Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 S 32/04

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.07.2004, Az.: 2 C 538/03, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).Die zulässige Klage ist auch mit den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen nicht begründet. Der im Jahr 1940 geborene Kläger, erhält seit 01.01.2002 von der Beklagten eine Betriebsrente und ist mithin gemäß § 75, § 77 VBLS n.F. Bestandsrentner. Er war zum ersten Mal vom Jahr 1965 bis zum Tode seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2001 verheiratet (I 19/67). Seit ... 2002 (I 69) ist er erneut verheiratet. Er meint, dass die Beklagte bei der Rentenberechnung zur Anwendung der Steuerklasse III/0 verpflichtet sei und nicht darauf abstellen dürfe, dass er zum Stichtag (31.12.2001) unverheiratet gewesen sei.
I.
Auf die Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 besteht im Rahmen der Berechnung des fiktiven Nettos indes kein Rechtsanspruch. Soweit die Beklagte bei der Ermittlung der Zusatzrente im Rahmen der Berechnung nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. und des dort relevanten fiktiven Nettos im vorliegenden Fall die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt hat, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken.
1. Die Regelung des § 75 VBLS n.F. führt zwar möglicherweise ebenso wie § 79 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS n.F. hinsichtlich der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zu einer Zementierung der Verhältnisse des jeweiligen Versicherten zum 31.12.2001 (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 25.05.2005, Az. 6 O 224/04). Was die Festschreibung der Stichtagsverhältnisse vom 31. 12. 2001 angeht, lassen sich dagegen rechtliche Gründe gleichwohl nicht anführen. In ständiger Rechtsprechung beanstandet die Kammer grundsätzlich nicht die in der Satzung der Beklagten enthaltenen Stichtagsregelungen (vgl. Kammerurteil vom 01.04.2005, 6 S 36/04). Denn eine Stichtagsregelung hat zwei Funktionen. Sie bestimmt, wann eine Versorgungsregelung in Kraft tritt und grenzt zugleich den Kreis der Begünstigten ab (Hueck, Anm. zu BAG AP Nr. 176 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II 1). Vielfach kann eine Versorgungsordnung auf solche Stichtage nicht verzichten, da sie eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gestalten soll. Selbst das Betriebsrentengesetz hat auf Stichtage nicht verzichtet (vgl. § 26 BetrAVG) (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.1985, Az. 3 AZR 19/83, sub III.2.a.). Im Betriebsrentengesetz ist das Stichtagsprinzip für die Ermittlung unverfallbarer Anwartschaften in §§ 2V, 18 II Nr. 1 lit. c BetrAVG vorgegeben und bei ablösenden Betriebsvereinbarungen ist es in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BAG, Urt.v. 18. 2. 2003, NZA 2004, 98). Es bestehen keine Bedenken, das Stichtagsprinzip auch auf ablösende Tarifverträge über Versorgungsleistungen zu übertragen. Das Vertrauen darin, später noch heiraten und dann noch in den Genuss einer günstigeren Steuerklasse und damit eines höheren versorgungsfähigen Nettoeinkommens zu gelangen, erscheint unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht schutzwürdig (vgl. zum Ganzen: Rengier, NZA 2004, 817, 819).
