Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 T 44/06

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 900,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 4 InsO, §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Schuldnerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 765 a ZPO berufen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Diese Regelung enthält eine Generalklausel des Schuldnerschutzes, die - wie schon der Gesetzeswortlaut ergibt - nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angewandt werden darf, wenn die Durchführung der Zwangsvollstreckung moralisch zu beanstanden wäre (LG Berlin Rechtspfleger 1977, 31, 32). Bei ihrer Anwendung ist davon auszugehen, dass der Gläubiger grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Befriedigung hat, mag auch die Vollstreckung - zwangsläufig - mit gewissen Härten für den Schuldner verbunden sein. Nur dann, wenn die Befriedigung des Gläubigers einer sittenwidrigen, also moralisch verwerflichen Geltendmachung seiner Rechte gleich käme, kann das Gericht nach Maßgabe der einzelnen Umstände des Falles helfend eingreifen und die Zwangsvollstreckung, soweit erforderlich, einschränken oder untersagen.

3

Die Schuldnerin möchte eine Vollstreckung in ihr Fahrzeug verhindern und trägt dazu vor, dass sie dieses benötige, um aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme (Rheuma, Hüftschaden) und Erkrankungen ihrer vier minderjährigen Kinder (ADS, Herzfehler) regelmäßig Ärzte aufsuchen zu können. Auf das nähere Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 19. Juli 2005, 15. September 2005, 16. November 2005, 20. Februar 2006 und 24. April 2006 und die von der Schuldnerin zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Atteste wird Bezug genommen.

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Zwar ist die Kammer der Ansicht, dass das Erfordernis einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung der Schuldnerin oder/und ihrer minderjährigen Kinder ein Umstand sein kann, der die Vollstreckung in ein Fahrzeug, das zur Durchführung regelmäßiger Arztbesuche benötigt wird, als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte erscheinen lässt (vgl. hierzu Winter, "Die Verwertung eines Kraftfahrzeugs im Insolvenzverfahren 11 , ZVI 2005, 569, 575 f.). Die von der Schuldnerin dargelegten und teilweise glaubhaft gemachten Arztbesuche, für die sie nach der Überzeugung der Kammer tatsächlich ein Kraftfahrzeug braucht, sind aber nicht so zahlreich, dass ihr hierfür das Fahrzeug belassen werden müsste. Vielmehr ist es ihr - wie vom Amtsgericht ausgeführt - zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

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Die im Schriftsatz vom 24. April 2006 dargelegten und teilweise glaubhaft gemachten Arztbesuche in den Monaten Dezember 2005 bis April 2006 betreffen überwiegend Besuche der Kinder oder der Schuldnerin beim praktischen Arzt bzw. beim Hausarzt für Allgemeinmedizin Dr. A. in L. (Nrn. 3, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 15, 17). Diese Behandlungen können - worauf schon mit Schreiben der Kammer vom 17. März 2006 hingewiesen wurde - nicht berücksichtigt werden, da (gerichtsbekannt) ein Arzt für Allgemeinmedizin in St. J. ansässig und damit die Mindestversorgung vor Ort sicher gestellt ist. Wenn die Schuldnerin bei dem Hausarzt Dr. A. bleiben will, kann sie zu diesem mit dem Bus fahren, der mindestens stündlich zwischen L. und St. J. verkehrt und etwa 20 Minuten benötigt (vgl. die Information durch den Westpfalzverkehrsverbund, http://www.ww-info.de). Die in der Aufstellung genannten Notfallbehandlungen der Kinder (Nrn. 1, 2, 4, 5, 16) stellen keine Fälle dar, die ein ständig zur Verfügung stehendes Fahrzeug erfordern. Bei schlimmen Verletzungen kann die Schuldnerin den Krankenwagen rufen; ansonsten steht auch insoweit der Arzt für Allgemeinmedizin in St. J. zur Verfügung. Im Ergebnis bleiben danach vier Arzttermine der Kinder C. und Ch.l (Nrn. 10, 12, 14, 19) übrig, die zu einer regelmäßigen fachärztlichen Behandlung bei einem ortsfremden Arzt zu rechnen sind. Nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Kindesarztes Dr. K. vom 04. April 2006 musste C. bisher etwa alle 14 Tage zum dem Arzt nach Ku.; zukünftig werden monatliche Untersuchungstermine notwendig sein. Die Atteste der Kinderärzte Dr. L./Dr. H. vom 20. April 2006 und des Dr. Ko. vom 21. April 2006 sind weder in der Diagnose noch in der Art bzw. Anzahl der geplanten Therapien aussagekräftig. Die Bestätigungen des Allgemeinmediziners Dr. A. für die Schuldnerin und deren Kinder sind aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht zu berücksichtigen .

6

Der Einsatz eines Privatfahrzeugs kann auch nicht auf die Notwendigkeit baldiger Rückkehr zwecks Kinderbetreuung gestützt werden, da diese vom Vater Oliver J., der mit der Schuldnerin in Lebensgemeinschaft lebt und seit längerem arbeitslos ist, übernommen werden kann, wenn die Schuldnerin zum Arzt muss.

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Es kann dahinstehen, ob das Fahrzeug - wie von der Schuldnerin vorgetragen - lediglich 650,-- EUR oder - wie vom Treuhänder behauptet - 1.500,-- EUR wert ist. Denn auch unter Zugrundelegung des geringeren Betrages stellt dieser eine nicht unerhebliche Summe dar, die zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden muss.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

9

Die Wertfestsetzung des Beschwerdegegenstandes folgt aus § 3 ZPO.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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