Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 O 215/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentennahe Person und die darauf beruhende Rentenmitteilung; auch beanstandet er die Berücksichtigung seiner Bezüge aus einer berufsständischen Versorgung.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
Die Übergangsregelung der VBLS für die rentennahen Versicherten lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt:
" § 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung
        
(1) 1 Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…).
        
(2) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses - ohne Berücksichtigung einer Erhöhung zum 1. Januar 2002 - aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. (…)
§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001
schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
        
(1) (…)
        
(2) 1 Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2 Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden. 3 Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 d.S.a.F. erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 d.S.a.F. abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. (…)
        
(4) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). 5 Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.
        
(5) 1 Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisherigen Regelung berücksichtigt; (…)
        
(7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."
Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung der Bezüge des Klägers aus einer berufsständischen Versorgung, sowie die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift.
Der Kläger ist 1944 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Er war bis zum Stichtag des 31. Dezember 2001 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert und hatte insgesamt 274 Umlagemonate erreicht (AH 33). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 18 Monate (AH 33).
10 
Der Kläger ist promovierter Mediziner, Internist, Rheumatologe und derzeit leitender Arzt der Klinik W. in Altersteilzeit. Er verfügt über Versorgungsansprüche aus der „Bayerischen Ärzteversorgung in Verwaltung der Bayerischen Versorgungskammer“. Eine Rentenauskunft dieser Ärzteversorgung weist mit Datum 13. Januar 2007 zum 31. Dezember 2006 eine Gesamteinzahlung von EUR 245.145,11 aus (AH 3), woraus sich zum 01. Januar 2007 eine Ruhegeldanwartschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung in Höhe von EUR 22.705,30 jährlich bzw. - mit Versorgungsausgleich - ein Betrag von EUR 1.892,11 monatlich errechnet (AH. 3). Bei einer Verrentung zum 65. Lebensjahr steht dem Kläger aus der Ärzteversorgung - ohne Versorgungsausgleich - mindestens ein Betrag von EUR 2.523.81 zur Verfügung (AH. 5, AS 53).
11 
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 28. Januar 2004 die Rentenanwartschaft des Klägers - als einer rentennahen Person - zum 31. Dezember 2001 auf 732,76 EUR errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 183,19 Versorgungspunkten erteilt (AH 23, 33 ff). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 39).
12 
Bei der Ermittlung der Startgutschrift wurde aus der berufsständischen Ärzteversorgung als Teil der anzurechnenden Bezüge ein fiktiver Betrag in Höhe von EUR 2.785,30 berücksichtigt (AH. 41, 43). Die anzurechnenden Bezüge ermittelte die Beklagte gemäß § 40 Abs. 2 c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder alter Fassung (im Folgenden: VBLS a.F.) mit 1,25 % aus der doppelten Summe des Zuschusses des Arbeitgebers bzw. des Arbeitgeberanteils zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (AH 43).
13 
Der Kläger macht geltend:
14 
Die Berechnung der anzurechnenden Bezüge aus der berufsständischen Ärzteversorgung nach § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. verstoße gegen Art. 3 GG. Auch sei er über die Grundsätze von Treu und Glauben unzumutbar benachteiligt. Es müsse der tatsächliche Zahlbetrag aus der Ärzteversorgung berücksichtigt werden.
15 
Auch könne die Neufassung der Satzung der Beklagten keine Geltung beanspruchen. Sie verstoße gegen den grundgesetzlich garantierten Eigentums-, Vertrauensschutz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Kläger erleide hierdurch massive Nachteile.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
1. festzustellen, dass bei der Berechnung der Anwartschaften des Klägers zum 31.12.2001 die auf die Gesamtversorgung anzurechnende Rente aus der berufsständischen Versorgung des Klägers bei der Bayerischen Ärzteversorgung nicht nach den Regelungen der §§ 78 Aba. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS (VBL Satzung) neuer Fassung in Verbindung mit § 40 Abs. 2 c VBLS alter Fassung zu berechnen, sondern nach der mittels einer Rentenauskunft der Bayerischen Ärzteversorgung zum Stichtag 31.12.2001 ermittelten tatsächlichen Rente des Klägers zu bestimmen ist;
18 
hilfsweise zu 1.:
19 
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Rente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung i.d.F.d. 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
20 
 a) 31. Dezember 2001
b) Eintritt des Versicherungsfalles;
21 
hilfsweise zu 2.:
22 
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Rente zu gewähren, die dem Betrag der Zusatzrente entspricht, der sich aus einer „rentenfernen“ Berechnung ergibt;
23 
hilfsweise:
24 
4. festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Sie trägt vor:
28 
Die Anrechnung der fiktiven Rente aus einer berufsständischen Zusatzversorgung sei rechtens und auch von der Rechtssprechung mehrfach gebilligt worden. Der Systemwechsel als solcher und die Überführung der bisher erdienten Anwartschaften in das neue System seien nicht zu beanstanden; sie gingen auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurück.
