| |
| Die ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine beitragsfrei versicherte Person und begehrt die Aufnahme in eine freiwillige Zusatzversicherung. |
|
| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
|
| Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als sogenannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. |
|
| Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten, zu denen die Klägerin gehört, werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt (§ 80 S. 1 VBLS n.F.). |
|
| Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für beitragsfrei Versicherte, die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift sowie die Höhe ihrer darauf beruhenden Betriebsrente. |
|
| Die am XX.XX.1949 geborene Klägerin war im Zeitraum vom 01. April 1968 bis zum 28. Februar 1985 im Rahmen dreier Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten pflichtversichert (AH 12) und schied sodann aus diesem Pflichtversicherungsverhältnis aus. |
|
| Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 07. September 2009 die Rentenanwartschaft der Klägerin - als einer beitragsfrei versicherten Person - zum 31. Dezember 2001 auf 36,92 EUR errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 9,23 Versorgungspunkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf § 80 VBLS der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.) i.V.m. § § 44 VBLS a.F. (AS 19). |
|
| Unter dem 21. Oktober 2009 teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Anfrage mit, dass die Klägerin als beitragsfrei Versicherte Verträge über Produkte der freiwilligen Versicherung (VBLextra und VBLdynamik) nicht abschließen könne (AH 15). |
|
|
|
| Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2008 - Az. 6 O 326/07 -, das durch Urteil des OLG Karlsruhe vom 21. April 2009 - 12 U 245/08 - bestätigt worden sei, seien auch die Startgutschriften nach § 80 VBLS, die als Rechtsgrundlage § 18 BetrAVG ansetzten, unverbindlich. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. November 2007 - Az. IV ZR 74/06 - festgestellten Fehler, insbesondere die fehlende Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, fänden sich ebenfalls in der angegriffenen Startgutschrift der Beklagten wieder. |
|
| Der Ausschluss der beitragsfrei Versicherten von der freiwilligen Zusatzversicherung gemäß § 26 ATV sei nicht gerechtfertigt und stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. |
|
|
|
| 1. festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt; |
|
| 2. festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, eine VBLextra und/ oder VBLdynamik bei der Beklagten abzuschließen. |
|
|
|
|
|
|
|
| § 80 VBLS habe, anders als § 79 Abs. 1 VBLS, keinerlei eigenständigen inhaltlichen Regelungsgehalt. Auch § 18 BetrAVG sei hier im konkreten Fall nicht einschlägig. Die Berechnung erfolge allein nach § 44 VBLS a.F., weshalb die BGH-Rechtsprechung zu den Startgutschriften der rentenferne Jahrgänge nicht passe. |
|
| Es sei eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, dass der Abschluss der freiwilligen Versicherung mit dem Bestehen der Pflichtversicherung und dem zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnis verknüpft ist. Dies rechtfertige sich bereits aus dem Charakter dieser freiwilliger Versicherung als betriebliche Altersversorgung. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
|
| Die Kammer hat verhandelt am 11. Juni 2010 (AS 51 ff.). |
|
| |
| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
|
| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
|
| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
|
| Klagantrag Ziff. 1 ist begründet. Die erteilte Startgutschrift ist unverbindlich. |
|
| Ob bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2007 - Az. IV ZR 74/06 - (BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468) vertretenen Auffassung hier von der verfolgten Unverbindlichkeit ihrer Startgutschrift auszugehen, kann dahinstehen. |
|
| Die Kammer hat die genannte BGH-Rechtsprechung (a.a.O.) auf Fälle übertragen, in denen die Kläger zwar keine Startgutschrift für eine rentenferne Person, sondern eine solche für eine beitragsfrei versicherte Person erhalten haben und in denen § 18 Abs. 2 BetrAVG und damit ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung auch im konkreten Fall Anwendung gefunden und das Ergebnis der Rentenberechnung maßgeblich beeinflusst hat. |
