1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.05.2008, Az.: 10 C 46/03, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. |
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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt: |
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| Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person. |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS). |
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| Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift. |
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| Die Klägerin ist am … 1954 geboren. Bis zum 31.12.2001 war sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 197 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (I 25). |
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| Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 150,56 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 37,64 Punkten erteilt (I 13). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (I 29). |
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| Die Klägerin hat von der Beklagten nach der o.g. Startgutschrift die gemäß der Satzung (§ 51 VBLS n.F.) jährlich erteilten Versicherungsnachweise erhalten. |
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| Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. |
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| Die Parteien haben erstinstanzlich den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag, festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erworbene Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, übereinstimmend für erledigt erklärt (I 111, 115). |
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| Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.05.2008 im Übrigen die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe in zulässiger Weise mit der Satzungsänderung eine Umstellung des Rentensystems vorgenommen und die Berechnung der Betriebsrente unter Anwendung der neuen Satzungsbestimmungen benachteilige die Klägerin - abgesehen von dem unter Gleichheitsgesichtspunkten zu beanstandenden Versorgungssatz von lediglich 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung - nicht unangemessen. |
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| Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren - soweit sie vor dem Amtsgericht keinen Erfolg hatte - weiter, greift insbesondere das sog. Näherungsverfahren bei der Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge nach § 18 BetrAVG und die Versicherungsnachweise an und beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 30.05.2008 - 10 C 46/03 - wie folgt zu erkennen: |
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| Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei der Berechnung der neuen Startgutschrift auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS n.F. zugrunde zu legen. |
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| Ferner stellt die Klägerin in der zweiten Instanz erstmals folgenden Hilfsantrag: |
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| Es wird festgestellt, dass die Folgemitteilungen, die auf der von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilten Startgutschrift beruhen, den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. |
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| Das Gericht hat verhandelt am 19. September 2008. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsantrag zur Feststellung der Unverbindlichkeit der Folgemitteilungen zur Startgutschrift ist sachdienlich (§ 533 ZPO). Er ist jedoch - mangels Feststellungsinteresse - nicht zulässig. |
|
| Die von der Klägerin insoweit angesprochenen gemäß § 51 VBLS erteilten Versicherungsnachweise basieren zwar bei Anwendung des Übergangsrechts gemäß § 79 Abs. 1 VBLS zu einem Gutteil auf der unverbindlichen Startgutschrift. Die Unverbindlichkeit der Startgutschrift führt insoweit ohne Weiteres dazu, dass auch die Versicherungsnachweise unzutreffend und in diesem Punkt unverbindlich sind; dies bedarf keiner gesonderten Feststellung. Aus § 51 Abs. 2 VBLS ist im Übrigen ersichtlich, dass diese Versicherungsnachweise nur hinsichtlich der im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahrs eingetretenen Veränderungen (neu entrichtete Umlagen/Beiträge; zu meldende Entgelte; ausgewiesene Bonuspunkte) beanstandet werden können. |
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| Im Übrigen ist der Hauptantrag zum Näherungsverfahren zulässig. |
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| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
|
| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
|
| Die Klage ist - wie bereits vom Amtsgericht erkannt - nicht (mehr) begründet. Soweit in der ursprünglichen Klage mit Aussicht auf Erfolg die Feststellung begehrt wurde, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, wurde dieser Antrag erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt. Der mit der Berufung weiter verfolgte Hauptantrag zum Näherungsverfahren ist nicht begründet. |
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| Dementsprechend ist das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zutreffend und die Berufung zurückzuweisen. |
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| 1. Das Amtsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Systemumstellung der Satzungsvorschriften der Beklagten zutreffend wieder gegeben. Mit Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - hatte der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zur Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten und den Startgutschriftenregelungen für die rentenfernen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung) Stellung genommen (vgl. BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468). |
|
| Auch das Landgericht folgt in ständiger Rechtsprechung dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den sog. rentenfernen Jahrgängen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Amtsgerichts zur Unverbindlichkeit der Startgutschriften und die Entscheidung des BGH verwiesen. |
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| 2. Der Bundesgerichtshof hat zum Näherungsverfahren bei der Berechnung der Startgutschriften auf der Grundlage des § 18 BetrAVG Folgendes ausgeführt: |