29 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02. Oktober 2009 (AS 91 f.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
31 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
32 
Da die Klage unbegründet ist, bedarf es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
33 
Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift des Klägers und die Folgemitteilungen beruhen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und der ermittelten Rente, sei es durch eine Anrechnung der tatsächlichen Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung der Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. sub.1) oder durch Anwendung des alten Gesamtversorgungssystems bestehen ebenso wenig wie ein Anspruch auf Unverbindlicherklärung der dem Kläger erteilten Startgutschrift (vgl. sub. 2).
34 
1. Der Kläger kann nicht verlangen, dass zur Errechnung seiner Versorgungsrente von der Gesamtversorgung nur der von der bayrischen Ärzteversorgung tatsächlich bezogene Betrag und nicht der nach §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS in Verbindung mit § 40 Abs. 2 c VBLS a. F. ermittelte fiktive Betrag abgezogen wird.
35 
a. Der Kläger gehört zu den Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind. Deshalb ist in seinem Fall, wie sich aus §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS ergibt, die jeweilige Regelung in der Satzung alter Fassung - hier: § 40 Abs. 2 c VBLS a. F. - entsprechend anzuwenden.
36 
b. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können Personen auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn sie Mitglied einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. In den einzelnen Bundesländern bestehen u. a. in Bayern als Versorgungseinrichtung in diesem Sinne die Ärzteversorgung. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehören nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Leistung aus einer solchen Einrichtung an die Stelle der gesetzlichen Rente tritt, ist sie - wie die gesetzliche Rente - bei Berechnung der Versorgungsrente zu berücksichtigen. Die Berechnung der Leistungen ist jedoch bei den einzelnen Einrichtungen verschieden. Im Übrigen zahlen die Einrichtungen nicht in allen Fällen, in denen die Anstalt Versorgungsrente gewährt. Da es der Versicherte aber selbst zu vertreten hat, wenn er aufgrund seines Befreiungsantrages keine anrechenbare gesetzliche Rente erhält, wäre es ungerecht, wenn er dann keinen entsprechenden oder einen niedrigeren Bezug auf die Gesamtversorgung angerechnet erhielte. Deshalb sieht die Satzung nur einen einheitlichen Anrechnungsmodus für die Leistungen aus einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI vor. Nach der Vorschrift des § 40 Abs. 2c VBLS a.F., werden die anzurechnenden Bezüge aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nicht mit ihren realen Zahlbetrag auf die Gesamtversorgung angerechnet, sondern mit einem fiktiven, unter Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zu dieser öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung errechneten Betrag. Dieser Anrechnungsmodus berücksichtigt somit nicht den tatsächlichen Bezug, sondern stellt eine Regelung dar, der die Vermutung zugrunde liegt, dass ein Versorgungsrentenberechtigter den Anrechnungsbetrag als Bezug erhält (vgl. dazu Gilbert-Hesse, Die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Kommentar, Loseblatt-Sammlung Rdn. 6 zu § 40).
