Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 O 130/04

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger trägt vorab die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Karlsruhe entstandenen Kosten alleine.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger, bei welchem am 1. November 2004 der Versicherungsfall eingetreten ist, wendet sich mit seiner Klage gegen die Nichtberücksichtigung von im Beitrittsgebiet erworbenen Vordienstzeiten.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
§ 46 Abs. 3 VBLS (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) lautete wie folgt:
„Gegen Entscheidungen der Anstalt nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Klage zulässig …“
Durch 11. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 23. November 2007 beschlossen und vom BMF mit Schreiben vom 14. Januar 2008 genehmigt, wurde in § 46 Abs. 3 VBLS der Passus „innerhalb einer Frist von sechs Monaten“ ersatzlos gestrichen (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008).
In § 84 a Abs. 2 VBLS wurde hierzu folgende Übergangsregelung getroffen:
„Hat die Klagefrist nach § 46 Abs. 3 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vor dem 01. Januar 2008 zu laufen begonnen, ist § 46 Abs. 3 und 5 auch nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.“
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung bei der Beklagten und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift, insbesondere die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet.
10 
Der Kläger ist am … 1939 geboren. Er war im Beitrittsgebiet in W. vom 01. August 1964 bis zu seiner Verrentung im Schuldienst tätig. Bis zum 31. Dezember 2001 war er seit seiner Anmeldung zum 01. Januar 1997 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 60 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (AH 9).
11 
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 die monatliche Rentenanwartschaft des Klägers - als einer rentenfernen Person - zum 31. Dezember 2001 auf 73,12 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 18,28 Versorgungspunkten erteilt (AH 1, 9 f.). Bei der Errechnung der Startgutschrift, welche auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 beruht, wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 11).
12 
Gegen diese Mitteilung vom 15. Oktober 2002 wandte sich der Kläger mit der am 9. April 2003 zum Amtsgericht Karlsruhe erhobenen Klage und rügte, bei der Berechnung der Startgutschrift müssten als Versicherungszeiten auch die vom Kläger im Beitrittsgebiet im Schuldienst zurückgelegten Zeiten vom 01.August 1964 bis zum 31. Dezember 1996 berücksichtigt werden.
13 
Nach Klageerhebung erhielt der Kläger unter dem 24. Juli 2003 eine weitere Mitteilung, mit der seine Startgutschrift neu berechnet und ihm insgesamt 22,95 Versorgungspunkte bzw. 91,80 EUR gut geschrieben wurden (AH 31 ff); die höhere Anwartschaft ergab sich aus einer neuen Bewertung der nach dem Näherungsverfahren anzurechnenden Rente (AH. 13, 43).
14 
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien wurde durch das Gericht mit Beschluss vom 18. August 2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
15 
Seit dem 1. November 2004 erhält der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente. Unter dem 27. Dezember 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nach § 25 VBLS eine Betriebsrente für Versicherte erhalte, die - ausgehend von der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 (22,95 VP) zusammen mit weiteren 8,73 Versorgungspunkten seit dem 1. Februar 2002 - ab dem 1. November 2004 monatlich 126,72 EUR brutto bzw. 105,69 EUR netto bzw. ab dem 1. Januar 2005 monatlich 105,94 EUR netto betrage (AH 83 ff., 93).
16 
Während des ruhenden Verfahrens wurde diese Mitteilung mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 in das Verfahren mit einbezogen.
17 
Am 03. Juni 2009 wurde das Verfahren durch den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - und vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - wieder angerufen und mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH hilfsweise die Unverbindlichkeit der Startgutschrift geltend gemacht.
18 
Der Kläger trägt vor:
19 
Bei der Berechnung der Startgutschrift zum 31.12.2001 müssten als Versicherungszeiten auch die vom Kläger im Beitrittsgebiet im Schuldienst zurückgelegten Zeiten vom 01. August 1964 bis zum 31. Dezember 1996 berücksichtigt werden. Die Ausklammerung dieser Zeiten bei der Satzungsumstellung durch den Tarifvertrag vom 01. März 2002 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Mitteilungen der Beklagten seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - unverbindlich.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der Startgutschrift zum 31.12.2001 als Versicherungszeit auch die vom Kläger im Beitrittsgebiet im Schuldienst zurückgelegten Zeiten vom 01.08.1964 bis zum 31.12.1996 zu berücksichtigen;
22 
sowie hilfsweise,
23 
festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaften auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Sie trägt vor:
27 
Da die klagende Partei nur im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten Beanstandungen gegen die Startgutschrift vom 15. Oktober 2002 erhoben habe, könnten die dortigen Feststellungen nicht mehr mit Erfolg hinsichtlich der Satzungsumstellung im Allgemeinen bzw. zur Unverbindlichkeit der Startgutschrift (Hilfsantrag) angegriffen werden, auch soweit sich diese in den Mitteilungen der Beklagten vom 24. Juli 2003 und 27. Dezember 2004 wiederfänden; die sechsmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 3 VBLS sei nicht eingehalten worden.
28 
Eine Berücksichtigung der vom Kläger im Beitrittsgebiet im Schuldienst zurückgelegten Zeiten vom 01.08.1964 bis zum 31.12.1996 scheide nach den Satzungsbestimmungen, die auch höchstrichterlich gebilligt worden seien, aus.