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| Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegne im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verfahren erleichtere vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen. Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lasse sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen habe und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten sei. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse würden festgeschrieben. Spätere Änderungen blieben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstelle den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente. Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bildeten den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze habe der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließe die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen habe, müssten bei der individuellen Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt, korrigiert sowie projiziert werden. Auch die individuelle Berechnung führe mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente. |
|
| Das Näherungsverfahren diene der Verwaltungsvereinfachung, die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung sei. Denn diese Versicherer hätten im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwinge sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermögliche eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung. Die Tarifvertragsparteien bestimmten autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb seien sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten gewesen, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie hätten vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen dürfen. Insoweit habe es nahe gelegen, bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. |
|
| Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten seien, das heißt ein Maß erreichten, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden könne, hänge sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab. Der Senat könne die Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen. Das nötige indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstoße jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen habe - unwirksam. Insoweit erhielten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. |
|
| 3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben demnach die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Überprüfung des § 18 BetrAVG ebenso die Möglichkeit, das Näherungsverfahren einer weitergehenden Kontrolle zu unterziehen. Solange die Tarifvertragsparteien diese Überprüfung noch nicht vorgenommen und in eine Satzungsänderung umgesetzt haben, verbleibt es bei der BGH - Rechtssprechung zur Unverbindlichkeit der Startgutschriften. |
|
| Für die von der Klägerin mit der Berufung weiter verfolgte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, bei der Berechnung der neuen Startgutschrift auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS n.F. zugrunde zu legen, ist demzufolge kein Bedarf. |
|
| Soweit die Klägerin vorträgt, das amtsgerichtliche Urteil erwachse zur Frage des Näherungsverfahrens in Rechtskraft, weshalb zu einem späteren Zeitpunkt wegen Versäumung der Klagefrist nach § 46 Abs. 3 VBLS n.F. ein im Rahmen des § 18 BetrAVG neuerlich angewandtes Näherungsverfahren nicht mehr angegriffen werden könne, steht diese Auffassung im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung von Landgericht und Oberlandesgericht. Bezüglich der „allgemeinen“ sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS (früher § 61 Abs. 3 VBLS a.F.) für Klagen gegen Entscheidungen der Beklagten ist seit langem anerkannt, dass diese sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung bezieht und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhen wie die frühere, erneut vorgehen kann (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 18. Januar 2002 - 6 O 279/01 unter Hinweis auf Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im Öffentlichen Dienst, Loseblattsammlung, Rn. 5 zu § 61 VBLS und auf OSchG OS 24/90; LG Karlsruhe, Urteil vom 26.Januar 2007 - 6 O 59/06 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 10.Dezember 2003 - IV ZR 217/02; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. März 2007 - 12 U 40/06 in ZTR 2007, 267 und Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 35/07, Seite 9). |
|
| Ob die Gerichte nach einem gewissen Zeitablauf gehalten sein könnten, bei fehlender Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien auf andere Weise als durch Erklärung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften zu reagieren, braucht derzeit, ein Jahr nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, noch nicht entschieden zu werden. |
|
| Die Berufung war daher zurückzuweisen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsantrag zur Feststellung der Unverbindlichkeit der Folgemitteilungen zur Startgutschrift ist sachdienlich (§ 533 ZPO). Er ist jedoch - mangels Feststellungsinteresse - nicht zulässig. |
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| Die von der Klägerin insoweit angesprochenen gemäß § 51 VBLS erteilten Versicherungsnachweise basieren zwar bei Anwendung des Übergangsrechts gemäß § 79 Abs. 1 VBLS zu einem Gutteil auf der unverbindlichen Startgutschrift. Die Unverbindlichkeit der Startgutschrift führt insoweit ohne Weiteres dazu, dass auch die Versicherungsnachweise unzutreffend und in diesem Punkt unverbindlich sind; dies bedarf keiner gesonderten Feststellung. Aus § 51 Abs. 2 VBLS ist im Übrigen ersichtlich, dass diese Versicherungsnachweise nur hinsichtlich der im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahrs eingetretenen Veränderungen (neu entrichtete Umlagen/Beiträge; zu meldende Entgelte; ausgewiesene Bonuspunkte) beanstandet werden können. |
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| Im Übrigen ist der Hauptantrag zum Näherungsverfahren zulässig. |
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| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
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| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
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| Die Klage ist - wie bereits vom Amtsgericht erkannt - nicht (mehr) begründet. Soweit in der ursprünglichen Klage mit Aussicht auf Erfolg die Feststellung begehrt wurde, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, wurde dieser Antrag erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt. Der mit der Berufung weiter verfolgte Hauptantrag zum Näherungsverfahren ist nicht begründet. |
