Urteil vom Landgericht Itzehoe (9. Zivilkammer) - 9 S 7/06
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 09.01.2006 - Aktenzeichen: 64 C 216/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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I. Die Verfügungsbeklagte betreibt ein Energieversorgungsunternehmen. Die Verfügungskläger beziehen von der Verfügungsbeklagten Strom, Gas und Wasser. Die Verfügungskläger haben gegen die Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung dahingehend erwirkt, die gegen sie durch die Verfügungsbeklagte verhängte Stromsperre aufzuheben. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben.
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Das Amtsgericht Pinneberg hat daraufhin in dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass den Verfügungsklägern ein Anspruch auf Stromversorgung zustehe. Die Voraussetzungen für eine Stromsperre lägen nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBEltV nicht vor, da die Verfügungskläger dargelegt hätten, dass die Einstellung der Stromversorgung außer Verhältnis zur Höhe des Zahlungsrückstandes stehe und die Verfügungskläger zudem nach besten Kräften versuchten, den Rückstand auszugleichen. Im Übrigen habe die Verfügungsbeklagte zuvor keine milderen Maßnahmen ergriffen. Die Errichtung der Stromsperre sei daher unverhältnismäßig.
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Dagegen wendet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten. Sie wendet ein, das Amtsgericht habe ihren Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass man zunächst durch Vereinbarung von Ratenzahlungen versucht habe, auf einen Ausgleich der Altschulden hinzuwirken, diese Ratenzahlungsabreden jedoch durch die Verfügungskläger mehrfach und wiederholt nicht eingehalten worden seien. Zudem sei von der Verfügungsbeklagten keine Rücksichtnahme auf soziale Belange zu erwarten, da sie keine staatliche Behörde sei, sondern ein Wirtschaftsunternehmen. Die Rechnungen wiesen auch keine offensichtlichen Fehler auf, so dass die Verfügungskläger der Schlussrechnung keine Einwände entgegenhalten könne.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Pinneberg vom 09.01.2006 die einstweilige Verfügung vom 14.10.2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Verfügungskläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 09.01.2006 (Bl. 69 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
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II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht Pinneberg die einstweilige Verfügung vom 14.10.2005 bestätigt. Der Verfügungsbeklagten steht kein Recht zur Einstellung der Stromversorgung aus § 33 Abs. 2 AVBEltV zu. Denn die Verfügungsbeklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verfügungskläger ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Energieversorgungsvertrag pflichtwidrig trotz Mahnung nicht nachkamen bzw. nachkommen.
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Eine Stromsperre ist nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV nur möglich, wenn der Kunde trotz Mahnung nicht leistet und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Hinsichtlich der angeblichen Rückstände der Verfügungskläger aus dem Wasser-, Strom- und Gasversorgungsvertrag betreffend die Verbrauchsstelle „W.stieg 24“ in Pinneberg steht den Verfügungsklägern ein Recht zur Zahlungsverweigerung aus § 30 Ziffer 1 AVBEltV zu, da die seitens der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 22.08.2005 (Bl. 24 d. A.) erteilte Endabrechnung für die Verbrauchsstelle „W.stieg 24“ in Pinneberg nicht nachvollziehbar, sondern offensichtlich mit erheblichen Fehlern behaftet ist. Eine Zahlungsverpflichtung der Verfügungskläger besteht insoweit nicht.
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Nach § 30 Ziffer 1 AVBEltV ist der Kunde zur Zahlungsverweigerung berechtigt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Abrechnung offensichtliche Fehler enthält.
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Ausweislich des bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht durch die Verfügungskläger vorgelegten Kontoauszugs der Verfügungsbeklagten vom 04.07.2005 (Bl. 34 d. A.), haben diese unstreitig allein vom 01. Januar 2005 bis zum 03. Mai 2005 Zahlungen an die Verfügungsbeklagte in Höhe von 1.241,00 EUR geleistet. In der Endabrechnung für die alte Verbrauchsstelle „W.stieg 24“ für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 14. Mai 2005 (Bl. 24 d. A.) sind jedoch nur Zahlungen der Verfügungskläger in Höhe von 744,00 EUR aufgeführt. Dass bei der in der Rechnung aufgeführten Position „Sonstige Zahlungen/Restforderungen“ in Höhe von 5.357,53 EUR weitere Zahlungen berücksichtigt wurden, geht aus der Abrechnung nicht hervor. Vielmehr geht aus der gesamten Abrechnung nicht hervor, ob und wie die weiteren Zahlungen in Höhe von unstreitig 497,00 EUR berücksichtigt wurden. Wenn sie berücksichtigt wurden, stellt sich wiederum die Frage, ob diese auf Gas-, Wasser- oder Stromlieferungsrückstände verrechnet wurde.
