Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 O 219/06

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Mitteilung der Beklagten über das Ruhen ihrer Betriebsrente und eine damit verbundene Rückforderung wegen Überzahlung.
Die Klägerin erhält seit 01.01.1986 von der Beklagten eine Versorgungsrente für Witwen (sogenannte große Witwenrente). Da das Gesamtversorgungssystem bei der Beklagten zum 31.12.2001 geschlossen wurde, wurde die Rente nach § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. zum 31.12.2001 festgestellt und ab 01.01.2002 als Besitzstandsrente weitergezahlt bzw. entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert.
Die Klägerin ist seit 01.11.1979 als Angestellte bei einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Mit Schreiben vom 16.12.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ab 01.01.2006 eine Anrechnung des Arbeitsentgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Betriebsrente stattfindet.
Am 01.03.2006 legte die Klägerin der Beklagten eine Verdienstbescheinigung für 2006 vor. Daraufhin führte die Beklagte durch Mitteilung vom 09.03.2006 eine Ruhensberechnung der Zusatzrente gem. § 75 Abs. 3 lit. a) VBLS n.F. i. V. m. § 65 Abs. 4 VBLS a.F. durch. Aus dieser Berechnung ergab sich, dass die Zusatzrente der Klägerin von EUR 459,46 ab 01.01.2006 wegen der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis ruht und nur der Mindestbetrag nach § 65 Abs. 8 Satz 3 VBLS a.F. von EUR 91,89 gezahlt wird. Die für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2006 errechnete Überzahlung in Höhe von EUR 1.470,28 forderte die Beklagte von der Klägerin zurück.
Gegen diese Rückforderung und gegen die zugrundeliegende Ruhensberechnung wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung,
auf die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente finde § 314 SGB VI Anwendung. Dies ergebe sich aus § 41 Abs. 5 VBLS n.F. Zumindest sei die gesetzgeberische Wertung des § 314 SGB VI bei der Beurteilung der Betriebsrente der Klägerin zu berücksichtigen. Die Anrechnung von eigenem Einkommen auf eine vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Hinterbliebenenrente verstoße gegen Art. 3 GG. Schließlich habe die Klägerin auf den Fortbestand der Nichtanrechnung vertrauen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von EUR 1.856,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin beginnend ab Oktober 2006 monatlich jeweils zum Monatsersten einen Betrag von EUR 464,05 zu zahlen.
11 
3. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine monatliche Betriebsrente für Hinterbliebene in Höhe von EUR 464,05 zu zahlen.
12 
4. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten einen Betrag von EUR 1.470,28 zurückzuzahlen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Das Gericht hat durch Beschluss vom 06.02.2007 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
18 
Die Ruhensberechnung der Beklagten in der Mitteilung vom 09.03.2006 ist korrekt, weshalb die Beklagte nach § 70 VBLS a.F. / § 53 VBLS n.F berechtigt ist, von der Klägerin den hieraus sich ergebenden Überzahlungsbetrag in Höhe von EUR 1.470,28 zurückzufordern.
19 
1. Mit der Neuregelung des § 65 Abs. 4 VBLS a.F. zum 01.07.2000 durch die 37. Satzungsänderung wurde die Ruhensvorschrift der bei der Beamtenversorgung bereits vom 01.01.1999 an geänderten Einkommensanrechnung (vgl. § 53 BeamtVG) angepasst. Von diesem Zeitpunkt an wurden bis zum vollendeten 65. Lebensjahr nicht nur Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, sondern sämtliche Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen oder laufende Dienstbezüge angerechnet. Zugleich wurde in § 101 Abs. 1 VBLS a.F. eine Übergangsregelung eingefügt, die sich an der damaligen beamtenrechtlichen Übergangsregelung des § 69c Abs. 4 BeamtVG orientierte. Danach fand § 65 Abs. 4 VBLS a.F. in der bis zum 30.06.2000 geltenden Fassung, wenn dies für den Rentenberechtigten günstiger war, längstens bis zum 31.12.2005 Anwendung, solange eine am 29.02.2000 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung des Rentenberechtigten andauerte. Nach diesen Satzungsbestimmungen, die für die Klägerin als Bestandsrentnerin über § 75 Abs. 3 lit. a) VBLS n.F. auch nach dem 31.12.2001 fortgelten, hat ab 01.01.2006 eine Anrechung der Arbeitseinkünfte auf die Betriebsrente der Klägerin stattzufinden. Dies führt dazu, dass ihr nur noch der Mindestbetrag nach § 65 Abs. 8 Satz 3 VBLS a.F. verbleibt. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin gegenüber der Anpassung der Ruhensbestimmungen durch die 37. Satzungsänderung nicht berufen. Dem Vertrauensschutz wurde bereits durch die Übergangsregelung des § 101 Abs. 1 VBLS a.F., die eine Übergangszeit von mehr als fünf Jahren vorsah, hinreichend Rechnung getragen.
