1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz BMW Z3, 2,2i, Kfz-Brief-Nr. ..., Fahrgestell Nr. ..., den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der BMW-Bank GmbH vom 09.06.2004 mit der Darlehensnummer ... über 27.558,15 EUR freizustellen und an den Kläger EUR 1.230,30 zuzüglich weiterer EUR 365,39 für jede weitere, ab November 2004 bis zur Rechtskraft des Urteils geleistete Darlehensrate des Klägers zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.796,17 seit dem 30.09.2004 bis zum 15.10.2004 sowie aus EUR 3.161,56 ab 16.10.2004 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere EUR 528,84 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.10.2004 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sämtliche darüber hinausgehende mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages verbundene Kosten zu tragen hat.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Der Kläger kaufte am 05.06.2004 bei der Beklagten, einem BMW-Vertragshändler, den im Urteilstenor bezeichneten BMW zum Kaufpreis von 25.000,00 EUR, welchen der Kläger durch einen Darlehen bei der BMW Bank GmbH finanzierte. Die Beklagte nahm einen Daihatsu Cuore des Klägers zu einem Betrag von EUR 1.700,00 in Zahlung. Seit dem 15.07.2004 zahlt der Kläger jeweils zum 15. eines Monats EUR 365,39 auf den Darlehensvertrag. Im schriftlichen Kaufvertrag ist im Feld „unfallfrei“ das Wort „ja“ eingedruckt.
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Nachdem der Kläger festgestellt hatte, dass das Fahrzeug an der hinteren linken Seitenwand eine andere Lackierung aufweist, wendete er sich an die Beklagte, die ihm bestätigte, dass das Fahrzeug an der fraglichen Stelle im März 2002 repariert wurde. Bei dieser Gelegenheit hatte die Beklagte eine interne Reparaturrechnung über netto EUR 798,70 erstellt. Im Rahmen der Reparatur war die Seitenwand hinten links ersetzt und ebenso wie die linke vordere Tür neu lackiert worden.
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Mit der Klage verlangt der Kläger die geleisteten Darlehensraten und den Gegenwert des in Zahlung gegebenen Daihatsu zurück. Er lässt sich die Gebrauchsvorteile bezogen auf eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km und eine Fahrleistung des Klägers von 10.000 km anrechnen, wobei das Fahrzeug im Kaufzeitpunkt - unstreitig - eine Fahrleistung von 15.244 km aufgewiesen hatte. Der Kläger behauptet, aufgrund seiner Fahrleistung liege der Kilometerstand mittlerweile bei ca. 32.000.
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Der Kläger beantragt nach einer Klageerweiterung (= Ziffer 3) zuletzt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz BMW Z3, 2,2i, Kfz-Brief-Nr. ..., Fahrgestell Nr. ..., den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der BMW-Bank GmbH vom 09.06.2004 mit der Darlehensnummer ... über 27.558,15 EUR freizustellen und an den Kläger 2.093,56 EUR zugl. weiterer 365,39 EUR für jede weitere, ab November 2004, bis zur Rechtskraft der Entscheidung geleistete Darlehensrate des Klägers zu bezahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 2.796,17 EUR seit dem 30.09.2004 bis zum 15.10.2004 sowie aus 3.161,56 EUR ab 16.07.2004 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird für den Fall des Unterliegens verurteilt weitere 528,84 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.04 zu bezahlen.
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4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sämtliche, mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages verbundene Kosten zu tragen hat.
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Sie bringt vor, das Fahrzeug sei bereits vor seiner ersten Zulassung perfekt repariert worden, und meint, es liege jedenfalls kein erheblicher Mangel vor.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs, speziell des Tachostandes. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 01.02.2005, im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
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Die zulässige Klage ist auch in der Sache weitgehend begründet.
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Der Kläger kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Freistellung von der Darlehensverpflichtung verlangen, weil das Fahrzeug eine garantierte Eigenschaft nicht aufweist und darin ein erheblicher, zum Rücktritt berechtigender Umstand zu sehen ist, §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 und 3, 323, 280, 281 BGB.