29 
Die Klage wurde zum Amtsgericht Karlsruhe erhoben und mit Beschluss vom 12. Juli 2004 an das Landgericht verwiesen (AS. 81).
30 
Mit Beschluss vom 01. Juli 2009 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 31. Juli 2009 bestimmt (AS. 115).
31 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, jedoch im Umfang des Hilfsantrages begründet.
I.
33 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
II.
34 
Dass der Kläger die Mitteilung der Startgutschrift vom 15. Oktober 2002 anfangs nur wegen der im Beitrittsgebiet vor dem 31. Dezember 1996 zurückgelegten Vordienstzeiten beanstandet und insoweit ursprünglich die Klage erhoben hat, steht weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit des (hilfsweise) gestellten Feststellungsantrages zur Unverbindlichkeit der Startgutschrift entgegen.
35 
1. Der Beklagten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich gegenüber dem Kläger bezüglich den Mitteilungen vom 15. Oktober 2002, 24. Juli 2003 und 27. Dezember 2004 auf § 46 Abs. 3 VBLS (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007), in welchem die sechsmonatige Ausschlussfrist in Anlehnung an § 12 Abs. 3 VVG a.F. geregelt war, zu berufen (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008, 6 O 113/08, sowie Urteil vom 24. Oktober 2008, Az. 6 O 33/08).
36 
Auf diese Mitteilungen findet nämlich § 46 Abs. 3 VBLS noch in seiner alten, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung.
37 
a) Durch die 11. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 23. November 2007 beschlossen und vom BMF mit Schreiben vom 14. Januar 2008 genehmigt, wurde in § 46 Abs. 3 VBLS zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die für Klagen vorgesehene Sechsmonats(ausschluss)frist abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2008 soll demnach gegen Entscheidungen der Beklagten über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis die Klage zeitlich unbeschränkt zulässig sein. Unklar verbleibt dabei zunächst, ob die neue „fristlose“ und für den Versicherten günstigere Regelung nur für Neufälle (Mitteilungen ab dem 1. Januar 2008) oder auch für „Altfälle“ (Mitteilungen vor dem 1. Januar 2008 mit an sich bereits abgelaufener oder jedenfalls noch laufender Sechsmonatsfrist), Geltung beanspruchen will. § 84 a Abs. 2 VBLS n.F. sieht insoweit allerdings - als Übergangsvorschrift - ausdrücklich vor, dass § 46 Abs. 3 a.F. auch nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden ist, wenn die darin vorgesehene Klagefrist - wie hier - vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen hat.
38 
b) Gegen die Übergangsregelung des § 84 a Abs. 2 VBLS n.F. bestehen nach Auffassung des Gerichts keinerlei grundsätzliche Bedenken (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008, 6 O 113/08). Sie entspricht nämlich in ihrem Regelungsgehalt Art. 1 Abs. 4 EGVVG, welcher für den dem § 46 Abs. 3 VBLS a.F. entsprechenden § 12 Abs. 3 VVG im allgemeinen Versicherungsrecht inhaltlich das Gleiche vorsieht. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum neuen VVG ergibt sich, dass eine besondere Übergangsvorschrift insoweit ursprünglich gar nicht vorgesehen war (BT-Drucksache 16/3945 vom 20.12.2006, S. 41 und 119); die allgemeine, in Art. 3 Abs. 4 EGVVG vorgesehene und an Art. 229 § 6 EGBGB angelehnte Übergangsvorschrift wurde dann aber durch die Regelung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG ergänzt, um ausdrücklich klarzustellen, dass Klagefristen, die unter Geltung des bisherigen VVG in Gang gesetzt wurden, nach sechs Monaten auslaufen (BT-Drucksache 16/5862 vom 28.06.2007, S. 70 und 100).
39 
c) Der Gleichlauf der in § 84a Abs. 2 VBLS vorgesehenen Übergangsvorschrift mit dem EGVVG ist auch sachgerecht und angemessen: Die in den §§ 12 Abs. 3 VVG a.F., 46 Abs. 3 VBLS a.F. vorgesehenen Fristen hatten dasselbe Regelungsziel. Die Abänderung des § 46 Abs. 3 VBLS erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. Auch ansonsten ist die Auslegung von VBLS-Vorschriften in Anlehnung an das VVG anerkannt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, VersR 2007, 1503 ff. zu § 78 Abs. 3 VBLS). Würde die ausdrückliche Übergangsregelung des § 84a Abs. 2 VBLS n.F. nicht existieren, wäre - mit demselben Ergebnis - Art. 1 Abs. 4 EGVVG entsprechend heranzuziehen.
40 
2. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit dem der Mitteilung vom 15. Oktober 2002 unbestrittenermaßen beigefügten Merkblatt (AH 21) nicht zutreffend und ausreichend belehrt wurde, bestehen nicht. Zwar sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung an die Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. - und damit auch des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. - strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2007 - 12 U 40/06 - (ZTR 2007, 267 f.)). Der Hinweis in Ziffer 3 des Merkblatts „Wird innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Klage erhoben, wird die Anstalt von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei“ gibt aber keinen berechtigten Anlass zu Missverständnissen über die vorgesehene Rechtsfolge (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 35/07 - (nicht veröffentlicht)).
