Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Zivilkammer) - 7 O 37/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die klagende BGB-Gesellschaft verlangt von der beklagten Bank Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr für einen unternehmerischen Kredit.

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Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der sich niedergelassene Ärzte in E. zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Mit Vertrag vom 30.12.2011 erwarb die Klägerin im Wege eines sogenannten Asset Deal unter anderem medizinische Geräte und medizinische Warenbestände zum Preis von 3,2 Mio €. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin bei der Beklagten ein „InvestitionsDarlehen“ über 3,2 Mio € zu einem Zinssatz von 2,85 % p.a.auf. Die Parteien vereinbarten „Bearbeitungskosten“ von 16.000 €. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K2 verwiesen. Die Bearbeitungsgebühr war mitfinanziert. Am 28.2.2012 zahlte die Beklagte das Darlehen in der Form aus, dass von dem Vollauszahlungsbetrag die Bearbeitungskosten in Höhe von 16.000 € abgesetzt wurden und 3,184 Mio € auf ein laufendes Konto ausgezahlt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K3 Bezug genommen.

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Die Klägerin bzw. ihre Gesellschafter als Ärzte erstellen keine Bilanz, sondern verbuchen Einnahmen und Ausgaben in einer Einnahmeüberschussrechnung.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen gelte ebenfalls für Unternehmenskredite. Im einzelnen handele es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine allgemeine Geschäftsbedingung in Form einer kontrollfähigen Preisnebenabrede. Diese sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar, da Gegenleistung des Darlehensnehmers nach dem gesetzlichen Leitbild nur die Zinserbringung sei. Mit der Bearbeitungsgebühr lasse sich die Bank im übrigen die Kosten für Tätigkeiten bei Abschluss des Vertrages bezahlen, die sie tatsächlich im wesentlichen im eigenen Interesse erbringe oder zu deren Erbringung sie sogar verpflichtet sei.

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Die Klausel sei auch intransparent, da sie nicht erkennen lasse, wofür genau die Bearbeitungsgebühr erhoben werde und was mit ihr im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschehe.

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Mit  Anwaltsschriftsatz vom 8.12.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 16.000 € auf. Dafür entstanden ihr Anwaltskosten in Höhe von 865 €.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,85 % seit dem 22.3.2012 zu zahlen sowie

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die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren gelte nicht entsprechend für Unternehmenskredite.

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Es handele sich bereits nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, vielmehr seien die Darlehensdaten auf Seite 1 des Darlehensvertrages mit der Klägerin individuell vereinbart. Dies zeige sich auch daran, dass das erste Angebot der Beklagten Bearbeitungskosten in Höhe von 32.000 € enthalten habe. Nachdem die Klägerin ein Konkurrenzangebot vorgelegt habe, habe die Beklagte insoweit Zugeständnisse gemacht. Die Parteien hätten sich daraufhin auf Bearbeitungskosten in Höhe von 16.000 € geeinigt.

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Das sei der Klägerin auch entgegengekommen, da sie - insoweit unstreitig - die Bearbeitungskosten sofort steuerlich habe geltend machen können und diese auch geltend gemacht habe.

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Die Vereinbarung von Bearbeitungskosten sei bei unternehmerischen Krediten im übrigen seit Jahrzehnten üblich und stelle einen Handelsbrauch dar.

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Im übrigen seien Ansprüche der Klägerin verjährt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung des restlichen Kredites in Höhe von 16.000 €, weil die Beklagte den Anspruch der Klägerin aus dem Darlehensvertrag wirksam mit ihrem Anspruch auf Zahlung von Bearbeitungskosten verrechnen durfte. Denn die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Zahlung von Bearbeitungskosten in Höhe von 16.000 € ist wirksam.

