Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 11 T 430/02

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 03.09.2002 – 1 XVII 219/92 – dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 5 für seine Betreuungstätigkeit über den ihm zugebilligten Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 1.163,76 inklusive Mehrwertsteuer hinaus eine Vergütung in Höhe von

EUR 116,87 inklusive Mehrwertsteuer

in den Nachlass festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Beschwerdewert: EUR 571,51.

Gründe

 
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG, 11 Abs. 1 RPflG) ist ganz überwiegend unbegründet.
Das Vormundschaftsgericht hat dem mit Beschluss vom 08.02.2000 zum Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Erbauseinandersetzung auf Ableben der am 16.11.1999 verstorbenen ... Entgegennahme und Überprüfung der Schlussrechnung in der Betreuungssache für ... sowie Betreuervergütung für den Zeitraum vom 22.02. bis 16.11.1999 des am 16.12.2000 verstorbenen Betroffenen bestellten Beteiligten zu 5 mit zutreffenden Erwägungen von den nach anwaltlichem Gebührenrecht am 07.06.2001 geltend gemachten Honoraransprüchen die für den Abschluss eines Grabpflegevertrages in Höhe von DM 1.117,78 angesetzten Gebühren und Auslagen versagt (1). Entsprechend seinem hilfsweise gestellten Antrag auf Vergütung der davon betroffenen Tätigkeit nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB gebührt dem Beteiligten zu 5 jedoch ein Anspruch in Höhe von EUR 116,87 (2).
1. Das Vormundschaftsgericht hat recht, wenn es den Abschluss des Grabpflegevertrages und die in diesem Zusammenhang geführten Verhandlungen nicht als anwaltsspezifische Tätigkeit ansieht, die der betreuende Rechtsanwalt gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 3, Abs. 1, 669, 670 BGB nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte gegen den Betreuten abrechnen könnte.
a) Mit Rücksicht auf das Wesen der Betreuung als Rechtsfürsorge, des Umstands, dass die Vergütungsregelung für Berufsbetreuer an deren Qualifikation anknüpft sowie des Charakters des § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahme zur üblichen Vergütung einer Betreuung kann der Rechtsanwalt für eine von ihm im Rahmen der Betreuung ausgeführte Tätigkeit nur dann ein Honorar nach den Grundsätzen der BRAGO verlangen, wenn die Bewältigung der mit der abzurechnenden Tätigkeit verbundenen Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und deshalb eine originär anwaltliche Dienstleistung dargestellt hat. Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies ist der Fall bei Leistungen, die dem Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen sind. Als eine solchermaßen anwaltsspezifische Tätigkeit stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem dann dar, wenn wegen der Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger – oder zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat eingeholt worden wäre, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob es sich um eine gerichtliche oder eine außergerichtliche Tätigkeit handelt (zum Ganzen BVerfG FamRZ 2000, 345, 348; BGHZ 139, 309, 312 f; BayObLG NJW 2002, 1660, 1661; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Auflage, § 1835 Rn. 13; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Auflage, § 1835 BGB Rn. 15).
b) Bei dem danach anzulegenden strengen Maßstab (BGH a.a.O.) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, inwieweit der Abschluss eines Grabpflegevertrags eine vertiefte Befassung mit Rechtsfragen voraussetzt und die Anforderungen an eine solche Tätigkeit damit über die von einem Betreuer der höchsten Vergütungsstufe zu erwartenden Rechtskenntnisse hinausgehen. Der Abschluss eines Grabpflegevertrags ist kein ungewöhnliches, mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbundenes Rechtsgeschäft, sondern im Gegenteil ein Vertrag, wie er praktisch ausnahmslos von den Hinterbliebenen in eigener Regie geschlossen wird. Der Beteiligte zu 5 hat auch keine Besonderheiten des vorliegenden Falles aufgezeigt, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten. Dass in einem solchen Vertrag umfangreiche, rechtlich verwickelte Regelungen enthalten sein könnten, ist bei lebensnaher Betrachtung auszuschließen und wird in substantiierter Weise vom Beteiligten zu 5 selbst nicht geltend gemacht. Der von ihm offensichtlich für notwendig erachteten Absicherung für den Fall der Insolvenz oder der Aufgabe des Unternehmens des Vertragspartners, der Firma ... vermag auch ein qualifizierter Betreuer vorzusorgen. Das vom Beteiligten zu 5 in diesem Zusammenhang angesprochene und offensichtlich mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 und 3 erörterte Rechtsinstitut der Bürgschaft ist nach seinen Voraussetzungen und Wirkungen auch einem qualifizierten Betreuer, der Anspruch auf die höchste Vergütungsstufe hat, bekannt. Im Übrigen hat das Vormundschaftsgericht im angegriffenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Frage der Vorleistungspflichten und der Sicherung ohnehin nicht stelle, wenn ein Vertragspartner gewählt werde, der der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner angehöre. Diese verwalte treuhänderisch die als Vorausleistung gezahlten Gelder, zahle diese jährlich aus und stelle auch sicher, dass die vereinbarten Leistungen erbracht werden. Diesen Ausführungen hat der Beteiligte zu 5 nichts entgegengesetzt.