41 
3. § 46 Abs. 3 VBLS schließt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut Klagen gegen Entscheidungen der Anstalt und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis aus, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhoben werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen die Mitteilung der Beklagten vom 15. Oktober 2002 mit Schriftsatz vom 09. April 2003, bei Gericht eingegangen am 15. April 2003, und damit rechtzeitig, Klage erhoben.
42 
4. Der Kläger kann auch noch den mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 erstmals geltend gemachten - hilfsweisen - Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift durchsetzen. Im vorliegenden Fall hat er mit der am 09. April 2003 erhobenen Klage zwar ausdrücklich nur die Nichtberücksichtigung der im Beitrittsgebiet im Schuldienst zurückgelegten Zeiten vom 01. August 1964 bis zum 31. Dezember 1996 angegriffen. Mit dieser - ursprünglichen - Beschränkung seines Angriffs auf die Problematik der Vordienstzeiten ist er jedoch nicht gehindert, im vorliegenden Fall auch noch nach Ablauf der Fristen des § 46 Abs. 3 VBLS n.F. die Satzungsumstellung aus dem Jahr 2002 generell in Frage zu stellen, wie es in seinem Hilfsantrag zum Ausdruck kommt (sub. a) und b)). Auch kann er mit der Einbeziehung der Betriebsrentenmitteilung vom 27. Dezember 2004 in den vorliegenden Rechtsstreit auch noch zugleich die Unverbindlichkeit der Startgutschrift rügen; auf die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS n.F. kann sich die Beklagte in diesem Fall wegen des ruhenden Verfahrens ausnahmsweise nicht berufen (sub. c)).
43 
a) Der Wegfall der Berücksichtigung von Vordienstzeiten ist Bestandteil der Neufassung der Satzung und der damit einhergehenden Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem). Im ursprünglichen Gesamtversorgungssystem waren die zumindest nach dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 02. Oktober 1990 begonnen hat, als gesamtversorgungsfähige Zeiten zur Hälfte zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 2 a) aa) VBLS a.F. - vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2008, 1 BvR 759/05, in DVBL 2008, 780 - 784; sowie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - in VersR 2000, 1530; vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - in VersR 2004, 599; vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - in VersR 2004, 183 und vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - in VersR 2005, 210; sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005, 12 U 36/05). Diese nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten findet nach der Übergangsregelung des § 79 Abs. 1 VBLS n.F. keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter; bei so genannten rentennahen Pflichtversicherten wird sie noch im Rahmen von § 79 Abs. 2 VBLS n.F. berücksichtigt. Demnach umfasst die hier mit der Klage erhobene Rüge, es müssten die im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1997 erarbeiteten Vordienstzeiten im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. mit einbezogen werden, zugleich auch die Rüge, die Satzungsumstellung bzw. die Berechnung nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. sei rechtswidrig. Insoweit ist die generelle Rüge der Satzungsumstellung als „Weniger“ in der speziellen Rüge des Wegfalls der Vordienstzeiten bereits enthalten. Die Rüge zu den Vordienstzeiten kann quasi nicht ohne den gleichzeitigen Angriff auf die Satzungsumstellung bzw. die Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. erhoben werden.
44 
b) Insoweit hat der Kläger mit seinem Hilfsantrag auch keinen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt, auf den § 46 Abs. 3 VBLS angewendet werden könnte.
45 
Der Streitgegenstand bestimmt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung „zweigliedrig“ nach Antrag und Lebenssachverhalt (vgl. zum Streitgegenstand bei Mitteilungen der VBL: BGH, Urteil v. 17. September 2008 - IV ZR 191/05 -, VersR 2008, 1524 f.; LG Karlsruhe, Urteil v. 12. April 2002 - 6 S 17/01 - (nicht veröffentlicht), Urteil vom 10. März 2006 - 6 S 26/05 - und Urteil vom 24. Oktober 2008 - 6 S 17/08 -, die beiden letzteren veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Einleitung Rn 68 ff., insbesondere Rn 83). Die Mitteilungen der Beklagten allein bestimmen nicht den Streitgegenstand einer Klage (s.a. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2008, 6 S 52/08 und Urteil vom 10. März 2006, Az. 6 S 26/05, juris-Rz. 32). Die Vordienstzeitenproblematik - hier: Hauptantrag - kann zwar für sich genommen einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil 17. September 2008, IV ZR 191/95, in DB 2008, 2547). Wie oben jedoch bereits ausgeführt, ist die Frage der generellen Satzungsumstellung und damit auch der Unverbindlichkeit der Startgutschrift im Zusammenhang mit der Berechnung nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. als „Weniger“ Teil dieser Problematik der Anrechnung von Vordienstzeiten und stellt damit keinen neuen Streitgegenstand dar.
46 
c) Auch kann der Kläger mit der Einbeziehung der Betriebsrentenmitteilung vom 27. Dezember 2004 in den vorliegenden Rechtsstreit noch zugleich die Unverbindlichkeit der Startgutschrift rügen. Auf die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS n.F. kann sich die Beklagte in diesem Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen.
