1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20.04.2007 - 2 C 519/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: |
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| Die Klägerin begehrt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine höhere Zusatzversorgung. |
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| Die am … geborene Klägerin war seit dem 01.07.1986 bis zu Insolvenz ihres Arbeitgebers, der Stiftung …, zum 31.07.2001 bei der Beklagten als pflichtversichert angemeldet (I 79). Das Beschäftigungsverhältnis ging zum 01.08.2001 auf die ….. über; dieser Arbeitgeber ist nicht bei der Beklagten beteiligt. |
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| Aus gesundheitlichen Gründen hat die Klägerin dieses Arbeitsverhältnis zum 31.10.2002 gekündigt. |
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| Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 31.03.2004 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 86,92 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 21,73 Punkten erteilt (I 37 ff). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F. - hier: § 80 VBLS n.F. i.V.m. § 44 VBLS a.F.). |
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| Seit dem 01.07.2005 erhält die Klägerin von der Beklagten unter Berücksichtigung eines Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme eine Betriebsrente in Höhe von EUR 84,31 (brutto = netto - I 49 ff). |
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| Die Klägerin hat erstinstanzlich begehrt, eine Betriebsrente unter Ermittlung einer Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. zu erhalten, hilfsweise eine Betriebsrente, die sich der Höhe nach bestimmt nach einer Versorgungsrente a.F., bzw. weiter hilfsweise eine Versicherungsrente nach § 44 a VBLS a.F,, eine Zusatzrente nach § 2 BetrAVG, nach § 18 BetrAVG a.F., bzw. nach § 18 BetrAVG n.F.. |
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| Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 20.4.2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die Betriebsrente zutreffend ermittelt. Die Voraussetzungen für einen anderen Rentenanspruch lägen nicht vor. |
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| Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin das erstinstanzliche Begehren - ohne den Antrag nach § 2 BetrAVG - weiter. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. |
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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. |
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| 1. Eine Betriebsrente unter Berücksichtigung einer Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. steht der Klägerin nicht zu. Voraussetzung für eine Mindestgesamtversorgung ist, dass die Klägerin Versorgungsrentenberechtigte sein muss. Anspruch auf eine Versorgungsrente nach den alten Satzungsbestimmungen hat der Versicherte, bei dem der Versicherungsfall eintritt und der zu diesem Zeitpunkt pflichtversichert ist (§ 37 Abs. 1 a VBLS a.F.). Ist er zu diesem Zeitpunkt freiwillig weiterversichert oder beitragsfrei versichert, so hat er Anspruch auf Versicherungsrente (§ 37 Abs. 1 b VBLS a.F.). Die Pflichtversicherung setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei der Beklagten beteiligt ist (vgl. §§ 19, 21 VBLS a.F.). Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung aus, so enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer. Aus den entstehenden beitragsfreien Versicherungen zahlt die Anstalt Leistungen nach § 44 VBLS (§ 23 Abs. 1 VBLS a.F.). |
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| Im vorliegenden Fall war die Klägerin zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht mehr bei der Beklagten pflichtversichert, da wegen Insolvenz des bei der Beklagten beteiligten Arbeitgebers, der …, die Beteiligung und damit auch die Pflichtversicherung endete (§ 23 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.). Das Beschäftigungsverhältnis ging zum 01.08.2001 auf die …. über; dieser Arbeitgeber ist nicht bei der Beklagten beteiligt, weshalb auch insoweit keine Pflichtversicherung bei der Beklagten bestand. |
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| 2. Aus oben unter Ziffer II 1 dargelegten Gründen steht der Klägerin auch keine Versorgungsrente zu (Hilfsantrag Ziffer 2). Die Unterscheidung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente ist von der Klägerin hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2004, Az.: IV ZR 56/03 in NVwZ - RR 2004, 513 - 516 = VersR 2004, 453 - 456). |
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| 3. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, der Klägerin eine Versicherungsrente nach § 44 a VBLS a.F. zu zahlen. Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19.12.1974 aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff) mit Ablauf des 31.12.2000 unwirksam geworden ist, findet § 44 a VBLS a.F. für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr (vgl. BGH, aaO.). |
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| 4. Ebenso kann die Klägerin nicht verlangen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Betriebsrente zu ihren Gunsten § 18 BetrAVG a.F. über die vom Bundesverfassungsgericht zum 31.12.2000 gesetzte Frist hinaus anwendet (vgl. BGH aaO). |
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| 5. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG n.F. liegen ebenfalls nicht vor. Zwar hat die Klägerin vor Eintritt des Versorgungsfalls vom 01.07.2005 das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2002 gekündigt. Die Zusatzrente des § 18 Abs. 2 BetrAVG n.F. steht jedoch nur den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG n.F. bezeichneten Personen zu. Nach § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BetrAVG n.F. muss der Zusatzrentenberechtigte bei der VBL oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sein. Diese Pflichtversicherung muss nach Auffassung des Gerichts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Versorgungsfall fortbestanden haben. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 BetrAVG auch aus der Systematik der Zusatzversorgung. Versorgungsrente erhält danach, wer - neben weiteren Voraussetzungen - zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles pflichtversichert war. Wer zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles nicht mehr pflichtversichert ist oder die sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsrente nicht erfüllt, erhält die Versicherungsrente (§ 37 VBLS a.F.). Wer pflichtversichert war, aber vor dem Zeitpunkt des Versorgungsfalles beim Arbeitgeber ausgeschieden ist, erhält die Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F.. Käme es auf die Pflichtversicherung zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim Arbeitgeber nicht an, so hätte es der Arbeitnehmer in der Hand, durch eine Kündigung vor dem Versorgungsfall sich die Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F. zu verschaffen und so die Systematik der Zusatzversorgung zu umgehen. Für den Fall der fehlenden Pflichtversicherung zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim Arbeitgeber greift also wieder die Regelung zur Versicherungsrente (§ 37 Abs. 1 b VBLS a.F.) |
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| Im vorliegenden Fall war die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2002 nicht mehr bei der Beklagten pflichtversichert, da wegen Insolvenz des bei der Beklagten beteiligten Arbeitgebers, der …, die Beteiligung und damit auch die Pflichtversicherung endete (§ 23 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.). Dann kann sie auch keine Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F. verlangen. |
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| 6. Die Art der Berechnung der Versicherungsrente nach § 80 VBLS n.F. in Verbindung mit § 44 VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist (vgl. BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und verletzt auch nicht die im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtenden Grundrechte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2004, Az.: IV ZR 56/03 in NVwZ - RR 2004, 513 - 516). |
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| Aus oben dargelegten Gründen hat die Berufung der Klägerin daher keinen Erfolg. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; die Unterscheidung von Versorgungsrente und Versicherungsrente ist höchstrichterlich bereits geklärt und gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2004, Az.: IV ZR 56/03 in NVwZ - RR 2004, 513 - 516 = VersR 2004, 453 - 456). |
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