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Indem die Beklagte in dem Feld mit der kleinen Überschrift „unfallfrei“ das Wort „ja“ einsetzte, hat sie nach den Umständen eine Garantie-Erklärung in dieser Hinsicht abgegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wort „Garantie“ oder selbst das Wort „Zusicherung“ nicht verwendet werden muss, wenn (jedenfalls) ein Kfz-Händler gegenüber einem Privatkunden die Beschaffenheit eines Fahrzeugs näher bestimmt und es sich dabei um eine Beschaffenheit handelt, die für den Kunden nach der Verkehrsauffassung und für den Händler erkennbar von großer Bedeutung ist. Davon ist im vorliegenden Fall umso mehr auszugehen, als sich der Kläger an die Beklagte, einen angesehenen BMW-Vertragshändler wendete, um dort zu dem nicht unerheblichen Preis von EUR 25.000,00 einen so genannten „jungen Gebrauchten“ zu erwerben. Nach der Rechtsprechung kann es sogar genügen, dass der Verkäufer in die Vordruckzeile „Unfallschäden“ das Wort „keine“ schreibt oder „nein“ ankreuzt (OLG Frankfurt, ZfS 1992, 338). Im vorliegenden Fall ist damit erst recht die Beschaffenheit der Unfallfreiheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart.
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Die Reichweite der Garantie bzw. Beschaffenheitsvereinbarung richtet sich nach einer Auslegung des Wortes „unfallfrei“. Nach dem Oberlandesgericht Köln bedeutet dies, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist, wobei geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler aus dem Begriff ausgeklammert werden (DAR 1975, 327; entsprechend die Rechtsprechung anderer Obergerichte). Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien bzw. den Beklagtenvortrag unterstellt, ist das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nicht unfallfrei in diesem Sinne. Die Reparaturkosten lagen netto bei knapp 800,00 EUR. Legt man zugrunde, dass nach dem Vortrag der Beklagten eine ebenso effektive günstigere Reparatur für EUR 400,00 bis 450,00 hätte durchgeführt werden können, ist auch dieser Betrag nicht unerheblich. Entscheidend ist darüber hinaus im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts, dass die Reparatur offensichtlich - und insoweit auch im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt - nicht ganz perfekt ausgeführt wurde. Zuzugeben ist der Beklagten, dass die abweichende Lackierung bei normaler Betrachtung nicht auffällt. Dem Vorbesitzer ist sie offensichtlich während seiner 2-jährigen Besitzzeit auch nicht aufgefallen. Gleichwohl war sie für das Gericht trotz mäßiger Lichtverhältnisse und obwohl der Kläger sein Fahrzeug nicht frisch gewaschen hatte, erkennbar.
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Der Mangel bzw. das Nichtvorliegen der garantierten Eigenschaft berechtigt den Kläger auch zum Rücktritt vom Kaufvertrag und gibt ihm einen Anspruch gegen die Beklagte, ihn im Wege des Schadenersatzes von noch zu leistenden Darlehensraten freizustellen, schließlich die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ersetzt zu erhalten.
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Da die Rechtsfolgen der von der Beklagten übernommenen Garantie im oder anlässlich des Kaufvertrages nicht geregelt sind, ist insoweit auf das allgemeine Schuldrecht zurückzugreifen. Dabei scheitert die Rückabwicklung insbesondere nicht an einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere bei einem Prestige-Objekt wie einem BMW-Sportwagen die vom Mangel ausgehende ästhetische Beeinträchtigung und Wertminderung bei einem eventuellen Wiederverkauf, wobei eine aktuelle Wiederverkaufsabsicht nicht bestehen muss. Eine Rolle spielt auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners (vgl. Palandt, BGB, 64. Auflage, § 281 Rdn. 48). Hierbei ist wieder zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Vertragshändler besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat, sodass das Verschweigen einer Reparatur in der Größenordnung von bis zu EUR 800,00 netto speziell bei dem streitgegenständlichen teuren Sportwagen eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Dass der Verkäufer, der Mitarbeiter der Beklagten S., selbst offensichtlich von dem Unfall nichts wusste, kann die Beklagte, der der Schaden bekannt war, nicht entlasten. Die Beklagte hätte - auch wenn ihr insofern sicher keine Arglist zu unterstellen ist - auf die Reparatur hinweisen und dem Kläger von vorneherein die Wahl lassen müssen, ob er das Fahrzeug zu einem gegebenenfalls geringfügig geminderten Kaufpreis erwirbt oder lieber ein absolut „makelloses“ Fahrzeug kauft.
