Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (5. Zivilkammer) - 5 T 2/23
vorgehend LG Kaiserslautern 5. Zivilkammer, 17. April 2023, 5 T 2/23, Beschluss
Tenor
Der Beschluss vom 17.04.2023 wird im Tenor wie folgt ergänzt:
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Gläubiger zu tragen.
5. Der Beschwerdewert wird auf 777,47 € festgesetzt.
Gründe
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I. Der Antrag des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16.05.2023 war in einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses gem. § 321 ZPO umzudeuten.
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Wird im Zuge einer Beschwerdeentscheidung die Kostenentscheidung vergessen, muss auf Antrag Beschlussergänzung nach § 321 ZPO zugelassen werden (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 567 Sofortige Beschwerde; Rn. 56). Auf richterliche Entscheidungen im Wege des Beschlusses ist § 321 ZPO mithin anwendbar (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – II ZB 21/16). Bei Anwendbarkeit des § 321 ZPO ist der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wiederum ausgeschlossen (Putzo, vorb. § 567, Rn. 15). Hiervon ausgehend war der Antrag des Beschwerdeführers entsprechend umzudeuten.
- 3
II. Der Antrag nach § 321 ZPO ist statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses gestellt.
- 4
III. Er ist zudem begründet. In dem Beschluss ist durch ein Versehen die Kostenentscheidung unterblieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
- 5
IV. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
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Referenzen
- 1 M 2543/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 T 2/23 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 321 Ergänzung des Urteils 5x
- II ZB 21/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- §§ 47, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x