Die Kammer hat bereits vielfach ausgeführt, dass sie keine Bedenken gegen den Systemwechsel als solchen hat (vgl. z. B. Urteil vom 30.01.2004, Az.: 6 O 197/03, sub II.1.a-c., juris-Dokument-Nr. KORE417622004, mit Anm. Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181-185, und BetrAV 2004, 283-287). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass auch hinsichtlich der Bestandsrentner Übergangsvorschriften geschaffen wurden, die die bestehenden Renten zum Umstellungsstichtag „festzustellen“ (§ 75 Abs. 1 VBLS n.F.) und damit in das neue System zu transferieren ermöglichen. Ein solcher Systemwechsel und die einhergehende Transferierung ist indes auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen. Der 31.12.2001 als Umstellungsstichtag ist willkürfrei gewählt und daher rechtlich unbedenklich (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az.: 6 O 964/03, sub II.1.j., zur Fristenproblematik bei der Mindestgesamtversorgung). Dass der Kläger bei Weitergeltung der alten Satzung binnen eines Jahres nach dem Umstellungsstichtag in den Genuß einer günstigeren Steuerklasse hätte kommen können, stellt - bezogen auf den Umstellungsstichtag - eine bloß zukünftige Entwicklung dar. Wie bereits ausgeführt wurde, hält indes der Umstellungsstichtag und damit das Abschneiden der Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse noch zu erfüllen, der eröffneten Willkürkontrolle stand.
2. Zwar hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 29.03.2001, Az.: 12 U 173/00) im alten Satzungsrecht die Regeln zur anlassbezogenen Berücksichtigung eines neuen Familienstandes des Versorgungsrentners für unzureichend gehalten (vgl. zum bisherigen Satzungsrecht: §§ 41 Abs. 2 c), 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F.). Das Obergericht ist insoweit von einer unangemessenen Benachteiligung (§ 9 AGBG/ §307 BGB n.F.) ausgegangen und hat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Beklagte für verpflichtet gehalten, auf entsprechende Mitteilung hin die günstigere Steuerklasse ab dem auf die Kenntnisgabe folgenden Monat zugrunde zu legen. Nachdem allerdings § 56 VBLS a.F. auch schon vor Inkrafttreten der neuen Satzung rechtmäßigerweise zunächst ersatzlos gestrichen worden ist (vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer seit Urteil vom 27.06.2003, Az. 6 O 43/03, sub B.; bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2004, Az: 12 U 83/03, OLGR Karlsruhe 2004, 493-496 = VersR 2005, 253-256) und mithin auch schon im alten Satzungsrecht grundsätzlich keine Berücksichtigung des veränderten Familienstandes mehr stattfand, besteht noch nicht einmal mehr für die hinausgeschobene, geschweige denn für die datumsgerechte Berücksichtigung der günstigeren Steuerklasse eine Grundlage. Von einer Vertragslücke kann keine Rede mehr sein, wenn selbst die hinausgeschobene Berücksichtigungsmöglichkeit durch Satzungsänderung in Wegfall geraten ist.
3. In Verfahren wegen Startgutschriften hat die Kammer zwar offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerklassenproblematik bei Eintritt des Versicherungsfalls eine unbillige Härte vorliegt und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sein werden (vgl. z. B. Urteil vom 30.01.2004, Az.: 6 O 197/03, sub II.3.b., juris-Dokument-Nr. KORE417622004, mit Anm. Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181-185, und BetrAV 2004, 283-287). Ob überhaupt Fälle einer solchen unbilligen Härte vorliegen können und ob diese Rechtsprechung auf Bestandsrentner zu übertragen ist, kann dahinstehen. Beim Kläger des vorliegenden Verfahrens hätte sich die Berücksichtigung des Steuerklasse III/0 zum 01.01.2002 dahingehend ausgewirkt, dass statt einer Betriebsrente von EUR 639,83/brutto eine solche von EUR 712,88/brutto gezahlt worden wäre (I 89). Das Bestehen einer solchen Differenz von EUR 73,05/brutto (ca. 10,2 %) kann angesichts der erörterten Satzungs- und Rechtslage jedenfalls nicht als unbillige Härte eingestuft werden.
II.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf gesonderte Berücksichtigung der Verheiratenzuschläge, etwa in Form der Anwendung eines pauschalen Multiplikationsfaktors in Anlehnung an die Grundsätze der Höherversicherung (vgl. II 29). Mit den in der Berufungsinstanz unter Ziffer 2 (vgl. II 17) gestellten Hilfsanträgen wendet sich der Kläger zunächst ebenfalls dagegen, dass sich der Umstellungsstichtag zu seinen Ungunsten auswirkte. Soweit darin die Kritik am Umstellungsstichtag erneut zum Ausdruck kommt, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Soweit mit diesen Ausführungen die Rechtmäßigkeit bereits des alten Satzungsrechts in Frage gestellt wird, greifen die klägerischen Argumente nicht durch.
