Urteil vom Landgericht Itzehoe (9. Zivilkammer) - 9 S 60/21
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 22.10.2021 - 62 C 107/21 - wie folgt teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.5.2021 zu zahlen,
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 111,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.5.2021 zu zahlen,
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 43 %, die Beklagte 57 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird auf 2.270 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um den restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
- 2
Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs der Marke Opel, Modell Zafira B, mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am 18.06.2020 wurde das Fahrzeug von dem Kraftfahrzeug mit dem Kennreichen …, das bei der Beklagten versichert war, in der … in …beschädigt. Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig.
- 3
Die klägerseits beauftragte Sachverständige … übersandte der Beklagten am 19.06.2020 ein Sachverständigengutachten, das für das klägerische Kfz einen Restwert von 250 € auswies.
- 4
Mit Schreiben vom 21.06.2020 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten im Namen des Klägers ein verändertes Gutachten der Sachverständigen …. vom 19.06.2020 vor. Hierin ermittelte die Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von 3.255,00 € und einen Restwert von nur noch 30,00 € aufgrund eines Angebots eines Autohändlers aus …. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen (Anlage K2, Bl. 8 ff. d. A., Anlagenkonvolut K 5, Bl. 35 d. A.).
- 5
Der Kläger begehrte Zahlung von 3.900,69 € (Wiederbeschaffungsaufwand 3.255 €, Gutachterkosten 650,69 €, Kostenpauschale 25 €) sowie Anwaltskosten in Höhe einer danach berechneten 1,3fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 413,64 €.
- 6
Die Gutachterkosten wurden von dem Kläger an das Sachverständigenbüro …. abgetreten und von der Beklagten beglichen.
- 7
Die Beklagte zahlte an den Kläger 955,00 € als Wiederbeschaffungsaufwand. Sie legte dessen Berechnung einen Restwert von 2.300 € zugrunde, der einem von ihr eingeholten Angebots vom 08.07.2020 eines Autohändlers aus ….entspreche. Wegen der Einzelheiten dieses Angebots wird auf Anlage K3 (Bl. 30 d.A.) Bezug genommen.
- 8
Auf die Rechtsverfolgungskosten zahlte sie 255,85 €.
- 9
Der Kläger nutzte das Fahrzeug sechs Monate weiter.
- 10
Er forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2020 erneut zur Zahlung von 2.270,00 € auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.12.2020 ab.
- 11
Die …. trat etwaige Ansprüche auf Erstattung weiterer außergerichtlichen Anwaltskosten an den Kläger ab.
- 12
Der Kläger meint, der Wiederbeschaffungsaufwand sei zu ermitteln, indem von dem Wiederbeschaffungswert (3.255 €) der im Gutachten ausgewiesene Restwert von 30 € abgezogen werde, also mit 3.225 €. Er begehrt Zahlung dieses Betrages abzüglich bereits erstatteter 955 €, also von 2.230 €.
- 13
Er meint, die von der Beklagten übermittelten Kaufangebote seien nicht zu berücksichtigen, da zwei der drei Angebote von überregionalen Anbietern kämen. Zudem müsse die Beklagte schon daher den in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten ausgewiesenen Restwert anerkennen, da sie die Gutachterkosten selbst beanstandungslos gezahlt habe.
- 14
Weiter begehrt er Zahlung der restlichen danach berechneten Rechtsverfolgungskosten in Höhe der Differenz aus 413,64 € und gezahlten 255,85 €.
- 15
Der Kläger hat beantragt,
- 16
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.270,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 17
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 18
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 19
Sie meint, der Wiederbeschaffungsaufwand sei zu ermitteln, indem von dem Wiederbeschaffungswert (3.255 €) der von einem Restwertaufkäufer angebotene Kaufpreis von 2.300 € abgezogen werde. Der Kläger müsse sich auf ein solches im konkret nachgewiesenes Kaufangebot verweisen lassen. Im Übrigen sei der Restwert keinesfalls mit den im Gutachten zuletzt angesetzten 30 € anzusetzen. Dieses Restwertangebot des von ihm beauftragten Sachverständigengutachten sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, weil nicht drei Restwertangebote aus dem regionalen Markt zugrunde gelegt worden seien. Darauf habe sich der Kläger nicht verlassen können.
- 20
Die Klage ist am 22.5.2021 zugestellt worden.
- 21
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe mit dem Kaufangebot über 2.300 € ein Angebot aus dem regionalen, auch für den Kläger ohne weiteres zugänglichen Markt vorgelegt. Dementsprechend sei von einem Restwert in Höhe von 2.300 € auszugehen.
- 22
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
- 23
Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
- 24
das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 22.10.2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
- 25
1. an den Kläger 2.270,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 26
2. an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 27
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- 28
Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
- 29
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Restwert des Fahrzeugs des Klägers durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen…. vom 24.7.2023 verwiesen.