37 
Dem § 40 Abs. 2c VBLS a.F. entspricht die für befreiende Lebensversicherung in § 40 Abs. 2d VBLS a.F. getroffenen Regelung. Der Grund für die in § 40 Abs. 2c und d VBLS a.F. formulierten generalisierenden Regelung liegt in dem Bestreben des Satzungsgebers, eine praktikable Lösung zu finden. Die Vielzahl und die Vielfältigkeit der einzelnen Systeme der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI schließen es aus, dass bei der Berechnung der Versorgungsrente jeweils den effektiven Wert der Leistung aus der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung bzw. der befreienden Lebensversicherung in Rechnung zu stellen. Der Regelung des § 40 Abs. 2c VBLS a.F. liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass ein Versorgungsrentenberechtigter im Regelfall jedenfalls in Höhe von 1,25 v. H. der doppelten Summe der Arbeitgeberbeiträge eine Leistung aus der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erhält (vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer zu § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. - Urteile vom 16. April 2004 - 6 O 345/02 und vom 29. November 2002 - 6 S 77/02).
38 
c. Die in § 40 Abs. 2c VBLS a.F. getroffene Regelung erweist sich unter dem Gesichtspunkt höherrangigen Rechtes und insbesondere des Verfassungsrechts als jedenfalls vertretbar. Die entsprechende, für die Fälle der befreienden Lebensversicherungen geltende Bestimmung des § 40 Abs. 2d VBLS a.F. haben das Oberschiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (vgl. Schiedssprüche des Oberschiedsgerichtes vom 17. Dezember 1975 - OS 111/73; vom 21. Mai 1971 - OS 96/70 und vom 13. November 1986 - OS 135/86) und die ordentlichen Gerichte (vgl. BGH Urteil vom 06. Mai 1987 - IVa ZR 242/85, abgedruckt in NJW-RR 1987, 1026 - 1027 = Versicherungsrecht 1987, 724-726; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. September 2006 - 12 U 431/04; Urteil vom 16. Oktober 2003 - 12 U 43/03, in OLGR Karlsruhe 2003, 484 f.; LG Karlsruhe, st. Rspr. seit Urteil vom 22. Juni 2001 - 6 O 401/00), sowie das Bundesverfassungsgericht (vgl. 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 17. September 1992 - 1 BvR 1104/91 - unveröffentlicht - recherchiert bei Juris-Rechtssprechung) als vereinbar mit höherrangigem Recht und deshalb als wirksam angesehen. Für die entsprechende, in § 40 Abs. 2c VBLS für Bezüge aus öffentlich-rechtlichem Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne von § 6 Abs.1 Nr. 1 SGB VI getroffene Regelung kann nichts Anderes gelten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. September 2004 - 12 U 211/04, in OLGReport 2005, 68 ff; LG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2002 6 S 77/02; Oberschiedsgericht der VBL vom 12. Februar 1990, OS 92/89; Gilbert-Hesse a.a.O.).
39 
d. Auch ist nicht zu beanstanden und insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar, dass nach § 79 Absatz 5 Satz 2 1. Halbsatz VBLS die nicht gesetzlich rentenversicherten Versicherten der Beklagten auf die fiktive Berechnung des § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. verwiesen werden, rentennahe gesetzlich rentenversicherte Versicherte der Beklagten ihre Startgutschrift jedoch grundsätzlich nach einer konkreten und verbindlichen Rentenauskunft ermittelt erhalten (§ 79 Abs. 2 und 4 VBLS).
40 
aa. §§ 78, 79 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 32 und 33 ATV und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (vgl. BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
41 
bb. Zunächst ist festzustellen, dass die Verweisung der neuen Satzungsregelung auf die bereits in der alten Satzung bestehende Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. - jedenfalls bei Versicherten in der Situation des Klägers - nicht schlechthin zur dauerhaften Versagung jeglicher Betriebsrentenleistung führt. In Rede steht vielmehr lediglich eine fiktive Anrechnung statt einer Berücksichtigung der tatsächlichen Zusatzversorgung bei einer berufsständischen Ärzteversorgung.
42 
cc. Darüber hinaus ist jedoch auch ein Verstoß gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Vielmehr liegt die Regelung in der Gestaltungsmacht der Beklagten und der ihr Regelwerk bestimmenden Tarifpartner. § 79 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz VBLS enthält durch die Verweisung auf die schon früher bestehende Regelung des § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. im Vergleich zur vormaligen Regelung in § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. keine Verschlechterung.