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Dahinstehen kann, ob die Vereinbarung vorliegend trotz Aushandelns der Höhe überhaupt eine kontrollfähige Preisnebenabrede und damit eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Auch wenn das der Fall wäre, wäre sie nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nur unwirksam, wenn sie die Klägerin als Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde. Die Spezialvorschriften nach § 308 und § 309 BGB finden vorliegend gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung.

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Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist nach § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Transparenzgebot).

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Eine Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 2 BGB, insbesondere deswegen, weil mit ihr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen würde, kommt vorliegend nicht in Betracht. Auch wenn man die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr als Abweichung von der gesetzlichen Grundkonzeption ansieht, wonach die Gegenleistung des Darlehensnehmers in der Entrichtung des Zinses besteht, lässt sich nicht feststellen, dass eine solche Abweichung unternehmerische Darlehensnehmer wider Treu und Glauben benachteiligen würde.

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Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Grundentscheidung zur Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern (Urt. v 13.5.2014 - XI ZR 170/13) ausführt, wälzt eine Bank durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (a.a.O. Rn. 53).  Das benachteilige den Verbraucher wider Treu und Glauben. Die Klausel weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benachteiligung werde dadurch indiziert. Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, bestünden bei Verbrauchern nicht (a.a.O, Rn. 76). Zwar verkenne der Senat nicht, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn auslöse (a.a.O. Rn. 83). Der Verbraucher werde aber benachteiligt. Bei einer vorzeitigen Vertragsaufhebung könne die Bank Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden verlangen. Dieser Ersatz ist nach § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB auf 1% der vorzeitig zurückgezahlten Summe gedeckelt. Das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt verbleibe bei einer vorzeitigen Vertragsaufhebung zusätzlich  bei der Bank. Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu (a.a.O., Rn. 86). Im Ergebnis unterläuft ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt so die Deckelung der Ansprüche der Bank nach § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB.

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Zudem sei der vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind, gemäß § 511 BGB zwingend ist (a.a.O., Rn. 87).

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Diese Argumentation gilt für Unternehmenskredite nicht entsprechend. Zwar mag im Ausgangspunkt auch bei Unternehmenskrediten eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vorliegen, die eine unangemessene Benachteiligung zunächst indiziere. Die gebotene umfassende Interessenabwägung stellt sich bei unternehmerischen Krediten aber grundlegend anders dar. Sie führt bei unternehmerischen Krediten nicht per se zu einem Nachteil laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren für den Kunden.

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Im Ausgangspunkt müsste ein Vergleich des Vertrages mit Bearbeitungsgebühr und ohne Bearbeitungsgebühr natürlich dazu führen, dass eine Bearbeitungsgebühr - isoliert betrachtet - den Kunden benachteiligt. So kann allerdings die Gesamtabwägung nicht vorgenommen werden und wird sie auch vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern nicht vorgenommen. Anerkannt ist, dass einer Bank im Zusammenhang mit der Gewährung eines Kredites insbesondere für Vertragsverhandlungen, Überprüfungsmaßnahmen und Kapitalbeschaffung ein nicht unerheblicher Aufwand einmalig entsteht. Dieser wird durch eine Bearbeitungsgebühr laufzeitunabhängig auf den Kunden abgewälzt. Nach dem gesetzlichen Leitbild würde hingegen der laufzeitabhängige Zins im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta sein, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (BGH a.a.O, Rn. 55). Ein Vergleich des Vertrages in der abgeschlossenen Form mit dem gesetzlichen Leitbild muss daher den Vertrag in der abgeschlossenen Form - vorliegend Nominalzins von 2,85 % p.a. und laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt von einmalig 0,5 % bei einer Laufzeit vom 120 Monaten, Tilgung 8,82 % p.a. - mit einer entsprechenden Gestaltung nach dem gesetzlichen Leitbild vergleichen, bei der anstelle eines einmaligen Bearbeitungsentgeltes ein entsprechend höherer Nominalzins vereinbart würde, so dass die effektive Belastung der Klägerin gleich bliebe und auch Kosten der Beklagten bei Vertragsabschluss statt durch eine laufzeitunabhängige Gebühr durch den Zins abgegolten würden. Zu vergleichen wäre der Vertrag in der abgeschlossenen Form also mit einem Vertrag ohne Bearbeitungsgebühr und einem Nominalzins von - etwa - 2,9 % p.a. Entsprechend nimmt auch der Bundesgerichtshof den Vergleich vor.