47 
aa) Der Kläger ist nicht gehindert, die Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung jedenfalls inzident im Rahmen der hier von ihm ebenfalls angegriffenen Mitteilungen über die Höhe der Betriebsrente vom 27. Dezember 2004 überprüfen zu lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01. März 2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. Dezember 2007, Az. 12 U 35/07 (nicht veröffentlicht) und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18. Januar 2002, Az. 6 O 279/01, und Urteil vom 05. November 2004, Az. 6 O 980/03). Entscheidungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte mit entsprechender Bindungswirkung. Schon die gleichlautende Bestimmung des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. wurde deshalb dahin verstanden, dass die dortige Ausschlussfrist sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung beziehe und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhten wie die frühere, erneut vorgehen könne (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 VBLS a.F. Erl. 5 m.w.N.). Es gibt keinen Grund, dies bei der inhaltsgleichen Bestimmung des § 46 Abs. 3 VBLS anders zu sehen. Hätte die Beklagte mit der Neufassung der Satzung eine andere Regelung treffen wollen, wäre es an ihr gewesen, diese Rechtsfolge mit einer entsprechend klaren Formulierung vorzusehen (vgl. auch Urteil des LG Karlsruhe vom 19. September 2008, Az. 6 O 84/08).
48 
bb) Zwar wurde die Betriebsrentenmitteilung vom 27. Dezember 2004 bereits mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 (AS. 93) in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt und die Unverbindlichkeit der Startgutschrift erstmals mit Klagantrag vom 23. Juni 2009 (AS. 107) gerügt, sodass auch in dieser Konstellation grundsätzlich nach § 46 Abs. 3 VBLS n.F. ein Verlust des Rügerechts zur Unverbindlichkeit der Startgutschrift in Betracht kommen könnte. Wegen des zum Zeitpunkt der Einbeziehung in den Rechtsstreit ruhenden Verfahrens ist es der Beklagten jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Ausschlussfrist zu berufen.
49 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann. Die Berufung auf die Ausschlussfrist findet dort ihre Grenze, wo die sie sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde, z. B., wenn die Anstalt durch ihr Verhalten den Versicherten veranlasst hätte, eine Frist ungenutzt verstreichen zu lassen. Darüber hinaus kann sich die Anstalt auf eine Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist nicht berufen, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft. Das ist z. B. der Fall, wenn der Versicherte objektiv nicht in der Lage ist, vor Fristablauf einen begründeten Antrag zu stellen, weil die Voraussetzungen des Rentenanspruches erst später durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden, ohne dass dies vom Berechtigten zu vertreten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15. Februar 2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7; st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 25. Januar 2006, 6 O 183/05, Seite 9; Urt. vom 28. Februar 2003 - 6 S 101/02, Seite 3; Urteil vom 18. Januar 2002 - 6 O 279/01 und Urteil vom 29. November 2002 - 6 S 53/02).
50 
Im vorliegenden Fall haben die Parteien übereinstimmend bereits vor der Betriebsrentenmitteilung vom 27. Dezember 2004 das Ruhen des Verfahrens beantragt; das Gericht hat, diesem Begehren folgend, am 18. August 2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet (AS. 91). Das Ruhen des Verfahrens ist ein nicht rechtlich, sondern tatsächlich bedingter Stillstand des Verfahrens infolge Nichtbetreibens durch die Parteien (vgl. Saenger/Wöstmann, Hk-ZPO, 2. Auflage, 2007, Rn 1 zu § 251). Demzufolge haben die Parteien durch ihr Verhalten gemeinsam veranlasst, die Unverbindlichkeit der Startgutschrift im Zusammenhang mit der Betriebsrentenmitteilung vom 27. Dezember 2004 nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 46 Abs. 3 VBLS n.F. geltend zu machen. Bis zum Ende des ruhenden Verfahrens kann sich die Beklagte somit im Hinblick auf die rechtzeitig in das Verfahren mit einbezogene Betriebsrentenmitteilung vom 27. Dezember 2004 nicht auf die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS n.F. berufen. Nachdem der Kläger am 3. Juni 2009 das Verfahren wieder angerufen hat, hat er am 23. Juni 2009, und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist nach der Wiederanrufung, den Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift gestellt.
III.
51 
Der (Haupt-) Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, als Versicherungszeiten bei der Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 auch die von dem Kläger im Beitrittsgebiet im Schuldienst zurückgelegten Zeiten vom 01. August 1964 bis zum 31. Dezember 1996 zu berücksichtigen, hat keinen Erfolg. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Satzung. Die Satzungsbestimmungen verstoßen insoweit auch nicht gegen höherrangiges Recht (sub. 1 und 2).
52 
Der - hilfsweise - Antrag des Klägers festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember erlangten Anwartschaften auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, ist begründet (sub. 3 und 4 - vgl. zusammenfassend auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2008, IV ZR 164/07, recherchiert in juris)).
53 
1. Die Satzung der Beklagten konnte auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden. Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, in BGHZ 174, 127 ff, unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).
54 
Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 = BGHZ 174, 127 ff. Tz. 26 ff.). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (vgl. BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff.; vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO.). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. §§ 8 ATV, 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
55 
Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung absehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (vgl. BGHZ aaO).
56 
2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).
57 
a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79).
58 
Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilnehmen, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafteten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81).
59 
Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, wie der BGH im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt hat (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101).
60 
b) Grundrechte des Klägers werden schließlich nicht dadurch verletzt, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet.
61 
aa) Die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nach der alten Satzung der Beklagten ist nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Sie stellte lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. BGH, aaO, Tz. 97).
62 
bb) Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellt die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten, unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle (vgl. BGH, aaO, Tz. 98).
63 
Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) zudem nicht mehr darauf vertrauen, dass der in der bloßen Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Anrechnung der Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG allein durch eine Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde. Denn das Bundesverfassungsgericht (aaO, 837 f.) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war (vgl. BGH, aaO, Tz. 100).