43 
dd. Die Neuregelung benachteiligt die betroffenen Versicherten in der Situation des Klägers auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig. Mit der fiktiven Berechnungsweise in § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. wird bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, bewusst davon abgesehen, auf die Voraussetzungen eines anderen Regelwerkes abzustellen. Dies vereinfacht die Rechtsanwendung für die Beklagte als Versorgungsträger und spart dementsprechend Verwaltungsaufwand (vgl. zu § 45 Abs. 1 VBLS OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Juli 2008- 12 U 8/08). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte insoweit nicht gezwungen, die tatsächliche Zusatzversorgung fremder Versorgungseinrichtungen aufgrund einer Rentenauskunft wie bei rentennahen Versicherten in der eigenen Zusatzversorgung zu übernehmen. Denn sie bzw. die Tarifpartner können die Leistungsvoraussetzungen ihres Zusatzversorgungssystems - im Rahmen des durch das höherrangige Recht vorgegebenen Gestaltungsspielraumes - autonom bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 115). Für die abweichende Handhabung gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es hinreichende sachliche Gründe. Bei den nicht gesetzlich Rentenversicherten liegt es aus Gründen der Praktikabilität und der Ersparnis von Verwaltungsaufwand aufgrund der Vielfalt der berufsständischen Versicherungssysteme und der möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall nahe, auf eine fiktive Berechnung abzustellen (vgl. hierzu die Rechtsprechung zu § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. vgl. oben II 1 d) und Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, Urteile vom 21. September 2006, Az. 12 U 431/04, - veröffentlicht bei Juris, Rn. 23, sowie vom 21. September 2004 – 12 U 211/04 – VersR 2005, 256 unter II 4 c aa).
44 
e. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich keine anderes Ergebnis. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7).
45 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte einen Betrag von EUR 2.785,30 bei der Berechnung der Startgutschrift als anzurechnende Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung berücksichtigt. Ohne Versorgungsausgleich steht dem Kläger nach den Berechnungen der Bayerischen Ärzteversorgung zum Zeitpunkt der Verrentung mindestens einen Betrag von EUR 2.523.81 zur Verfügung (AH. 5, AS 53). Der fiktive Abzugsbetrag ist demnach um ca. 10 % höher, als die tatsächlich zu erwartende Rente. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer unzumutbaren Benachteiligung des Klägers auszugehen.
46 
Der Hauptantrag des Klägers ist daher nicht begründet.
47 
2. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Unwirksamkeit der Umstellung des Versorgungssystems der Beklagten von der Gesamtversorgung auf ein Punktesystem berufen.
48 
……(wird ausgeführt)
49 
Die Klage war nach alldem insgesamt abzuweisen.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Gründe

 
30 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
31 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
32 
Da die Klage unbegründet ist, bedarf es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
33 
Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift des Klägers und die Folgemitteilungen beruhen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und der ermittelten Rente, sei es durch eine Anrechnung der tatsächlichen Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung der Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. sub.1) oder durch Anwendung des alten Gesamtversorgungssystems bestehen ebenso wenig wie ein Anspruch auf Unverbindlicherklärung der dem Kläger erteilten Startgutschrift (vgl. sub. 2).
34 
1. Der Kläger kann nicht verlangen, dass zur Errechnung seiner Versorgungsrente von der Gesamtversorgung nur der von der bayrischen Ärzteversorgung tatsächlich bezogene Betrag und nicht der nach §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS in Verbindung mit § 40 Abs. 2 c VBLS a. F. ermittelte fiktive Betrag abgezogen wird.
35 
a. Der Kläger gehört zu den Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind. Deshalb ist in seinem Fall, wie sich aus §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS ergibt, die jeweilige Regelung in der Satzung alter Fassung - hier: § 40 Abs. 2 c VBLS a. F. - entsprechend anzuwenden.