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Für einen unternehmerisch tätigen Kreditnehmer ergibt dieser Vergleich allerdings nicht per se einen Nachteil der Variante mit niedrigerem Nominalzins, aber laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt. Soweit der Bundesgerichtshof angenommen hat, bei Verbraucherkrediten werde durch die Vertragsgestaltung mit niedrigerem Nominalzins bei laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt für den Fall einer vorzeitigen Vertragsaufhebung die Deckelung des Vorfälligkeitsentgelts unterlaufen, gilt dies für Unternehmenskredite von vornherein nicht, da es eine entsprechende Deckelung hier nicht gibt. § 502 BGB gilt nur für Verbraucherdarlehensverträge. Auch das jederzeitige Ablösungsrecht nach § 500 Abs. 2 BGB kann durch die andere Vertragsgestaltung nicht eingeschränkt werden, da auch diese Vorschrift nur für Verbraucherdarlehensverträge gilt.

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Zentral ist aber, dass die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft ist. Das Bearbeitungsentgelt wirkt sich nämlich steuerrechtlich ebenso aus wie - in anderen Bereichen - ein Disagio, also eine Zinsvorauszahlung am Anfang.

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Ein Disagio wird zum Beispiel bei der Finanzierung vermieteter Immobilien häufig vereinbart. Inhaltlich handelt es sich dabei um eine Zinsvorauszahlung, die in aller Regel ebenfalls mitkreditiert wird. Sie führt zu einem niedrigeren laufenden Zinssatz bei gleich hoher effektiver Belastung. Sinn und Zweck dieser Vertragsgestaltung ist in aller Regel, dass der Darlehensnehmer das Disagio als Einmalzahlung steuerlich bereits im Jahr der Darlehensaufnahme in voller Höhe geltend machen kann. In den Folgejahren macht er jeweils seinen - niedrigeren - Zinsaufwand steuerlich geltend. Diese Konstruktion ist für den Darlehensnehmer gegenüber einem höheren laufenden Zins - den er jedes Jahr steuerlich geltend machen könnte - insbesondere deswegen vorteilhaft, weil ihm das Disagio zusätzliche Liquidität verschafft. Zwar fallen über die Gesamtlaufzeit des Darlehens gesehen - wirtschaftlich betrachtet - gleich hohe Zahlungen an, die höhere steuerliche Absetzbarkeit am Anfang führt aber dazu, dass der Unternehmer zu Anfang geringere Steuern zahlen muss, also Geld zur Verfügung hat, mit dem er arbeiten kann bzw. dass er - soweit er auch kreditfinanziert arbeitet - in der Zwischenzeit nicht verzinslich anderswo aufnehmen muss. Bei einer Vereinbarung eines höheren laufenden Nominalzinses ohne Disagio würden hingegen die Zinskosten jeweils anteilig später anfallen und erst dann steuerlich abzugsfähig sein. Natürlich hat die Vereinbarung eines mitkreditierten Disagios auch Nachteile. Denn das mitkreditierte Disagio ist Teil des Darlehens, so dass der Darlehensnehmer auf die Zinsvorauszahlung weitere Zinsen bezahlen muss. Insgesamt zahlt er so über die Laufzeit gerechnet etwas höhere Gesamtzinsen. Die durch die steuerliche Absetzbarkeit des Disagios ausgelösten Liquiditätsvorteile überwiegen betriebswirtschaftlich aber häufig diesen geringfügigen Zinsnachteil, weshalb ein Disagio in der Praxis dort, wo es in voller Höhe steuerlich abzugsfähig ist, insbesondere bei der Finanzierung vermieteter Immobilien, des Öfteren vereinbart wird. Die Zulässigkeit eines Disagios steht daher auch nicht in Zweifel (BGH a.a.O. Rn. 51 m.weit.Nachw.).