Es mag zwar sein, dass Verheiratete infolge eines höheren Ortszuschlages ein höheres zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 29 Abs. 7 VBLS a.F.) hatten. Auch im alten Satzungsrecht konnten indes Fälle vorkommen, dass jemand erst kurz vor der Verrentung heiratete und dennoch von der günstigeren Steuerklasse profitierte. Umgekehrt konnte der während seines Arbeitslebens langjährig Verheiratete in eine ungünstigere Steuerklasse zurückfallen. Der Kläger spricht mit seinen von der Beitragsseite her gedachten Argumenten nichts anderes als die Frage an, ob die Differenzierung der verschiedenen Steuerklassen auf der Leistungsseite überhaupt rechtmäßig war. In ständiger Rechtsprechung hält die Kammer die Abgrenzung des alten Satzungsrechts zwischen den Versicherten, die einerseits unter Steuerklasse I/0 und andererseits unter Steuerklasse III/0 fallen, für unbedenklich (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 25.05.2005, Az. 6 O 224/04).
Bereits die alte Satzung berücksichtigte trotz der denkbaren Zufälle und mit der Zeit möglicherweise auseinanderdriftenden Entwicklungen auf (früherer) Beitrags- und (aktueller) Leistungsseite insoweit jeweils den konkreten Familienstand der Versicherten zum relevanten Zeitpunkt der Verrentung.
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1. Auf der Leistungsseite war die zugehörige Satzungsregelung des § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. Ausdruck des Nettoversorgungsprinzips. Die Ermittlung eines fiktiven Nettoarbeitsentgeltes dient nämlich der Grundentscheidung des Satzungsgebers in der 19. Satzungsänderung, die Gesamtversorgung im angemessenen Abstand von dem letzten Nettoentgelt des Betroffenen vor dem Versicherungsfall zu halten. In mehreren Entscheidungen wurde die 19. Satzungsänderung sowohl vom Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 16.03.1988, IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370-392; Urteil vom 10.12.2003, IV ZR 217/02, sub II 2. b. bb.) als auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06.11.1991, Az. 1 BvR 825/88) gebilligt. Das Nettoversorgungsprinzip berücksichtigt gerade, dass auch erwerbstätigen Personen mit der Lohnsteuerklasse I/0 nur ein geringeres Nettoarbeitseinkommen als Personen mit günstigeren Lohnsteuerklassen verbleibt (vgl. Kammerurteile vom 18.06.2004, 6 O 114/03 und 6 O 96/03, jeweils sub. II.3.b.). Für die Differenzierung der Steuerklassen in § 41 Abs. 2 c VBLS a.F. besteht daher eine sachliche Rechtfertigung, die auch einen Verstoß gegen Art. 3 GG bzw. Art. 141 EGV ausschließt.
11 
2. Bereits nach der Systematik der alten Satzung der Beklagten bestand grundsätzlich ein Gleichlauf zwischen der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (§ 29 Abs. 7 VBLS a.F.) und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.02, B, § 43, Bl. B 175; Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 01.04.2005, Az.: 6 O 916/03, sub III.2.b.(1).).
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Der Gleichlauf der Entgeltbewertung auf der Beitrags- und der Leistungsseite trägt dem versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzip Rechnung. Unter diesem Aspekt ist es nicht zu beanstanden, dass nach altem Satzungsrecht der leistungserhöhenden Berücksichtigung der Verheiratetenzuschläge die Vereinnahmung höherer Umlagen für Verheiratete gegenüberstand. Die generelle Berücksichtigung der Ortszuschläge beim Entgeltbegriff der Leistungsseite setzte ihre Berücksichtigung beim Entgeltbegriff der Beitragsseite voraus.