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Hinsichtlich des Zahlungsantrags (Ziffer 1) hat die Klage nur teilweise Erfolg, weil sich der Kläger (mittlerweile) höhere Gebrauchsvorteile anrechnen lassen muss. Das Gericht macht in diesem Zusammenhang von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch und hält es im Übrigen für gerichtsbekannt, dass ein Sportfahrzeug mit Hubraum 2,2 und Benzinmotor wie das streitgegenständliche eine Gesamtfahrleistung von allemal 250.000 km erzielt. Dieser Wert stellt bei ordnungsgemäßer Handhabung des Fahrzeugs eher eine Untergrenze dar, wurde aber, weil der Kläger mit ihm rechnet, zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt. Bei gegebener Fahrleistung im Kaufzeitpunkt und gegebenem Kaufpreis ergibt sich somit ein Gebrauchsvorteil von 0,1065 Cent pro Kilometer. Da der Kläger, wie in der Beweisaufnahme festgestellt, seit Übernahme des Fahrzeugs mit diesem 18.135 km gefahren ist, hat er sich einen Gebrauchsvorteil von EUR 1.931,26 anrechnen zu lassen.
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Daneben kann der Kläger den Ersatz der von ihm aufgewendeten, hälftig nicht auf die Kosten des Rechtsstreits anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, wobei die Höhe unstreitig blieb.
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Schließlich war festzustellen, dass die Beklagte auch die übrigen Kosten der Rückabwicklung zu tragen hat. Aufgrund der Klageerweiterung um das Rechtsanwaltshonorar hat das Gericht klarstellend die Worte „darüber hinausgehende“ eingefügt, ohne dass insoweit eine Teilabweisung vorliegt.
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Die Zinsen waren unter Verzugsgesichtspunkten zuzusprechen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2004 eine Rückabwicklung abgelehnt hat. Das Gericht konnte den offensichtlichen Schreibfehler im Klageantrag Ziffer 2 (16.07.2004 statt 26.10.2004) im Urteilstenor berichtigen.
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Die zulässige Klage ist auch in der Sache weitgehend begründet.
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Der Kläger kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Freistellung von der Darlehensverpflichtung verlangen, weil das Fahrzeug eine garantierte Eigenschaft nicht aufweist und darin ein erheblicher, zum Rücktritt berechtigender Umstand zu sehen ist, §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 und 3, 323, 280, 281 BGB.
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Indem die Beklagte in dem Feld mit der kleinen Überschrift „unfallfrei“ das Wort „ja“ einsetzte, hat sie nach den Umständen eine Garantie-Erklärung in dieser Hinsicht abgegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wort „Garantie“ oder selbst das Wort „Zusicherung“ nicht verwendet werden muss, wenn (jedenfalls) ein Kfz-Händler gegenüber einem Privatkunden die Beschaffenheit eines Fahrzeugs näher bestimmt und es sich dabei um eine Beschaffenheit handelt, die für den Kunden nach der Verkehrsauffassung und für den Händler erkennbar von großer Bedeutung ist. Davon ist im vorliegenden Fall umso mehr auszugehen, als sich der Kläger an die Beklagte, einen angesehenen BMW-Vertragshändler wendete, um dort zu dem nicht unerheblichen Preis von EUR 25.000,00 einen so genannten „jungen Gebrauchten“ zu erwerben. Nach der Rechtsprechung kann es sogar genügen, dass der Verkäufer in die Vordruckzeile „Unfallschäden“ das Wort „keine“ schreibt oder „nein“ ankreuzt (OLG Frankfurt, ZfS 1992, 338). Im vorliegenden Fall ist damit erst recht die Beschaffenheit der Unfallfreiheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart.