64 
cc) Dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird, verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO, Tz. 101). Ansonsten ist eine Ungleichbehandlung nicht gegeben. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten betrifft auch alle rentenfernen Versicherten gleichermaßen; Versicherte aus den alten Bundesländern ebenso wie solche aus dem Beitrittsgebiet.
65 
dd) Eine Berücksichtigung der Vordienstzeiten Versicherter bei der Ermittlung ihrer Startgutschrift lässt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 f.; bestätigt durch BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499, 500 unter 2 a) ableiten. Der BGH hatte dort entschieden, dass es der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt sei, sich auf die mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 eingefügte Neuregelung von § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a. F., wonach in der ehemaligen DDR zurückgelegte Dienstzeiten nicht mehr hälftig angerechnet werden, gegenüber einem Versicherten zu berufen, der schon vor der Satzungsänderung bei ihr angemeldet und damit als Begünstigter der Gruppenversicherung in den Vertrag einbezogen war. Denn dieser Versicherte habe bei seiner Einbeziehung in die Zusatzversorgung darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihre Satzung nicht in einer Weise ändern werde, die nachträglich zu einer erheblichen Verminderung seiner Bezüge aus der Zusatzversorgung führen würde.
66 
Diese Erwägungen lassen sich aber nicht auf die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS übertragen. Ihnen ist schon mit der Systemumstellung der Boden entzogen, weil es nunmehr bei rentenfernen Versicherten - wie der Kläger - überhaupt nicht mehr auf Vordienstzeiten ankommt, gleichviel ob sie in der früheren DDR oder in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden.
67 
ee) Zudem beruht diese Regelung, anders als die Neufassung von § 42 Abs. 2 Satz 1 a) aa) VBLS a.F. im Rahmen der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 (dazu BGH, Urteil vom 27. September 2000 aaO 1531 unter II 3 b), auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner. Deren weitgehende Gestaltungsfreiheit haben die Gerichte grundsätzlich zu respektieren. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, welche den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet und deshalb die Satzungsbestimmungen etwa der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzieht (dazu BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO, Tz. 32). Ein Verstoß gegen zu beachtendes höherrangiges Recht, insbesondere eine Verletzung von Verfassungsrecht, liegt darin nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dem sich das Gericht anschließt, nicht.
68 
3. Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121). Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).
69 
Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der BGH im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).
70 
4. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).
71 
Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. Einem möglicherweise weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
72 
5. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung, der sich das Gericht anschließt, ist das - hilfsweise - Begehren des zu den rentenfernen Jahrgängen (§ 79 Abs. 1 VBLS n.F.) gehörenden Klägers begründet und es war festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Die weiter gehende Klage war abzuweisen.
IV.
73 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
32 
Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, jedoch im Umfang des Hilfsantrages begründet.
I.
33 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
II.
34 
Dass der Kläger die Mitteilung der Startgutschrift vom 15. Oktober 2002 anfangs nur wegen der im Beitrittsgebiet vor dem 31. Dezember 1996 zurückgelegten Vordienstzeiten beanstandet und insoweit ursprünglich die Klage erhoben hat, steht weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit des (hilfsweise) gestellten Feststellungsantrages zur Unverbindlichkeit der Startgutschrift entgegen.
35 
1. Der Beklagten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich gegenüber dem Kläger bezüglich den Mitteilungen vom 15. Oktober 2002, 24. Juli 2003 und 27. Dezember 2004 auf § 46 Abs. 3 VBLS (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007), in welchem die sechsmonatige Ausschlussfrist in Anlehnung an § 12 Abs. 3 VVG a.F. geregelt war, zu berufen (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008, 6 O 113/08, sowie Urteil vom 24. Oktober 2008, Az. 6 O 33/08).
36 
Auf diese Mitteilungen findet nämlich § 46 Abs. 3 VBLS noch in seiner alten, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung.
37 
a) Durch die 11. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 23. November 2007 beschlossen und vom BMF mit Schreiben vom 14. Januar 2008 genehmigt, wurde in § 46 Abs. 3 VBLS zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die für Klagen vorgesehene Sechsmonats(ausschluss)frist abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2008 soll demnach gegen Entscheidungen der Beklagten über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis die Klage zeitlich unbeschränkt zulässig sein. Unklar verbleibt dabei zunächst, ob die neue „fristlose“ und für den Versicherten günstigere Regelung nur für Neufälle (Mitteilungen ab dem 1. Januar 2008) oder auch für „Altfälle“ (Mitteilungen vor dem 1. Januar 2008 mit an sich bereits abgelaufener oder jedenfalls noch laufender Sechsmonatsfrist), Geltung beanspruchen will. § 84 a Abs. 2 VBLS n.F. sieht insoweit allerdings - als Übergangsvorschrift - ausdrücklich vor, dass § 46 Abs. 3 a.F. auch nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden ist, wenn die darin vorgesehene Klagefrist - wie hier - vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen hat.
