Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 T 19/02
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 24. Juli 2001 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1. Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf (1342,38 DM) 686,35 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. Juni 2001 festgesetzt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zu 2/3, der Beklagten zu 1/3 zur Last.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf (1.110,70 DM) 567,89 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 S. 2, 577 Abs. 2 ZPO a.F.) und in der Sache teilweise begründet.
- 2
Wenngleich auch nicht die gesamten Kosten des Sachverständigen nach Maßgabe der Rechnung vom 28. Mai 2001 erstattungsfähig sind, so ist dies doch in Höhe eines Betrages von (772,78 DM) 395,12 Euro der Fall.
- 3
Sind (wie hier auf Grund des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 04. April 2001) die Kosten eines von der Partei beauftragten Sachverständigen grundsätzlich erstattungsfähig, ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nicht begrenzt auf die nach dem ZSEG einem durch das Gericht beauftragten Sachverständigen zu gewährende Entschädigung. Erstattungsfähig sind vielmehr die angemessenen Kosten. Welche Kosten angemessen sind, ist nach freiem Ermessen zu bestimmen. Jedoch stellen für die Frage der Angemessenheit die Vorschriften des ZSEG eine Richtlinie dar. Wird die sich nach den Regeln des ZSEG errechnende Entschädigung deutlich überschritten, kommt eine Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten in Betracht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das ZSEG im gesellschaftlichen Interesse dem durch das Gericht beauftragten Sachverständigen bewusst Einschränkungen bei der Berechnung der Vergütung auferlegt. Diese gesetzliche Wertung kann für einen von der Partei beauftragten Gutachter nicht in demselben Maße gelten. Bei der Ausfüllung des Begriffs der Erforderlichkeit (§ 91 ZPO) durch die Heranziehung der Vorschriften des ZSEG muss bedacht werden, dass die Partei, die mit einem Sachverständigen einen Vertrag abschließt, häufig in der freien Wirtschaft übliche höhere Kosten aufwenden muss. Dementsprechend muss die erstattungspflichtige Partei häufig eine entsprechende Überschreitung der amtlichen Gebührensätze zu ihren Ungunsten in Kauf nehmen. Zu vorstehenden Ausführungen sei verwiesen auf Jessnitzer/Frieling, Der gerichtliche Sachverständige, 10 Aufl., Randz. 897, Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 20. Aufl., § 1 Randz. 17.4, Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 91 Randz. 13, Stichwort "Privatgutachten", dort letzter Absatz, OLG Düsseldorf NJW 1959, 2314, OLG Koblenz JurBüro 1986, 447 und Anwaltsblatt 1988, 298, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 1991 - 9 W 6/91, OLG Koblenz JurBüro 1996, 90).
- 4
Aus der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich der Teilerfolg des Rechtsmittels. Die Kosten des Sachverständigen nach Maßgabe der Rechnung vom 28. Mai 2001 betragen mehr als das Dreifache des sich nach den Regeln des ZSEG errechnenden Entschädigungsbetrags und können nicht in vollem Umfang als notwendig im Sinne des § 91 ZPO angesehen werden. Vielmehr ist eine Beschränkung geboten. Weder kann ein von dem Sachverständigen beanspruchter Stundensatz von 160,-- DM als angemessen nachvollzogen werden noch die daneben in Ansatz gebrachte "Pauschale lt. Vertrag" in Höhe von 700,-- DM.
- 5
Vielmehr erscheint ein Stundensatz von 80,-- DM für den Sachverständigen angemessen und kann der Gesamtzeitaufwand für die Erstattung des Gutachtens auf maximal 6 Stunden veranschlagt werden (§ 287 ZPO). Zu dem sich so errechnenden Betrag von 480,-- DM kommen die übrigen Positionen laut Rechnung vom 28. Mai 2001 sowie die Fahrtkosten für die Wahrnehmung eines Ortstermins hinzu. Die insgesamt erstattungsfähigen Sachverständigenkosten errechnen sich demnach wie folgt:
- 6
(es folgt eine Aufstellung)
...
- 7
gesamt 772,78 DM
- 8
zuzüglich der sonstigen Positionen lt. Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Juni 2001 in Höhe von insgesamt 359,60 DM und vorgelegter Gerichtskosten in Höhe von 210,-- DM ergibt sich ein von der Beklagten an den Kläger zu erstattender Gesamtbetrag von (1342,38 DM) 686,35 Euro zuzüglich Zinsen gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F..
- 9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 S. 2, 577 Abs. 2 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 2x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 2x
- NJW 1959, 2314 1x (nicht zugeordnet)
- 9 W 6/91 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x