36 
b. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können Personen auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn sie Mitglied einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. In den einzelnen Bundesländern bestehen u. a. in Bayern als Versorgungseinrichtung in diesem Sinne die Ärzteversorgung. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehören nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Leistung aus einer solchen Einrichtung an die Stelle der gesetzlichen Rente tritt, ist sie - wie die gesetzliche Rente - bei Berechnung der Versorgungsrente zu berücksichtigen. Die Berechnung der Leistungen ist jedoch bei den einzelnen Einrichtungen verschieden. Im Übrigen zahlen die Einrichtungen nicht in allen Fällen, in denen die Anstalt Versorgungsrente gewährt. Da es der Versicherte aber selbst zu vertreten hat, wenn er aufgrund seines Befreiungsantrages keine anrechenbare gesetzliche Rente erhält, wäre es ungerecht, wenn er dann keinen entsprechenden oder einen niedrigeren Bezug auf die Gesamtversorgung angerechnet erhielte. Deshalb sieht die Satzung nur einen einheitlichen Anrechnungsmodus für die Leistungen aus einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI vor. Nach der Vorschrift des § 40 Abs. 2c VBLS a.F., werden die anzurechnenden Bezüge aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nicht mit ihren realen Zahlbetrag auf die Gesamtversorgung angerechnet, sondern mit einem fiktiven, unter Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zu dieser öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung errechneten Betrag. Dieser Anrechnungsmodus berücksichtigt somit nicht den tatsächlichen Bezug, sondern stellt eine Regelung dar, der die Vermutung zugrunde liegt, dass ein Versorgungsrentenberechtigter den Anrechnungsbetrag als Bezug erhält (vgl. dazu Gilbert-Hesse, Die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Kommentar, Loseblatt-Sammlung Rdn. 6 zu § 40).
37 
Dem § 40 Abs. 2c VBLS a.F. entspricht die für befreiende Lebensversicherung in § 40 Abs. 2d VBLS a.F. getroffenen Regelung. Der Grund für die in § 40 Abs. 2c und d VBLS a.F. formulierten generalisierenden Regelung liegt in dem Bestreben des Satzungsgebers, eine praktikable Lösung zu finden. Die Vielzahl und die Vielfältigkeit der einzelnen Systeme der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI schließen es aus, dass bei der Berechnung der Versorgungsrente jeweils den effektiven Wert der Leistung aus der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung bzw. der befreienden Lebensversicherung in Rechnung zu stellen. Der Regelung des § 40 Abs. 2c VBLS a.F. liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass ein Versorgungsrentenberechtigter im Regelfall jedenfalls in Höhe von 1,25 v. H. der doppelten Summe der Arbeitgeberbeiträge eine Leistung aus der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erhält (vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer zu § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. - Urteile vom 16. April 2004 - 6 O 345/02 und vom 29. November 2002 - 6 S 77/02).
38 
c. Die in § 40 Abs. 2c VBLS a.F. getroffene Regelung erweist sich unter dem Gesichtspunkt höherrangigen Rechtes und insbesondere des Verfassungsrechts als jedenfalls vertretbar. Die entsprechende, für die Fälle der befreienden Lebensversicherungen geltende Bestimmung des § 40 Abs. 2d VBLS a.F. haben das Oberschiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (vgl. Schiedssprüche des Oberschiedsgerichtes vom 17. Dezember 1975 - OS 111/73; vom 21. Mai 1971 - OS 96/70 und vom 13. November 1986 - OS 135/86) und die ordentlichen Gerichte (vgl. BGH Urteil vom 06. Mai 1987 - IVa ZR 242/85, abgedruckt in NJW-RR 1987, 1026 - 1027 = Versicherungsrecht 1987, 724-726; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. September 2006 - 12 U 431/04; Urteil vom 16. Oktober 2003 - 12 U 43/03, in OLGR Karlsruhe 2003, 484 f.; LG Karlsruhe, st. Rspr. seit Urteil vom 22. Juni 2001 - 6 O 401/00), sowie das Bundesverfassungsgericht (vgl. 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 17. September 1992 - 1 BvR 1104/91 - unveröffentlicht - recherchiert bei Juris-Rechtssprechung) als vereinbar mit höherrangigem Recht und deshalb als wirksam angesehen. Für die entsprechende, in § 40 Abs. 2c VBLS für Bezüge aus öffentlich-rechtlichem Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Sinne von § 6 Abs.1 Nr. 1 SGB VI getroffene Regelung kann nichts Anderes gelten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. September 2004 - 12 U 211/04, in OLGReport 2005, 68 ff; LG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2002 6 S 77/02; Oberschiedsgericht der VBL vom 12. Februar 1990, OS 92/89; Gilbert-Hesse a.a.O.).