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Die Reichweite der Garantie bzw. Beschaffenheitsvereinbarung richtet sich nach einer Auslegung des Wortes „unfallfrei“. Nach dem Oberlandesgericht Köln bedeutet dies, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist, wobei geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler aus dem Begriff ausgeklammert werden (DAR 1975, 327; entsprechend die Rechtsprechung anderer Obergerichte). Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien bzw. den Beklagtenvortrag unterstellt, ist das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nicht unfallfrei in diesem Sinne. Die Reparaturkosten lagen netto bei knapp 800,00 EUR. Legt man zugrunde, dass nach dem Vortrag der Beklagten eine ebenso effektive günstigere Reparatur für EUR 400,00 bis 450,00 hätte durchgeführt werden können, ist auch dieser Betrag nicht unerheblich. Entscheidend ist darüber hinaus im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts, dass die Reparatur offensichtlich - und insoweit auch im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt - nicht ganz perfekt ausgeführt wurde. Zuzugeben ist der Beklagten, dass die abweichende Lackierung bei normaler Betrachtung nicht auffällt. Dem Vorbesitzer ist sie offensichtlich während seiner 2-jährigen Besitzzeit auch nicht aufgefallen. Gleichwohl war sie für das Gericht trotz mäßiger Lichtverhältnisse und obwohl der Kläger sein Fahrzeug nicht frisch gewaschen hatte, erkennbar.
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Da die Rechtsfolgen der von der Beklagten übernommenen Garantie im oder anlässlich des Kaufvertrages nicht geregelt sind, ist insoweit auf das allgemeine Schuldrecht zurückzugreifen. Dabei scheitert die Rückabwicklung insbesondere nicht an einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere bei einem Prestige-Objekt wie einem BMW-Sportwagen die vom Mangel ausgehende ästhetische Beeinträchtigung und Wertminderung bei einem eventuellen Wiederverkauf, wobei eine aktuelle Wiederverkaufsabsicht nicht bestehen muss. Eine Rolle spielt auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners (vgl. Palandt, BGB, 64. Auflage, § 281 Rdn. 48). Hierbei ist wieder zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Vertragshändler besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat, sodass das Verschweigen einer Reparatur in der Größenordnung von bis zu EUR 800,00 netto speziell bei dem streitgegenständlichen teuren Sportwagen eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Dass der Verkäufer, der Mitarbeiter der Beklagten S., selbst offensichtlich von dem Unfall nichts wusste, kann die Beklagte, der der Schaden bekannt war, nicht entlasten. Die Beklagte hätte - auch wenn ihr insofern sicher keine Arglist zu unterstellen ist - auf die Reparatur hinweisen und dem Kläger von vorneherein die Wahl lassen müssen, ob er das Fahrzeug zu einem gegebenenfalls geringfügig geminderten Kaufpreis erwirbt oder lieber ein absolut „makelloses“ Fahrzeug kauft.
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Hinsichtlich des Zahlungsantrags (Ziffer 1) hat die Klage nur teilweise Erfolg, weil sich der Kläger (mittlerweile) höhere Gebrauchsvorteile anrechnen lassen muss. Das Gericht macht in diesem Zusammenhang von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch und hält es im Übrigen für gerichtsbekannt, dass ein Sportfahrzeug mit Hubraum 2,2 und Benzinmotor wie das streitgegenständliche eine Gesamtfahrleistung von allemal 250.000 km erzielt. Dieser Wert stellt bei ordnungsgemäßer Handhabung des Fahrzeugs eher eine Untergrenze dar, wurde aber, weil der Kläger mit ihm rechnet, zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt. Bei gegebener Fahrleistung im Kaufzeitpunkt und gegebenem Kaufpreis ergibt sich somit ein Gebrauchsvorteil von 0,1065 Cent pro Kilometer. Da der Kläger, wie in der Beweisaufnahme festgestellt, seit Übernahme des Fahrzeugs mit diesem 18.135 km gefahren ist, hat er sich einen Gebrauchsvorteil von EUR 1.931,26 anrechnen zu lassen.
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Daneben kann der Kläger den Ersatz der von ihm aufgewendeten, hälftig nicht auf die Kosten des Rechtsstreits anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, wobei die Höhe unstreitig blieb.
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Schließlich war festzustellen, dass die Beklagte auch die übrigen Kosten der Rückabwicklung zu tragen hat. Aufgrund der Klageerweiterung um das Rechtsanwaltshonorar hat das Gericht klarstellend die Worte „darüber hinausgehende“ eingefügt, ohne dass insoweit eine Teilabweisung vorliegt.
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Die Zinsen waren unter Verzugsgesichtspunkten zuzusprechen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2004 eine Rückabwicklung abgelehnt hat. Das Gericht konnte den offensichtlichen Schreibfehler im Klageantrag Ziffer 2 (16.07.2004 statt 26.10.2004) im Urteilstenor berichtigen.
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