38 
b) Gegen die Übergangsregelung des § 84 a Abs. 2 VBLS n.F. bestehen nach Auffassung des Gerichts keinerlei grundsätzliche Bedenken (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008, 6 O 113/08). Sie entspricht nämlich in ihrem Regelungsgehalt Art. 1 Abs. 4 EGVVG, welcher für den dem § 46 Abs. 3 VBLS a.F. entsprechenden § 12 Abs. 3 VVG im allgemeinen Versicherungsrecht inhaltlich das Gleiche vorsieht. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum neuen VVG ergibt sich, dass eine besondere Übergangsvorschrift insoweit ursprünglich gar nicht vorgesehen war (BT-Drucksache 16/3945 vom 20.12.2006, S. 41 und 119); die allgemeine, in Art. 3 Abs. 4 EGVVG vorgesehene und an Art. 229 § 6 EGBGB angelehnte Übergangsvorschrift wurde dann aber durch die Regelung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG ergänzt, um ausdrücklich klarzustellen, dass Klagefristen, die unter Geltung des bisherigen VVG in Gang gesetzt wurden, nach sechs Monaten auslaufen (BT-Drucksache 16/5862 vom 28.06.2007, S. 70 und 100).
39 
c) Der Gleichlauf der in § 84a Abs. 2 VBLS vorgesehenen Übergangsvorschrift mit dem EGVVG ist auch sachgerecht und angemessen: Die in den §§ 12 Abs. 3 VVG a.F., 46 Abs. 3 VBLS a.F. vorgesehenen Fristen hatten dasselbe Regelungsziel. Die Abänderung des § 46 Abs. 3 VBLS erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. Auch ansonsten ist die Auslegung von VBLS-Vorschriften in Anlehnung an das VVG anerkannt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, VersR 2007, 1503 ff. zu § 78 Abs. 3 VBLS). Würde die ausdrückliche Übergangsregelung des § 84a Abs. 2 VBLS n.F. nicht existieren, wäre - mit demselben Ergebnis - Art. 1 Abs. 4 EGVVG entsprechend heranzuziehen.
40 
2. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit dem der Mitteilung vom 15. Oktober 2002 unbestrittenermaßen beigefügten Merkblatt (AH 21) nicht zutreffend und ausreichend belehrt wurde, bestehen nicht. Zwar sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung an die Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. - und damit auch des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. - strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2007 - 12 U 40/06 - (ZTR 2007, 267 f.)). Der Hinweis in Ziffer 3 des Merkblatts „Wird innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Klage erhoben, wird die Anstalt von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei“ gibt aber keinen berechtigten Anlass zu Missverständnissen über die vorgesehene Rechtsfolge (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 35/07 - (nicht veröffentlicht)).
41 
3. § 46 Abs. 3 VBLS schließt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut Klagen gegen Entscheidungen der Anstalt und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis aus, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhoben werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen die Mitteilung der Beklagten vom 15. Oktober 2002 mit Schriftsatz vom 09. April 2003, bei Gericht eingegangen am 15. April 2003, und damit rechtzeitig, Klage erhoben.
42 
4. Der Kläger kann auch noch den mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 erstmals geltend gemachten - hilfsweisen - Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift durchsetzen. Im vorliegenden Fall hat er mit der am 09. April 2003 erhobenen Klage zwar ausdrücklich nur die Nichtberücksichtigung der im Beitrittsgebiet im Schuldienst zurückgelegten Zeiten vom 01. August 1964 bis zum 31. Dezember 1996 angegriffen. Mit dieser - ursprünglichen - Beschränkung seines Angriffs auf die Problematik der Vordienstzeiten ist er jedoch nicht gehindert, im vorliegenden Fall auch noch nach Ablauf der Fristen des § 46 Abs. 3 VBLS n.F. die Satzungsumstellung aus dem Jahr 2002 generell in Frage zu stellen, wie es in seinem Hilfsantrag zum Ausdruck kommt (sub. a) und b)). Auch kann er mit der Einbeziehung der Betriebsrentenmitteilung vom 27. Dezember 2004 in den vorliegenden Rechtsstreit auch noch zugleich die Unverbindlichkeit der Startgutschrift rügen; auf die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS n.F. kann sich die Beklagte in diesem Fall wegen des ruhenden Verfahrens ausnahmsweise nicht berufen (sub. c)).
43 
a) Der Wegfall der Berücksichtigung von Vordienstzeiten ist Bestandteil der Neufassung der Satzung und der damit einhergehenden Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem). Im ursprünglichen Gesamtversorgungssystem waren die zumindest nach dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 02. Oktober 1990 begonnen hat, als gesamtversorgungsfähige Zeiten zur Hälfte zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 2 a) aa) VBLS a.F. - vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2008, 1 BvR 759/05, in DVBL 2008, 780 - 784; sowie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - in VersR 2000, 1530; vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - in VersR 2004, 599; vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - in VersR 2004, 183 und vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - in VersR 2005, 210; sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005, 12 U 36/05). Diese nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten findet nach der Übergangsregelung des § 79 Abs. 1 VBLS n.F. keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter; bei so genannten rentennahen Pflichtversicherten wird sie noch im Rahmen von § 79 Abs. 2 VBLS n.F. berücksichtigt. Demnach umfasst die hier mit der Klage erhobene Rüge, es müssten die im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1997 erarbeiteten Vordienstzeiten im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. mit einbezogen werden, zugleich auch die Rüge, die Satzungsumstellung bzw. die Berechnung nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. sei rechtswidrig. Insoweit ist die generelle Rüge der Satzungsumstellung als „Weniger“ in der speziellen Rüge des Wegfalls der Vordienstzeiten bereits enthalten. Die Rüge zu den Vordienstzeiten kann quasi nicht ohne den gleichzeitigen Angriff auf die Satzungsumstellung bzw. die Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. erhoben werden.