39 
d. Auch ist nicht zu beanstanden und insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar, dass nach § 79 Absatz 5 Satz 2 1. Halbsatz VBLS die nicht gesetzlich rentenversicherten Versicherten der Beklagten auf die fiktive Berechnung des § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. verwiesen werden, rentennahe gesetzlich rentenversicherte Versicherte der Beklagten ihre Startgutschrift jedoch grundsätzlich nach einer konkreten und verbindlichen Rentenauskunft ermittelt erhalten (§ 79 Abs. 2 und 4 VBLS).
40 
aa. §§ 78, 79 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 32 und 33 ATV und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (vgl. BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).
41 
bb. Zunächst ist festzustellen, dass die Verweisung der neuen Satzungsregelung auf die bereits in der alten Satzung bestehende Anrechnungsregelung des § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. - jedenfalls bei Versicherten in der Situation des Klägers - nicht schlechthin zur dauerhaften Versagung jeglicher Betriebsrentenleistung führt. In Rede steht vielmehr lediglich eine fiktive Anrechnung statt einer Berücksichtigung der tatsächlichen Zusatzversorgung bei einer berufsständischen Ärzteversorgung.
42 
cc. Darüber hinaus ist jedoch auch ein Verstoß gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Vielmehr liegt die Regelung in der Gestaltungsmacht der Beklagten und der ihr Regelwerk bestimmenden Tarifpartner. § 79 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz VBLS enthält durch die Verweisung auf die schon früher bestehende Regelung des § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. im Vergleich zur vormaligen Regelung in § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. keine Verschlechterung.
43 
dd. Die Neuregelung benachteiligt die betroffenen Versicherten in der Situation des Klägers auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig. Mit der fiktiven Berechnungsweise in § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. wird bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, bewusst davon abgesehen, auf die Voraussetzungen eines anderen Regelwerkes abzustellen. Dies vereinfacht die Rechtsanwendung für die Beklagte als Versorgungsträger und spart dementsprechend Verwaltungsaufwand (vgl. zu § 45 Abs. 1 VBLS OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Juli 2008- 12 U 8/08). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte insoweit nicht gezwungen, die tatsächliche Zusatzversorgung fremder Versorgungseinrichtungen aufgrund einer Rentenauskunft wie bei rentennahen Versicherten in der eigenen Zusatzversorgung zu übernehmen. Denn sie bzw. die Tarifpartner können die Leistungsvoraussetzungen ihres Zusatzversorgungssystems - im Rahmen des durch das höherrangige Recht vorgegebenen Gestaltungsspielraumes - autonom bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 115). Für die abweichende Handhabung gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es hinreichende sachliche Gründe. Bei den nicht gesetzlich Rentenversicherten liegt es aus Gründen der Praktikabilität und der Ersparnis von Verwaltungsaufwand aufgrund der Vielfalt der berufsständischen Versicherungssysteme und der möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall nahe, auf eine fiktive Berechnung abzustellen (vgl. hierzu die Rechtsprechung zu § 40 Abs. 2 c VBLS a.F. vgl. oben II 1 d) und Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, Urteile vom 21. September 2006, Az. 12 U 431/04, - veröffentlicht bei Juris, Rn. 23, sowie vom 21. September 2004 – 12 U 211/04 – VersR 2005, 256 unter II 4 c aa).
44 
e. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich keine anderes Ergebnis. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7).
45 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte einen Betrag von EUR 2.785,30 bei der Berechnung der Startgutschrift als anzurechnende Rente aus der berufsständischen Zusatzversorgung berücksichtigt. Ohne Versorgungsausgleich steht dem Kläger nach den Berechnungen der Bayerischen Ärzteversorgung zum Zeitpunkt der Verrentung mindestens einen Betrag von EUR 2.523.81 zur Verfügung (AH. 5, AS 53). Der fiktive Abzugsbetrag ist demnach um ca. 10 % höher, als die tatsächlich zu erwartende Rente. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer unzumutbaren Benachteiligung des Klägers auszugehen.
46 
Der Hauptantrag des Klägers ist daher nicht begründet.
47 
2. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Unwirksamkeit der Umstellung des Versorgungssystems der Beklagten von der Gesamtversorgung auf ein Punktesystem berufen.
48 
……(wird ausgeführt)
49 
Die Klage war nach alldem insgesamt abzuweisen.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

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