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Bei Krediten von gewerblichen oder selbständigen Unternehmern, die eine Bilanz aufstellen oder, wie die Klägerin bzw. ihre Gesellschafter vorliegend, eine Einnahmeüberschussrechnung betreiben, fällt der steuerliche Vorteil eines Disagios weg. Denn da das Disagio eine Zinsvorauszahlung darstellt, müsste in einer Bilanz am Ende des Jahres der Anteil, der an Zinsen für die Folgejahre vorausgezahlt wurde, aktiviert werden. Der Darlehensnehmer muss die für die Folgejahre voraus gezahlten Zinsen mithin als Vermögensgegenstand in der Bilanz berücksichtigen. Per Saldo ist so als steuerlicher Aufwand für das Anschaffungsjahr nur derjenige Teil des Disagios absetzbar, der auch auf dieses Jahr entfällt. Der eigentliche steuerliche Vorteil eines Disagios, dessentwegen es in der Regel überhaupt vereinbart wird, fällt hier nicht an. Das gilt entsprechend, wenn der Unternehmer eine Einnahmeüberschussrechnung betreibt, weil er auch dann ein Disagio nicht in voller Höhe im ersten Jahr steuerlich absetzen kann, sondern dieses auf die Jahre der Laufzeit des Darlehens verteilen müsste.

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Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Teil der Kosten, die der Bank entstehen, durch ein laufzeitunabhängiges Entgelt abgegolten wird und nur die weiteren Kosten in die Zinsberechnung einfließen. Denn das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt stellt keine Vorauszahlung für künftige Ansprüche dar, die der Darlehensnehmer in der Bilanz aktivieren müsste oder der Gewerbetreibende bei Einnahmeüberschussrechnung auf die Jahre der Laufzeit des Darlehens verteilen müsste. Vielmehr kann der Darlehensnehmer das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt im Jahr der Darlehensaufnahme in voller Höhe als steuerlich abzugsfähige Position berücksichtigen. Wirtschaftlich betrachtet erfüllt es damit exakt dieselbe Aufgabe, die bei der Finanzierung von Immobilien ein Disagio erfüllen soll.

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Ist mithin ein Darlehensvertrag mit laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt und niedrigeren Nominalzinsen - verglichen mit einem entsprechenden Darlehensvertrag ohne Bearbeitungsentgelt und entsprechend höheren Nominalzinsen, sodass sich eine effektive gleiche wirtschaftliche Belastung des Darlehensnehmers ergibt - für den Darlehensnehmer potenziell steuerlich vorteilhaft und dies in einer Weise, dass eine vergleichbare Gestaltung von Darlehensnehmern häufig bewusst gewählt wird, so kann in der Gesamtabwägung nicht festgestellt werden, dass diese Gestaltung unternehmerisch tätige Darlehensnehmer per se benachteilige. Es liegt vielmehr nahe, dass, wenn eine Bank den gewerblich oder selbständig tätigen Darlehensnehmern bei gleichem effektiven Jahreszins die Wahl zwischen einem höheren Nominalzins und einem niedrigeren Nominalzins mit laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt gibt, die Darlehensnehmer nach steuerlicher Beratung des Öfteren bewusst die Variante mit laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt wählen würden, um die damit verbundenen steuerlichen Vorteile, die insbesondere in einer Liquiditätsschonung liegen, zu generieren. Der Vergleich mit Krediten für vermietete Immobilien zeigt dies, bei denen, wie ausgeführt, des Öfteren ein Disagio allein aus steuerlichen Gründen vereinbart wird.

