1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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| Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags die Feststellung, dass die Beklagte zur Rückforderung zuviel gezahlter Beträge nicht berechtigt ist. |
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| Der Kläger erhält gemäß Rentenmitteilung vom 20.02.1995 seit dem 01.06.1994 aus der Pflichtversicherung seiner verstorbenen Ehefrau von der Beklagten eine Versorgungsrente für Witwer (AH 195). Zunächst erhielt der Kläger gemäß § 49 Abs. 5, § 40 Abs. 4 VBLS a.F. eine monatliche Mindestrente in Höhe DM 69,43/brutto=netto (EUR 35,50; AH 195/201/215). Die Höhe dieses Zahlbetrages bestätigte die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 27.11.1995 erneut (AH 227). Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 09.07.1996 geendet hatte und er ab 10.07.1996 Arbeitslosengeld bezogen hatte, zahlte die Beklagte eine ungekürzte Zusatzrente ohne Anwendung der Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 5 VBLS a.F. (AS 35). Ab 06.09.1999 befand sich der Kläger wieder in einem voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Rentenbescheid der BfA vom 01.03.2004 (AH 165/181), welcher am 08.03.2004 der Beklagte vorgelegt wurde (AS 37). Die Beklagte berücksichtigte die Arbeitsaufnahme nicht und zahlte beispielsweise für den Monat September 1999 eine Bruttorente in Höhe von DM 569,83 (EUR 291,35) (AH 57) und in den Folgemonaten ähnlich hohe Beträge. |
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| In der Rentenmitteilung vom 08.09.2004 (AH 47) errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 die zustehende monatliche Zusatzrente neu auf EUR 35,50 (zusätzlich Dynamisierungen um jeweils 1 % zum 01.07.2002 und 01.07.2003) (AH 59-81). Die Gesamtsumme der Überzahlung errechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.2003 auf EUR 13.309,39 (AH 47) und forderte diesen Betrag bis zum 14.10.2004 zurück, stellte jedoch die Möglichkeit der ratenweisen Tilgung in Aussicht. Gegen das in dieser Mitteilung enthaltene Rückzahlungsverlangen richtet sich die Klage. |
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| Er habe die Überzahlung nicht zu vertreten. Die Beschäftigungsaufnahme im September 1999 habe er der Beklagte Anfang des Jahres 2000 schriftlich mitgeteilt. Er könne durch die Benennung einer Zeugin die postalische Absendung des Schreibens beweisen, jedoch nicht dessen Zugang, da das Schreiben nicht per Einschreiben oder per Fax versandt worden sei. Der Kläger erhebt den Einwand der Entreicherung und die Einrede der Verjährung (AS 3). Die Forderung der Beklagte sei zwar rechnerisch nachvollziehbar. Da es sich bei den Überzahlungsbeträgen um Bruttobeträge inklusive Sozialversicherung und Steuern handele, könne insoweit deren Richtigkeit nicht überprüft werden. |
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| den Bescheid der Beklagten L-Nr.: ... vom 08.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte EUR 13.309,39 zu bezahlen. |
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| Sie habe niemals eine Mitteilung des Klägers über die Arbeitsaufnahme erhalten. Erst durch Vorlage des BfA-Rentenbescheids vom 01.03.2004 habe die Beklagte von laufendem Arbeitsentgelt ab September 1999 erfahren. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen. |
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| Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet. |
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| 1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich. |
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| 2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. |
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| a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)). |
|
| Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e). |
|
| b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen. |
|
| c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers. |
|
| d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291). |
|
| a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen. |
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|
| e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426). |
|
| Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten. |
|
| f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.). |
|
| Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein. |
|
| Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3). |
|
| Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet; sie war daher abzuweisen. |
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| Der Kläger ist zur Rückzahlung überbezahlter Rentenbeträge in Höhe von EUR 13.309,39 verpflichtet. |
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| 1. Die Beklagte hat die Witwerbetriebsrente des Klägers nach §§ 75 ff. VBLS n.F./ §§ 37 ff. VBLS a.F. ordnungsgemäß berechnet. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung der Bruttobetriebsrente sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Beklagte die Nettobetriebsrente (nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) richtig ermittelt hat, kommt es eigentlich nicht an (vgl. unten I.2.d). Die Ermittlung der Nettobetriebsrente nach feststehender Bruttobetriebsrente ist im Übrigen denkbar einfach, da nur feste Prozentsätze abzuziehen sind (vgl. z.B. Mitteilung vom 05.12.2003, AH 281); diesbezügliche Fehler sind nicht im Entferntesten erkennbar. Dass die Beklagte Steuern aus der Summe der Bruttobetriebsrente zurückbehalten hätte, ist nicht ersichtlich. |
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| 2. Die Beklagte ist auch berechtigt, den überbezahlten Betrag aus der Versorgungsrente in Höhe von EUR 13.309,39 entsprechend § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. zurückzufordern. Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. |
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| a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Januar 1998 (IV ZR 214/96 = NVersZ 1999, 45 - 46; VersR 1998, 477 - 478 = NJW - RR 1998, 1425/1426 = BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1, vgl auch Urteil vom 18.09.1991 - IV ZR 233/90 - NJW - RR 1992, 25) entschieden, dass wenn die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts bestimmt, dass Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, diese Bestimmung auch anzuwenden ist, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung im wesentlichen solche Fälle regelt, in denen es zur Überzahlung kam, weil eine Erhöhung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Gesamtversorgung unberücksichtigt geblieben ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Zusatzversorgungskasse den Betrag der Gesamtversorgung unzutreffend berechnet, weil sie fehlerhaft eine in Wahrheit schon bestehende höhere gesetzliche Rente mit einem niedrigeren Betrag in Rechnung gestellt hat. Die Zielsetzung der Satzungsregelung verlange aber eine Gleichbehandlung beider Fallgruppen. Auch wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruhe, sei es im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber erforderlich, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH a. a. O.; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.3.2003, Az.: 6 0 101/02 und Urt. v. 01.03.2002, Az.: 6 0 293/01; vgl. auch Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand August 2002, § 70 Anm 2 Seite B 339 c)). |