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| Dementsprechend ist das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zutreffend und die Berufung zurückzuweisen. |
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| 1. Das Amtsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Systemumstellung der Satzungsvorschriften der Beklagten zutreffend wieder gegeben. Mit Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - hatte der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zur Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten und den Startgutschriftenregelungen für die rentenfernen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung) Stellung genommen (vgl. BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468). |
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| Auch das Landgericht folgt in ständiger Rechtsprechung dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den sog. rentenfernen Jahrgängen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Amtsgerichts zur Unverbindlichkeit der Startgutschriften und die Entscheidung des BGH verwiesen. |
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| 2. Der Bundesgerichtshof hat zum Näherungsverfahren bei der Berechnung der Startgutschriften auf der Grundlage des § 18 BetrAVG Folgendes ausgeführt: |
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| Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegne im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verfahren erleichtere vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen. Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lasse sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen habe und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten sei. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse würden festgeschrieben. Spätere Änderungen blieben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstelle den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente. Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bildeten den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze habe der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließe die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen habe, müssten bei der individuellen Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt, korrigiert sowie projiziert werden. Auch die individuelle Berechnung führe mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente. |
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| Das Näherungsverfahren diene der Verwaltungsvereinfachung, die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung sei. Denn diese Versicherer hätten im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwinge sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermögliche eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung. Die Tarifvertragsparteien bestimmten autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb seien sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten gewesen, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie hätten vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen dürfen. Insoweit habe es nahe gelegen, bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. |
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| Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten seien, das heißt ein Maß erreichten, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden könne, hänge sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab. Der Senat könne die Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen. Das nötige indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstoße jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen habe - unwirksam. Insoweit erhielten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. |
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| 3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben demnach die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Überprüfung des § 18 BetrAVG ebenso die Möglichkeit, das Näherungsverfahren einer weitergehenden Kontrolle zu unterziehen. Solange die Tarifvertragsparteien diese Überprüfung noch nicht vorgenommen und in eine Satzungsänderung umgesetzt haben, verbleibt es bei der BGH - Rechtssprechung zur Unverbindlichkeit der Startgutschriften. |
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| Für die von der Klägerin mit der Berufung weiter verfolgte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, bei der Berechnung der neuen Startgutschrift auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS n.F. zugrunde zu legen, ist demzufolge kein Bedarf. |
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| Soweit die Klägerin vorträgt, das amtsgerichtliche Urteil erwachse zur Frage des Näherungsverfahrens in Rechtskraft, weshalb zu einem späteren Zeitpunkt wegen Versäumung der Klagefrist nach § 46 Abs. 3 VBLS n.F. ein im Rahmen des § 18 BetrAVG neuerlich angewandtes Näherungsverfahren nicht mehr angegriffen werden könne, steht diese Auffassung im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung von Landgericht und Oberlandesgericht. Bezüglich der „allgemeinen“ sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS (früher § 61 Abs. 3 VBLS a.F.) für Klagen gegen Entscheidungen der Beklagten ist seit langem anerkannt, dass diese sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung bezieht und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhen wie die frühere, erneut vorgehen kann (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 18. Januar 2002 - 6 O 279/01 unter Hinweis auf Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im Öffentlichen Dienst, Loseblattsammlung, Rn. 5 zu § 61 VBLS und auf OSchG OS 24/90; LG Karlsruhe, Urteil vom 26.Januar 2007 - 6 O 59/06 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 10.Dezember 2003 - IV ZR 217/02; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. März 2007 - 12 U 40/06 in ZTR 2007, 267 und Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 35/07, Seite 9). |
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| Ob die Gerichte nach einem gewissen Zeitablauf gehalten sein könnten, bei fehlender Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien auf andere Weise als durch Erklärung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften zu reagieren, braucht derzeit, ein Jahr nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, noch nicht entschieden zu werden. |
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| Die Berufung war daher zurückzuweisen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen. |
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