44 
b) Insoweit hat der Kläger mit seinem Hilfsantrag auch keinen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt, auf den § 46 Abs. 3 VBLS angewendet werden könnte.
45 
Der Streitgegenstand bestimmt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung „zweigliedrig“ nach Antrag und Lebenssachverhalt (vgl. zum Streitgegenstand bei Mitteilungen der VBL: BGH, Urteil v. 17. September 2008 - IV ZR 191/05 -, VersR 2008, 1524 f.; LG Karlsruhe, Urteil v. 12. April 2002 - 6 S 17/01 - (nicht veröffentlicht), Urteil vom 10. März 2006 - 6 S 26/05 - und Urteil vom 24. Oktober 2008 - 6 S 17/08 -, die beiden letzteren veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Einleitung Rn 68 ff., insbesondere Rn 83). Die Mitteilungen der Beklagten allein bestimmen nicht den Streitgegenstand einer Klage (s.a. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2008, 6 S 52/08 und Urteil vom 10. März 2006, Az. 6 S 26/05, juris-Rz. 32). Die Vordienstzeitenproblematik - hier: Hauptantrag - kann zwar für sich genommen einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil 17. September 2008, IV ZR 191/95, in DB 2008, 2547). Wie oben jedoch bereits ausgeführt, ist die Frage der generellen Satzungsumstellung und damit auch der Unverbindlichkeit der Startgutschrift im Zusammenhang mit der Berechnung nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. als „Weniger“ Teil dieser Problematik der Anrechnung von Vordienstzeiten und stellt damit keinen neuen Streitgegenstand dar.
46 
c) Auch kann der Kläger mit der Einbeziehung der Betriebsrentenmitteilung vom 27. Dezember 2004 in den vorliegenden Rechtsstreit noch zugleich die Unverbindlichkeit der Startgutschrift rügen. Auf die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS n.F. kann sich die Beklagte in diesem Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen.
47 
aa) Der Kläger ist nicht gehindert, die Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung jedenfalls inzident im Rahmen der hier von ihm ebenfalls angegriffenen Mitteilungen über die Höhe der Betriebsrente vom 27. Dezember 2004 überprüfen zu lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01. März 2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. Dezember 2007, Az. 12 U 35/07 (nicht veröffentlicht) und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18. Januar 2002, Az. 6 O 279/01, und Urteil vom 05. November 2004, Az. 6 O 980/03). Entscheidungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte mit entsprechender Bindungswirkung. Schon die gleichlautende Bestimmung des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. wurde deshalb dahin verstanden, dass die dortige Ausschlussfrist sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung beziehe und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhten wie die frühere, erneut vorgehen könne (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 VBLS a.F. Erl. 5 m.w.N.). Es gibt keinen Grund, dies bei der inhaltsgleichen Bestimmung des § 46 Abs. 3 VBLS anders zu sehen. Hätte die Beklagte mit der Neufassung der Satzung eine andere Regelung treffen wollen, wäre es an ihr gewesen, diese Rechtsfolge mit einer entsprechend klaren Formulierung vorzusehen (vgl. auch Urteil des LG Karlsruhe vom 19. September 2008, Az. 6 O 84/08).
48 
bb) Zwar wurde die Betriebsrentenmitteilung vom 27. Dezember 2004 bereits mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 (AS. 93) in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt und die Unverbindlichkeit der Startgutschrift erstmals mit Klagantrag vom 23. Juni 2009 (AS. 107) gerügt, sodass auch in dieser Konstellation grundsätzlich nach § 46 Abs. 3 VBLS n.F. ein Verlust des Rügerechts zur Unverbindlichkeit der Startgutschrift in Betracht kommen könnte. Wegen des zum Zeitpunkt der Einbeziehung in den Rechtsstreit ruhenden Verfahrens ist es der Beklagten jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Ausschlussfrist zu berufen.
49 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann. Die Berufung auf die Ausschlussfrist findet dort ihre Grenze, wo die sie sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde, z. B., wenn die Anstalt durch ihr Verhalten den Versicherten veranlasst hätte, eine Frist ungenutzt verstreichen zu lassen. Darüber hinaus kann sich die Anstalt auf eine Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist nicht berufen, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft. Das ist z. B. der Fall, wenn der Versicherte objektiv nicht in der Lage ist, vor Fristablauf einen begründeten Antrag zu stellen, weil die Voraussetzungen des Rentenanspruches erst später durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden, ohne dass dies vom Berechtigten zu vertreten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15. Februar 2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7; st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 25. Januar 2006, 6 O 183/05, Seite 9; Urt. vom 28. Februar 2003 - 6 S 101/02, Seite 3; Urteil vom 18. Januar 2002 - 6 O 279/01 und Urteil vom 29. November 2002 - 6 S 53/02).