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| Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger wegen unterlassener Anzeige der Änderung seines Arbeitseinkommens, wozu er nach § 64 VBLS a.F. / § 48 VBLS n.F. auch ohne gesonderten Hinweis der Beklagten verpflichtet ist, Zuvielzahlungen in Höhe von EUR EUR 13.309,39 erhalten hat. Auch auf diese Fallgruppe ist § 70 Abs. 1 - 3 VBLS entsprechend anzuwenden (Zur analogen Anwendbarkeit des § 70 VBLS a.F. auf andere Überzahlungstatbestände vgl. auch: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, Kap. B, § 70 Bl. 339e). |
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| b) Die unmittelbare wie die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 - 3 VBLS a.F./ § 53 VBLS n.F. schließt die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB nach dem Willen der Satzung aus, denn anderenfalls würde der mit der vertraglichen Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH a.a. O.). Dementsprechend kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung berufen. |
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| c) Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen einer unbilligen Härte (§ 70 Absatz 5 VBLS a.F./ § 53 Absatz 3 VBLS n.F). Der Kläger konnte schon deshalb nicht auf die Richtigkeit der Mitteilungen vertrauen, da sich aus den Mitteilungen unzweifelhaft ergibt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Versorgungsrente falsche Arbeitseinkünfte angesetzt hat. Zur Frage einer unbilligen Härte fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers. |
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| d) Die Beklagte kann die die kompletten überzahlten Bruttobeträge zurückverlangen. Es sind nicht nur die überzahlten Nettobeträge (ohne die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuzahlen (vgl. AS. 49, 53, AH. 291). |
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| a. Im Krankenversicherungsrecht gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 228, § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hatte der Kläger alleine die Krankenkassenbeiträge aus den VBL-Versorgungsbezügen zu tragen. Lediglich hinsichtlich der Abführung dieser Krankenkassenbeiträge galt gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Besonderheit, dass die Beklagte als bloße Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Krankenkassenbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse auszuzahlen hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge an die zuständige Krankenkasse zwar gezahlt, (selbst im bereicherungsrechtlichen Sinne) aber an den Kläger geleistet hat. Die Beklagte kann daher vom Kläger grundsätzlich auch die Rückzahlung in Höhe der Krankenkassenbeiträge verlangen und muss sich diesbezüglich nicht an die Krankenversicherung halten (eine ebensolche „Bereicherungskette“ sieht auch die gesetzliche Sonderregelung in § 231, § 237 Satz 2 SGB V vor). Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet und darum erst recht keine Grundlage dafür besteht, die Beklagte hinsichtlich der zuviel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge auf einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse zu verweisen. |
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| e) Im Rahmen der vorliegenden negativen Feststellungsklage spielt die Frage, ob das Gericht bei einem umgekehrten Prozessrechtsverhältnis unter Umständen daran gehindert wäre, den hiesigen Kläger zur Rückzahlung in einer Summe zu verurteilen, keine Rolle. Zweck zumindest des § 70 VBLS a.F. war es zwar, dem Empfänger von Überzahlungen durch Verrechnung von Teilbeträgen die Rückführung in wirtschaftlich erträglicher Weise zu ermöglichen. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Frage prüfen, inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der früheren Rentenmitteilung vertrauen durfte (BGH NJW-RR 1998, 1425, 1426). |
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| Die Kammer hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 21.03.2003 (Az.: 6 O 101/02, sub I.2.d.) die seinerzeit erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, obwohl auch dort die Beklagte den Überzahlungsbetrag zu Unrecht in Einem zurückverlangte. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. In tatsächlicher Hinsicht erkennt das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen (AS 77, AH 331-345) auch keine Härten im Falle der Verpflichtung zur Rückzahlung ohne Raten. |
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| f) Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht verjährt. Einschlägige Verjährungsvorschrift ist § 12 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 09.03.1994, IV ZR 283/92, NJW-RR 1994, 859; BGH, Urteil vom 18.09.1991, IV ZR 233/90, NJW-RR 1992, 25 ff.; Römer/Langheid, VVB, 2. Aufl., 2003, § 12 VVG, Rnr. 7). Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung des beklagten Versicherers mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände zu laufen (BGH, Urteil vom 19.01.1994, IV ZR 117/93, NJW-RR 1994, 410 ff.). |
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| Es ist der Vortrag der Beklagten zugrundezulegen, wonach diese aufgrund eines am 08.03.2004 vorgelegten Bescheides der BfA Berlin vom 01.03.2004 erstmals Kenntnis von der Erzielung laufenden Arbeitsentgeltes erhalten hat (AS. 37). Nach weiterer Korrespondenz erfolgte dann unter dem 08.09.2004 das Rückforderungsverlangen (vgl. AH. 47 f.). Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2004 zu laufen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Verjährung tritt mithin nicht vor Ablauf des 31.12.2006 ein. |
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| Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, er habe bereits Anfang des Jahres 2000 ein Schreiben mit Hinweis auf die erhöhten Einkünfte an die Beklagte abgesandt. Der Kläger vermochte das Schreiben auch nicht als Kopie vorzulegen oder seinen Inhalt genau zu beschreiben, räumt aber selbst ein, dass mit der Absendung des Schreibens der Nachweis des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten noch nicht geführt wäre. In der Rechtsprechung ist in der Tat anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3). |
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| Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen. |
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