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3. Die Zeitkomponente bedurfte keiner weiteren Berücksichtigung: Der einzelne Versicherte profitierte zwar bei der Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nur dann von den höheren für ihn abgeführten Umlagen (zumindest teilweise), wenn er innerhalb des Relevanzzeitraums von drei Jahren vor dem Versicherungsfall (§ 43 Abs. 1 VBLS a.F.) verheiratet war. Innerhalb des komplizierten Berechnungssystems der alten Satzung wurde durch diese Begrenzung auf die letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall eine Dynamisierung der Anwartschaftsteile aus den frühen Versicherungsjahren erreicht. Einer weiteren Verkomplizierung dahingehend, dass für zunächst verheiratete und später unverheiratete Versicherte eine andere Berechnungsmethode anzuwenden sei, bedurfte es von Rechts wegen nicht. Dies mag im Einzelfall zu gewissen Härten führen. Dem stehen wiederum Fälle gegenüber, in denen sich diese Berechnungsweise für den jeweiligen Versicherten vorteilhaft auswirkt. Dies hält sich jedoch nach Ansicht der Kammer noch im Rahmen einer zur Ordnung von Massenerscheinungen erforderlichen und zulässigen Typisierung und Generalisierung.
14 
Bei dem weiteren Berechnungsschritt der Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2c VBLS a.F.) wird in keiner Weise mehr berücksichtigt, ob ein zum relevanten Zeitpunkt unverheirateter Versicherter zuvor langjährig verheiratet war oder nicht. Das Ziel der 19. Satzungsänderung, die Überversorgung abzubauen und damit Anreize für eine vorzeitige Inverrentung zu beseitigen, erfordert es indes, auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen. Denn auch ein verwitweter Versicherter im aktiven Dienst erzielt grundsätzlich ein geringes Nettoeinkommen als ein vergleichbarer verheirateter Kollege.
III.
15 
Die Kammer verkennt nicht, dass beim Kläger steuerrechtlich für das Jahr 2001 noch die Lohnsteuerklasse III anzuwenden war. Gemäß § 38b S. 1 Nr. 3 lit. b EStG wäre die Lohnsteuerklasse III und gemäß § 32a VI S. 1 Nr. 1 EStG das Splitting-Verfahren sogar noch für das Jahr 2002 anzuwenden gewesen, da das Jahr 2002 der Veranlagungszeitraum war, der dem Kalenderjahr folgte, in dem die erste Ehefrau des Klägers verstorben war. Überdies war der Kläger im Jahr 2002 erneut verheiratet.
16 
Indes stellen § 75 Abs. 1 VBLS n.F., § § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. darauf ab, ob der Versicherte am Umstellungsstichtag verheiratet war und nicht dauernd getrennt lebte. Der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen nicht, da ein Witwer im Satzungssinne nicht verheiratet ist. Die individuellen Steuerdaten des Berechtigten finden bei der Berechnung der Zusatzrente keine Berücksichtigung. Das Steuerrecht wird nur insoweit herangezogen, um fiktiv nach abstrakten Gesichtspunkten das fiktive Nettoarbeitsentgelt zu errechnen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.2002, § 41, Anmerkung 12 a), aa), Blatt B 149e).
17 
Nicht ausreichend ist daher, dass der Zusatzrentenberechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt steuerrechtlich noch in die Lohnsteuerklasse III gehörte. Vielmehr ist ein verwitweter Ehegatte gemäß § 75 Abs. 1 VBLS n.F., § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. der Steuerklasse I/0 zugeordnet. Die zuletzt genannte Regelung ist Ausdruck des Nettoversorgungsprinzips und rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O., B 149 e, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberschiedsgerichts mit dem Az. OS 57/91; Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2004, Az.: 6 O 114/03, sub II.3.b.).
IV.
18 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
19 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
20 
Die Revision ist nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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