20 
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin findet die Vorschrift des § 314 SGB VI auf ihre Betriebsrente keine Anwendung.
21 
a) Eine direkte oder analoge Anwendung des § 314 SGB VI auf Betriebsrenten bei der Beklagten kommt nicht in Betracht. Die Beklagte ist kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist sie nach § 1 Satz 1 VBLS eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Gleichwohl ist das Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Versicherungsnehmern, den Arbeitgebern, wie auch zu den Versicherten, den Arbeitnehmern, privatrechtlich organisiert (st. Rspr., vgl. BGHZ 48, 35, 39; 142, 103, 106). Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 1 VBLS, wonach es Zweck der Beklagten ist, den Beschäftigten der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Wegen der privatrechtlichen Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten kommen dieser auch keinerlei hoheitliche Befugnisse gegenüber den Versicherungsnehmern oder den Versicherten zu. Es fehlt somit an der für eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des SGB VI erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen der Beklagten und einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
22 
b) Auch über § 41 Abs. 5 VBLS n.F. kommt die Vorschrift des § 314 SBG VI im Verhältnis zur Klägerin nicht zur Anwendung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass gemäß § 75 Abs. 3 lit. a) VBLS n.F. auf die am 31.12.2001 Versorgungsberechtigten, zu denen auch die Klägerin gehört, weiterhin die Ruhensbestimmungen der alten Satzung Anwendung finden. Eine dem § 41 Abs. 5 VBLS n.F. entsprechende allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen enthielt die alte Satzung der Beklagten für Hinterbliebenenrenten nicht. Zum anderen weist die Klägerin selbst darauf hin, dass die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. vom Bundesgerichtshof wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam erklärt wurde (vgl. BGHZ 169, 122). Schon aus diesem Grund kann die Vorschrift auf die Betriebsrente der Klägerin keine Anwendung finden.
23 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Ruhensbestimmung des § 65 Abs. 4 VBLS a.F. nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu § 41 Abs. 5 VBLS n.F. (BGHZ 169, 122) kann hierfür nicht herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden dürfen.Sofern die Bezüge von beiden Ehegatten erdient seien, gebiete der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen. Genau so stellt sich aber die Situation nach den Ruhensbestimmungen der alten Satzung dar: Gemäß § 65 Abs. 8 Satz 3 VBLS a.F. verbleiben dem Hinterbliebenen trotz der Anrechnung eigener Arbeitseinkünfte mindestens 20 v.H. der vom Verstorbenen erdienten Versorgungsrente. Eine vollständige Aufzehrung kann somit im Gegensatz zu § 41 Abs. 5 VBLS n.F. gerade nicht stattfinden. Für die Annahme einer Verfassungswidrigkeit des § 65 Abs. 4 VBLS a.F. in der Fassung der 37. Satzungsänderung bestehen daher auch unter Berücksichtigung der genannten BGH-Rechtsprechung keine Anhaltspunkte.
II.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
25 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
18 
Die Ruhensberechnung der Beklagten in der Mitteilung vom 09.03.2006 ist korrekt, weshalb die Beklagte nach § 70 VBLS a.F. / § 53 VBLS n.F berechtigt ist, von der Klägerin den hieraus sich ergebenden Überzahlungsbetrag in Höhe von EUR 1.470,28 zurückzufordern.