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Die vorgenannte Argumentation berücksichtigt dabei allein die mit einem Disagio bzw. - bei gewerblich oder selbständig tätigen Darlehensnehmern wirtschaftlich entsprechend einer Bearbeitungsgebühr - aufgrund der sofortigen steuerlichen Abzugsfähigkeit entstehenden Liquiditätsvorteile. Zusätzlich können weitere steuerliche Vorteile dadurch entstehen, dass die Steuerlast der Sache nach stückweise in die Folgejahre verschoben wird, etwa wenn in den Folgejahren mit einem sinkenden persönlichen Grenzsteuersatz zu rechnen ist. Dahinstehen kann, ob und inwieweit diese Punkte, die von der persönlichen Situation des Darlehensnehmers abhängen, Bearbeitungsgebühren bei unternehmerischen Krediten zusätzlich rechtfertigen. Feststellungen zur individuellen Situation der Gesellschafter der Klägerin hat das Gericht insoweit nicht getroffen. Für die Interessenabwägung genügt, dass ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt bei gewerblichen oder selbständigen Kreditnehmern aufgrund der Steuerabzugsfähigkeit in aller Regel einen Liquiditätsvorteil generiert, der für sich allein nach der Erfahrung beim Disagio, wenn dieses steuerlich voll abzugsfähig ist, ohne weiteres ausreichend sein kann, um als Darlehensnehmer eine solche Gestaltung bewusst zu wählen.

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Die Abweichung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts vom gesetzlichen Leitbild lässt mithin nach umfassender Interessenabwägung und Berücksichtigung der mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt verbundenen steuerlichen Vorteile für den Unternehmer keine typischerweise eintretende treuwidrige Benachteiligung des Darlehensnehmers durch diese Vertragsgestaltung erkennen.

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Da es für die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen auf eine typisierende Sichtweise ankommt, ist auch ohne Belang, ob die Klägerin bzw. ihre Gesellschafter konkret vorliegend die mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt und dessen sofortiger steuerlicher Abzugsfähigkeit verbundenen Liquiditätsvorteile ausnahmsweise nicht genutzt hätten. Dazu haben sie im übrigen auch nichts vorgetragen. Dass sie das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt im ersten Jahr in voller Höhe steuerlich absetzen konnten und auch abgesetzt haben, haben sie nicht bestritten.

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Die Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie intransparent wäre. Vereinbart ist vorliegend ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 16.000 €. Dieses sollte nach den Bedingungen für das Investitionsdarlehen mit Vertragsabschluss fällig werden und, soweit die Bank nicht die gesonderte Entrichtung vorab verlangt, von dem ersten auszuzahlenden Darlehensbetrag abgezogen werden. Dass bei Vertragsabschluss fällige „Bearbeitungskosten“, die schon sprachlich eben die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags zusammenhängenden Kosten ersetzen sollen, im Falle einer vorzeitigen Kündigung nicht erstattet werden, liegt auf der Hand. Nur so war die Formulierung zu verstehen und ist sie auch von der Klägerin verstanden worden, die in der Anspruchsbegründung selbst schreibt, diese (die Bearbeitungsgebühr) war unabhängig von der Laufzeit. Eine fehlende Transparenz kann deswegen nicht daraus hergeleitet werden, dass vermeintlich unklar gewesen sei, was mit den entrichteten Bearbeitungskosten bei einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschehe. Dass die Klausel nicht ausdrücklich erwähnt, wofür genau die Bearbeitungsgebühr erhoben wird und wie genau sie in die Zinsberechnung einfließt, führt nicht zu ihrer Intransparenz, weil es dabei nur um Fragen der internen Kalkulation der Beklagten geht. Das Transparenzgebot bezieht sich aber nur auf den rechtlichen Inhalt und die Anwendbarkeit einer Klausel, nicht auf die internen wirtschaftlichen/kalkulatorischen Erwägungen des Verwenders.

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Die Kostenscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt das § 709 S. 1 ZPO.


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