50 
Im vorliegenden Fall haben die Parteien übereinstimmend bereits vor der Betriebsrentenmitteilung vom 27. Dezember 2004 das Ruhen des Verfahrens beantragt; das Gericht hat, diesem Begehren folgend, am 18. August 2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet (AS. 91). Das Ruhen des Verfahrens ist ein nicht rechtlich, sondern tatsächlich bedingter Stillstand des Verfahrens infolge Nichtbetreibens durch die Parteien (vgl. Saenger/Wöstmann, Hk-ZPO, 2. Auflage, 2007, Rn 1 zu § 251). Demzufolge haben die Parteien durch ihr Verhalten gemeinsam veranlasst, die Unverbindlichkeit der Startgutschrift im Zusammenhang mit der Betriebsrentenmitteilung vom 27. Dezember 2004 nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 46 Abs. 3 VBLS n.F. geltend zu machen. Bis zum Ende des ruhenden Verfahrens kann sich die Beklagte somit im Hinblick auf die rechtzeitig in das Verfahren mit einbezogene Betriebsrentenmitteilung vom 27. Dezember 2004 nicht auf die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS n.F. berufen. Nachdem der Kläger am 3. Juni 2009 das Verfahren wieder angerufen hat, hat er am 23. Juni 2009, und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist nach der Wiederanrufung, den Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift gestellt.
III.
51 
Der (Haupt-) Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, als Versicherungszeiten bei der Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 auch die von dem Kläger im Beitrittsgebiet im Schuldienst zurückgelegten Zeiten vom 01. August 1964 bis zum 31. Dezember 1996 zu berücksichtigen, hat keinen Erfolg. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Satzung. Die Satzungsbestimmungen verstoßen insoweit auch nicht gegen höherrangiges Recht (sub. 1 und 2).
52 
Der - hilfsweise - Antrag des Klägers festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember erlangten Anwartschaften auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, ist begründet (sub. 3 und 4 - vgl. zusammenfassend auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2008, IV ZR 164/07, recherchiert in juris)).
53 
1. Die Satzung der Beklagten konnte auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden. Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, in BGHZ 174, 127 ff, unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).
54 
Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 = BGHZ 174, 127 ff. Tz. 26 ff.). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (vgl. BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff.; vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO.). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. §§ 8 ATV, 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
55 
Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung absehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (vgl. BGHZ aaO).
56 
2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).
57 
a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79).
58 
Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilnehmen, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafteten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81).
59 
Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, wie der BGH im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt hat (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101).
60 
b) Grundrechte des Klägers werden schließlich nicht dadurch verletzt, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet.
61 
aa) Die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nach der alten Satzung der Beklagten ist nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Sie stellte lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. BGH, aaO, Tz. 97).
62 
bb) Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellt die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten, unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle (vgl. BGH, aaO, Tz. 98).
63 
Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) zudem nicht mehr darauf vertrauen, dass der in der bloßen Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Anrechnung der Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG allein durch eine Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde. Denn das Bundesverfassungsgericht (aaO, 837 f.) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war (vgl. BGH, aaO, Tz. 100).
64 
cc) Dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird, verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO, Tz. 101). Ansonsten ist eine Ungleichbehandlung nicht gegeben. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten betrifft auch alle rentenfernen Versicherten gleichermaßen; Versicherte aus den alten Bundesländern ebenso wie solche aus dem Beitrittsgebiet.
65 
dd) Eine Berücksichtigung der Vordienstzeiten Versicherter bei der Ermittlung ihrer Startgutschrift lässt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 f.; bestätigt durch BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499, 500 unter 2 a) ableiten. Der BGH hatte dort entschieden, dass es der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt sei, sich auf die mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 eingefügte Neuregelung von § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a. F., wonach in der ehemaligen DDR zurückgelegte Dienstzeiten nicht mehr hälftig angerechnet werden, gegenüber einem Versicherten zu berufen, der schon vor der Satzungsänderung bei ihr angemeldet und damit als Begünstigter der Gruppenversicherung in den Vertrag einbezogen war. Denn dieser Versicherte habe bei seiner Einbeziehung in die Zusatzversorgung darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihre Satzung nicht in einer Weise ändern werde, die nachträglich zu einer erheblichen Verminderung seiner Bezüge aus der Zusatzversorgung führen würde.
66 
Diese Erwägungen lassen sich aber nicht auf die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS übertragen. Ihnen ist schon mit der Systemumstellung der Boden entzogen, weil es nunmehr bei rentenfernen Versicherten - wie der Kläger - überhaupt nicht mehr auf Vordienstzeiten ankommt, gleichviel ob sie in der früheren DDR oder in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden.
67 
ee) Zudem beruht diese Regelung, anders als die Neufassung von § 42 Abs. 2 Satz 1 a) aa) VBLS a.F. im Rahmen der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 (dazu BGH, Urteil vom 27. September 2000 aaO 1531 unter II 3 b), auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner. Deren weitgehende Gestaltungsfreiheit haben die Gerichte grundsätzlich zu respektieren. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, welche den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet und deshalb die Satzungsbestimmungen etwa der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzieht (dazu BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO, Tz. 32). Ein Verstoß gegen zu beachtendes höherrangiges Recht, insbesondere eine Verletzung von Verfassungsrecht, liegt darin nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dem sich das Gericht anschließt, nicht.
68 
3. Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121). Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).
69 
Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der BGH im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).
70 
4. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).
71 
Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. Einem möglicherweise weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
72 
5. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung, der sich das Gericht anschließt, ist das - hilfsweise - Begehren des zu den rentenfernen Jahrgängen (§ 79 Abs. 1 VBLS n.F.) gehörenden Klägers begründet und es war festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Die weiter gehende Klage war abzuweisen.
IV.
73 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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