II.
- 30
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
- 31
Der Kläger hat, was zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht streitig ist, Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands seines Fahrzeugs. Die Parteien streiten darum, welcher Restwert im Rahmen der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands anzusetzen ist. Insoweit gilt, dass weder der vom Kläger zugrunde gelegte Wert aus seinem Privatgutachten (30 €) anzusetzen ist (1.) noch der vom der Beklagten zugrunde gelegte Wert eines Kaufangebots (2.). Von daher war der Restwert vom Gericht zu schätzen. Das Gericht hat dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt und schätzt den Wert unter Zugrundelegung dieses Gutachtens auf 1.000 € (3.). Daraus errechnen sich die Ansprüche des Klägers.
- 32
1. Für die Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands ist nicht der vom Kläger zugrunde gelegte Wert aus seinem Privatgutachten von 30 € anzusetzen.
- 33
Der Kläger durfte vorliegend entgegen der von ihm geäußerten Rechtsauffassung
- 34
nicht auf die Richtigkeit des in dem Gutachten der Sachverständigen …. angegebenen Restwerts in Höhe von nur 30,00 € vertrauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Unfallgeschädigter zwar grundsätzlich dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wenn er nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert sein Fahrzeug repariert hat und weiternutzt (BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08 –, juris Rn. 10). Er kann dann den im Gutachten ausgewiesenen Wert seiner Schadensberechnung zugrunde legen. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein Vertrauen des Geschädigten in die Angaben im Gutachten schutzwürdig ist. Dafür muss der Sachverständige im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen allgemeinen regionalen Markt einholen. Bereits dem genügt das vorliegende Gutachten nicht, welches sich nur auf ein einzelnes Angebot stützt, das noch nicht einmal aus dem regionalen Markt stammt. Überdies müsste das Gutachten, damit der Unfallgeschädigte ein schutzwürdiges Vertrauen auf den darin angegebenen Restwert bilden kann, die Daten, die dessen Ermittlung zugrunde liegen, ausweisen, im Falle dreier Kaufangebote aus dem regionalen Markt also Angaben zu den eingeholten und zugrunde gelegten Angeboten enthalten. Auch daran fehlt es. Es schutzwürdiges Vertrauen des Klägers konnte daher bereits deshalb nicht entstehen, weil es keine entsprechenden Angaben im Gutachten gab.
- 35
Fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Unfallgeschädigten, ist der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands der tatsächliche Restwert zugrunde zu legen.
- 36
Den Geschädigten trifft zwar keine Verpflichtung, über die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben (BGH, Urteil vom 27.9.2016 – VI ZR 673/15 –, juris Rn. 9). Es geht vorliegend jedoch nicht darum, ob der Geschädigte selbst Marktforschung zu betreiben hat, sondern darum, ob eine Angabe im Gutachten zum Restwert des Fahrzeugs der Berechnung der Ansprüche des Geschädigten unabhängig davon zugrunde zu legen ist, wie hoch der Restwert tatsächlich ist. Das setzt ein schutzwürdiges Vertrauen in den angegebenen Wert voraus.
- 37
Im Übrigen ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in die Restwertangabe von 30 € auch deshalb nicht gegeben, weil der Restwert im Gutachten vom 19.06.2020 zunächst mit 250,00 € bemessen worden und sodann mit E-Mail vom 21.06.2020 ohne einen die Veränderung begründenden Anhaltspunkt der Restwert auf 30,00 € korrigiert wurde. Diese Veränderung war bereits nicht nachvollziehbar begründet. Bereits das lässt ein schutzwürdiges Vertrauen ausscheiden.
- 38
2. Der Kläger muss sich auch nicht auf das durch die Beklagte vorgelegte Restwertangebot verweisen lassen. Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen (BGH, Urteil vom 27.9.2016 – VI ZR 673/15 –, juris, Rn. 12). Er ist nicht verpflichtet, den Schaden zu beseitigen, sondern kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, dies unabhängig davon, ob er tatsächlich eine Wiederherstellung vornimmt. Der Geschädigte ist insoweit Herr des Restitutionsgeschehens.
- 39
Weist der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten konkrete, ohne relevanten Aufwand und Risiko zugängliche Aufkaufangebote nach, kann der Geschädigte, der das geschädigte Fahrzeug veräußert, zwar aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 BGB gehalten sein, eine solche ihm ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit zu ergreifen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98 –, BGHZ 143, 189-198, Rn. 25) und den Wagen nicht anderweitig zu einem geringeren Preis zu veräußern. Nimmt er eine solche anderweitige Veräußerung vor, muss er sich den höheren, ihm ohne weiteres zugänglichen Erlös anrechnen zu lassen, auch wenn dieser über dem objektiven Restwert oder dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert liegt, es sei denn, dass es konkrete Gründe für die tatsächlich vorgenommene Veräußerung gab, etwa bei der Inzahlunggabe des Wagens bei seinem Vertragshändler im Rahmen eines Neuerwerbs ort..