2. Der Beteiligte zu 5 kann allerdings für die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grabpflegevertrages entfaltete Betreuungstätigkeit eine Vergütung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BGB verlangen, die sich jedoch mangels näherer Darlegungen des Zeitaufwands lediglich auf EUR 116,87 beläuft.
a) Der Beteiligte zu 5 hat nach einigem Hin und Her zuletzt am 15.07.2002 beantragt, die mit Antrag vom 07.06.2001 nach der Maßgabe der BRAGO gestellten Honorarnoten zu vergüten, hilfsweise hat er den "Vergütungsantrag nach § 1836 BGB" erneuert, den er am 28.02.2001 eingereicht hatte. Diese Antragstellung ist verfahrensrechtlich zulässig, denn der Beteiligte zu 4 macht sie nicht von einem außerverfahrensrechtlichen Ereignis abhängig, sondern allein davon, wie das Vormundschaftsgericht die Berechtigung des primär verfolgten Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 BGB beurteilt. Lediglich dann, wenn – wie geschehen – das Amtsgericht die dafür erforderlichen Voraussetzungen verneint, soll ersatzweise die Zeitvergütung nach § 1836 BGB, über deren Berechtigung dem Grunde nach auch keine Uneinigkeit bestand, geltend gemacht werden.
b) Das Amtsgericht beanstandet nicht zu Unrecht zum wiederholten Mal, dass der insoweit angefallene Zeitaufwand nicht konkret bezeichnet, zugeordnet und zusammenfassend dargestellt ist. Dass eine detaillierte Aufschlüsselung der Tätigkeit, für welche eine Vergütung nach § 1836 BGB oder nach § 1835 BGB angemessen sei, schon aus Gründen des Zeitablaufs nicht mehr erfolgen könne, wie der Beschwerdeführer am 21.01.2002 schreibt, ist nicht ganz verständlich. Jedenfalls anhand der dem Antrag vom 28.02.2001 beigefügten Zeiterfassung erscheint eine Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten daraus möglich. Nachdem das Amtsgericht das Versäumnis des Beteiligten zu 5 gerügt hatte und dieser den Mangel auch in der Beschwerde nicht behob, war ein nochmaliger Hinweis nicht veranlasst.
Anhand der Zeiterfassung können danach zur Berechnung der dem Beteiligten zu 5 zustehenden Mindestvergütung nur die Zeiten erfasst werden, die mit der Bemerkung "Vereinbarung Grabpflege oder ... versehen sind. Die davon betroffenen Eintragungen vom 04.08., 10.08., 23.08., 29.09. und 30.10.2002 ergeben einen Zeitaufwand von 195 Minuten.
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c) Dem Beteiligten zu 5, der einen Stundensatz von DM 200,00 veranschlagt hat, steht insoweit eine Vergütung in Höhe von EUR 31,00 je Stunde zu.
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Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Höhe des Stundensatzes für die Betreuung vermögender Betroffener besteht nicht. Allerdings werden in § 1 BVormVG bestimmte Stundensätze für die Vergütungsansprüche, die sich bei mittellosen Betreuten gegen die Staatskasse richten, festgelegt. Nach einhelliger Ansicht in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung stellen diese Sätze im Rahmen der gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 2 BGB nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der geführten Geschäfte nach billigem Ermessen zu bestimmenden Vergütung eine wesentliche Orientierungshilfe und Richtlinie dar, die nicht unterschritten werden darf, im Regelfall aber auch angemessen ist und daher auch nur in Ausnahmefällen überschritten werden darf (BGH NJW 2000, 3709; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1220; OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 130).
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Besonderheiten, die eine Erhöhung über den gemäß § 1 Nr. 2 BVormVG maßgeblichen Stundensatz von EUR bedingen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
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Der dem Beteiligten zu 5 ergänzend zuzubilligende Vergütungsanspruch beläuft sich damit auf EUR 100,75 (195 : 60 x 31), zuzüglich EUR 16,12 Mehrwertsteuer, gesamt EUR 116,87.
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3. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, nachdem im Beschwerdeverfahren kein Beteiligter in Gegnerstellung herangezogen wurde.
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Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 KostO nach Maßgabe des begehrten Vergütungsmehrbetrages festgesetzt.
16 
Eine Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß §§ 56 g Abs. 5 Satz 2, 69 e Satz 2 FGG ist nicht veranlasst.

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