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Zudem wird die Position „Sonstige Zahlungen/Restforderungen“ in keiner Weise erläutert. Dadurch wird dem Kunden die Möglichkeit genommen, die Berechtigung des aufgeführten Betrages überhaupt prüfen zu können. Insofern ist nach Auffassung der Kammer gar keine ordnungsgemäße Abrechnung vorhanden. Eine Abrechnung über den Energieverbrauch muss nach Ansicht der Kammer entsprechend § 259 BGB eine geordnete Aufstellung über die Kosten des Verbrauchs und die Einnahmen durch Zahlungen erhalten. Dabei ist nicht nur ein Gesamtsaldo zu bilden, sondern hinsichtlich jeder Energieleistung eine getrennte Auflistung vorzunehmen. Andernfalls ist dem Kunden eine Überprüfung des Saldo nicht möglich. Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht nur ein Saldo in die Rechnung eingestellt, sondern darüber hinaus wird dieser auch noch als „Sonstige Zahlungen/Restforderungen“ bezeichnet. Wenn es sich um Zahlungen handeln würde, müssten diese als Minusbetrag in die Rechnung eingestellt werden. Wenn es Restforderungen sind, sind sie zum Rechnungsbetrag hinzu zu addieren. Was hier gemeint ist, geht aus der Abrechnung nicht hervor. Zwar wird der Betrag addiert, so dass eine Restforderung auf der Hand liegt. Andererseits haben die Beklagten jedoch auch unstreitig weitere Zahlungen geleistet, so dass nicht klar ist, ob der Betrag nicht möglicherweise einfach falsch eingegeben wurde. Von wann die Forderungen herrühren, ob darin Nebenforderungen enthalten sind, welche Kosten davon auf welchen Energieverbrauch entfallen, wird ebenso wenig erläutert.
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Aus den Umständen ergibt sich mithin, dass die Rechnung offensichtlich fehlerhaft ist. Die Verfügungskläger waren daher berechtigt, den Ausgleich des Abrechnungssaldos zu verweigern.
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Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff des „offensichtlichen Fehlers“ in § 30 AVBEltV nicht in dem Sinne auszulegen, dass sich die Fehlerhaftigkeit ausschließlich aus der Rechnung selbst ergibt, also nur simple Rechenfehler, Schreibfehler oder ähnliches erfasst wären. Eine solche Auslegung gibt bereits der Wortlaut des § 30 AVBEltV nicht her. Dort ist eindeutig und unzweifelhaft von offensichtlichen Fehlern die Rede, die sich „aus den Umständen“ ergeben. Unter den Begriff der „Umstände“ sind nach Auffassung der Kammer die gesamten Umstände des Vertragsverhältnisses zu fassen. Dabei liegt eine Offensichtlichkeit des Fehlers nicht mehr vor, wenn umfangreiche Tatsachenfeststellungen oder gar die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Unrichtigkeit der Rechnung erforderlich wären (vgl. LG Berlin ZMR 2003, 678). Eine Offensichtlichkeit, also eine ins Auge springende Fehlerhaftigkeit der Rechnungen liegt jedoch zumindest dann vor, wenn unstreitige Zahlungen ersichtlich nicht vollständig aufgeführt wurden. Insofern bedarf es keines Sachverständigengutachtens oder umfangreicher Tatsachenfeststellungen, sondern nur der Überprüfung der in der Rechnung aufgeführten Zahlungen.
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Hinsichtlich des neuen Energieversorgungsvertrags für die Abrechnungsstelle „S.straße 33“ in Pinneberg haben die Verfügungskläger ausweislich der Abrechnung der Verfügungsbeklagten vom 20.01.2006 (Bl. 124 d. A.), die erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erteilt wurde und daher nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist, ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bezogen auf die Stromversorgung bestand zwar ein Rückstand in Höhe von 6,42 EUR. Dieser wurde jedoch durch ein Guthaben bezüglich der Belieferung mit Gas in Höhe von 44,85 EUR ausgeglichen.
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Auch in dieser neuen Abrechnung ist zwar unter der Position „Sonstige Zahlungen/Restforderungen“ ein Betrag aufgeführt, der aber wiederum nicht annähernd erläutert ist. Erstaunlicherweise ist diese Restforderung sogar noch höher als in der Schlussrechnung vom 22.08.2005 (Bl. 24 d. A.). Nunmehr beträgt die Restforderung 5.693,11 EUR, während die Abrechnung vom 22.08.2005 (Bl. 24 d. A.) noch einen Gesamtsaldo in Höhe von 5.640,70 EUR auswies. Wie ein Anstieg der Restforderung um mehr als 53 EUR nach Schlussrechnung erfolgen konnte, erschließt sich der Kammer nicht. Insoweit ist die Abrechnung vom 20.01.2006 erneut offensichtlich fehlerbehaftet.
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Die laufenden Abschläge haben die Verfügungskläger offensichtlich in hinreichender Höhe geleistet. Dies ergibt sich gerade aus der nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erstellten Abrechnung der Verfügungsbeklagten vom 20.01.2006 (Bl. 124 d. A.), die wie dargelegt in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist.
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Auf die Frage, ob die Verfügungsbeklagte zuvor mildere Mittel ergreifen musste und ergriffen hat, bevor sie die Stromsperre androhte, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Ob ein Energieversorgungsunternehmen zunächst versuchen muss, den Kunden durch Ergreifen milderer Mittel zum Ausgleich von Rückständen anzuhalten, kann daher im vorliegenden Fall offen bleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Referenzen
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- BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht 1x
- § 30 AVBEltV 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
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- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
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