19 
1. Mit der Neuregelung des § 65 Abs. 4 VBLS a.F. zum 01.07.2000 durch die 37. Satzungsänderung wurde die Ruhensvorschrift der bei der Beamtenversorgung bereits vom 01.01.1999 an geänderten Einkommensanrechnung (vgl. § 53 BeamtVG) angepasst. Von diesem Zeitpunkt an wurden bis zum vollendeten 65. Lebensjahr nicht nur Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, sondern sämtliche Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen oder laufende Dienstbezüge angerechnet. Zugleich wurde in § 101 Abs. 1 VBLS a.F. eine Übergangsregelung eingefügt, die sich an der damaligen beamtenrechtlichen Übergangsregelung des § 69c Abs. 4 BeamtVG orientierte. Danach fand § 65 Abs. 4 VBLS a.F. in der bis zum 30.06.2000 geltenden Fassung, wenn dies für den Rentenberechtigten günstiger war, längstens bis zum 31.12.2005 Anwendung, solange eine am 29.02.2000 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung des Rentenberechtigten andauerte. Nach diesen Satzungsbestimmungen, die für die Klägerin als Bestandsrentnerin über § 75 Abs. 3 lit. a) VBLS n.F. auch nach dem 31.12.2001 fortgelten, hat ab 01.01.2006 eine Anrechung der Arbeitseinkünfte auf die Betriebsrente der Klägerin stattzufinden. Dies führt dazu, dass ihr nur noch der Mindestbetrag nach § 65 Abs. 8 Satz 3 VBLS a.F. verbleibt. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin gegenüber der Anpassung der Ruhensbestimmungen durch die 37. Satzungsänderung nicht berufen. Dem Vertrauensschutz wurde bereits durch die Übergangsregelung des § 101 Abs. 1 VBLS a.F., die eine Übergangszeit von mehr als fünf Jahren vorsah, hinreichend Rechnung getragen.
20 
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin findet die Vorschrift des § 314 SGB VI auf ihre Betriebsrente keine Anwendung.
21 
a) Eine direkte oder analoge Anwendung des § 314 SGB VI auf Betriebsrenten bei der Beklagten kommt nicht in Betracht. Die Beklagte ist kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar ist sie nach § 1 Satz 1 VBLS eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Gleichwohl ist das Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Versicherungsnehmern, den Arbeitgebern, wie auch zu den Versicherten, den Arbeitnehmern, privatrechtlich organisiert (st. Rspr., vgl. BGHZ 48, 35, 39; 142, 103, 106). Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 1 VBLS, wonach es Zweck der Beklagten ist, den Beschäftigten der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Wegen der privatrechtlichen Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten kommen dieser auch keinerlei hoheitliche Befugnisse gegenüber den Versicherungsnehmern oder den Versicherten zu. Es fehlt somit an der für eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des SGB VI erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen der Beklagten und einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
22 
b) Auch über § 41 Abs. 5 VBLS n.F. kommt die Vorschrift des § 314 SBG VI im Verhältnis zur Klägerin nicht zur Anwendung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass gemäß § 75 Abs. 3 lit. a) VBLS n.F. auf die am 31.12.2001 Versorgungsberechtigten, zu denen auch die Klägerin gehört, weiterhin die Ruhensbestimmungen der alten Satzung Anwendung finden. Eine dem § 41 Abs. 5 VBLS n.F. entsprechende allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen enthielt die alte Satzung der Beklagten für Hinterbliebenenrenten nicht. Zum anderen weist die Klägerin selbst darauf hin, dass die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. vom Bundesgerichtshof wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam erklärt wurde (vgl. BGHZ 169, 122). Schon aus diesem Grund kann die Vorschrift auf die Betriebsrente der Klägerin keine Anwendung finden.
23 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Ruhensbestimmung des § 65 Abs. 4 VBLS a.F. nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu § 41 Abs. 5 VBLS n.F. (BGHZ 169, 122) kann hierfür nicht herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass vom verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden dürfen.Sofern die Bezüge von beiden Ehegatten erdient seien, gebiete der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen. Genau so stellt sich aber die Situation nach den Ruhensbestimmungen der alten Satzung dar: Gemäß § 65 Abs. 8 Satz 3 VBLS a.F. verbleiben dem Hinterbliebenen trotz der Anrechnung eigener Arbeitseinkünfte mindestens 20 v.H. der vom Verstorbenen erdienten Versorgungsrente. Eine vollständige Aufzehrung kann somit im Gegensatz zu § 41 Abs. 5 VBLS n.F. gerade nicht stattfinden. Für die Annahme einer Verfassungswidrigkeit des § 65 Abs. 4 VBLS a.F. in der Fassung der 37. Satzungsänderung bestehen daher auch unter Berücksichtigung der genannten BGH-Rechtsprechung keine Anhaltspunkte.
II.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
25 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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