- 40
Vorliegend geht es indes nicht um eine solche Fallgestaltung, denn der Kläger hat das Fahrzeug vorliegend mehr als 6 Monate weitergenutzt. In einem solchen Fall muss er sich nicht auf ein konkretes Aufkaufangebot verweisen lassen, das möglicherweise über dem objektiven Restwert liegt. Denn der Kläger ist Herr des Restitutionsgeschehens und nicht verpflichtet, den geschädigten Wagen zu verkaufen. Müsste er sich bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands auf ein einzelnes Restwertangebot verweisen lassen, welches möglicherweise aufgrund einer kurzfristig oder ausnahmsweise bestehenden Nachfrage zustande gekommen ist, liefe er Gefahr, für den Fall, dass er den Wagen nicht veräußert, sondern weiter nutzt und später veräußert, nicht mehr auf eine entsprechende Nachfragesituation zu treffen. Der Geschädigte, der den Wagen selbst repariert oder notrepariert weiternutzt, zieht Nutzungsvorteile, die im laufenden Wertverlust des Wagens abgebildet werden. Legt man der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands den objektiven Restwert zugrunde, kann der Geschädigte den Wagen weiter nutzen und später veräußern. Der Verkaufspreis, den er dann erwarten kann, entspricht dem aktuellen objektiven Restwert abzüglich der durch seine Nutzung veranlassten und zu erwartenden Wertminderung. Legt man aber ein einzelnes Restwertangebot zugrunde, läuft der Geschädigte, der den Wagen weiter nutzt, Gefahr, dass eine Sondernachfrage, auf der dieses beruhen kann, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr besteht und er für den Wagen dann weniger erhält, als zu erwarten wäre, wenn man von diesem Angebot den von ihm durch Zeitablauf und Nutzung verursachten und zu erwartenden Wertverlust abzieht. Dieses Risiko müsste zu einem Druck auf den Geschädigten führen, den Wagen sicherheitshalber zu dem Kaufangebot zu veräußern und nicht zu behalten. Das würde aber im Konflikt dazu stehen, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und daher frei in seiner Entscheidung, den geschädigten Wagen jetzt zu veräußern oder weiter zu nutzen. Die Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands hat daher in Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug längerfristig weiternutzt, nicht anhand einzelner Kaufangebote zu erfolgen, auch wenn solche dem Geschädigten zugänglich waren, sondern anhand des objektiven Restwerts.
- 41
3. Von daher war der Restwert vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Das Gericht hat dazu eine Schätzung des Kfz-Sachverständigen … eingeholt. Dieser schätzt den auf dem freien, regionalen Markt zum Zeitpunkt des Unfalls erzielbaren Wert nach seiner Erfahrung auf ca. 1.000 €. Die Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen macht sich die Kammer zu eigen. Sie entsprechen der Höhe nach ungefähr auch zwei Kaufangeboten, welche die Beklagte eingeholt hatte. Diese beliefen sich auf 1.000 € und 1.111 € (Anlagenkonvolut K4). Auch gemessen daran stellt sich das Angebot über 2.300 € als Ausreißer dar, während die beiden weiteren Angebote in ähnlicher Größenordnung liegen wie die Einschätzung des Sachverständigen. Eine genauere Aufklärung des Restwertes konnte gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unterbleiben. Der Restwert vom mit etwa 1.000 € zu schätzen.
- 42
4. Daraus ergibt sich bei einem unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 3.255 € ein Wiederbeschaffungsaufwand von 2.255 €. Abzüglich bereits gezahlter 955 € stehen dem Kläger daher noch 1.300 € zu.
- 44
Der Kläger hat bei einem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.255 € Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten nach einem Gesamtbetrag von 2.930,59 €. Das ergibt 367,23 € (1,3fache Geschäftsgebühr: 288,60 €, Kostenpauschale 20 €, Umsatzsteuer 58,63 €). Abzüglich gezahlter 255,85 € stehen dem Kläger noch 111,38 € an Rechtsverfolgungskosten zu.
- 45
Insoweit war das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben, im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
- 46
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte unterliegt mit einem Anteil von 1.300/2.270, der Kläger mit einem Anteil von 970/2.270.
- 48
Die Revision war nicht zuzulassen. Die streitentscheidenden Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 62 C 107/21 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 254 Mitverschulden 2x
- VI ZR 318/08 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 673/15 2x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x
- VI ZR 219/98 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 143, 189 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x