|
| Die entsprechend bereits früher geäußerte Auffassung der Kammer zur Behandlung der Startgutschriften der beitragsfrei Versicherten (vgl. nur LG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2008 - 6 O 326/07 -, LG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008 - 6 O 234/04 - (jeweils veröffentlicht in Juris)) ist auch durch das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt worden (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - 12 U 245/08 - (bislang nicht veröffentlicht), nicht rechtskräftig (Revision bei dem Bundesgerichtshof unter dem Az. IV ZR 99/09 anhängig)). |
|
| Dabei hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zum einen betont hat, dass § 18 BetrAVG einen anderen Regelungsgehalt als § 80 VBLS habe - weshalb die Ansicht der Beklagten, hier werde nur die gesetzliche Regelung in Bezug genommen, nicht überzeuge -, und es zum anderen hervorgehoben hat, dass § 80 VBLS schon wegen Intransparenz gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 310 Abs. 4 Satz 3 unwirksam sei. Insbesondere der Umstand, dass die Frage der Bedeutung des (vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erkannten) § 44a VBLS a.F. im Rahmen der Verweisung nicht verdeutlicht wird, verstößt demnach gegen das Verständlichkeitsgebot (s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2009 - 12 U 59/09). |
|
| Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts schließt sich die Kammer nach eigenen Überprüfung an und vermag daher auch im vorliegenden Fall die Unverbindlichkeit der Startgutschrift festzustellen. |
|
| Zur Abgrenzung der Fallgestaltungen sei noch ergänzend erwähnt, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - (Rz. 9, VersR 2007, 1214 f.) lediglich die eingeschränkte Dynamisierung nach § 80 S. 2 VBLS a.F. gebilligt hat, im Übrigen jedoch keine Aussage zur Rechtmäßigkeit des § 80 VBLS n.F. getroffen hat. |
|
| In einer Entscheidung vom 15. Februar 2008 - 6 S 15/07 - (veröffentlicht bei Juris) hat die erkennende Kammer die dort angewandte Art der Berechnung der Startgutschrift nach § 80 VBLS n.F. i.V.m. § 44 VBLS a.F. gebilligt. Dieser Aspekt war in jenem Verfahren von den Parteien allerdings nicht vertieft worden. Soweit diese Rechtsprechung nicht in Übereinklang zu bringen sein sollte mit der vorliegenden Entscheidung, wird an ihr nicht festgehalten. |
|
| Der Klage war daher insoweit stattzugeben. |
|
| Klagantrag Ziff. 2 ist nicht begründet. Die Klägerin ist von beiden Durchführungsformen der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, da gemäß § 54 VBLS n.F. zum Zeitpunkt der Aufnahme in die freiwillige Versicherung ein Pflichtversicherungsverhältnis vorliegen muss. |
|
| 1. Relevante Verstöße gegen anzuwendendes höherrangiges Recht liegen nicht vor. § 54 VBLS n.F. ist vielmehr wirksam. |
|
| Es ist von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte auszugehen (LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2008 - 6 T 12/08, juris-Tz. 5; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2008, Az.: 12 U 8/08). |
|
| § 54 VBLS beruht auf der weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelung des § 26 ATV und somit auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838). |
|
| Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO). |
|
| Nach diesem Maßstab ist die beanstandete Regelung über den subjektiven Anwendungsbereich der freiwilligen Versicherung nicht zu beanstanden. Relevante Beanstandungen wurden nicht vorgebracht. |
|
| Der klägerseits behauptete Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Pflichtversicherten und beitragsfrei Versicherten im Hinblick auf die Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzversicherung ergibt sich schon daraus, dass die freiwillige Zusatzversicherung, die von der Beklagten angeboten wird, als betriebliche Altersvorsorge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG anzusehen ist (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 1, Rdnr. 166 ff.). Den Schutz des BetrAVG hat aber lediglich derjenige verdient und auch nötig, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch in dem maßgeblichen Beschäftigungsverhältnis steht und weiterhin bei der Beklagten pflichtversichert ist. Es besteht nämlich kein Grund dafür, die bereits aus der Pflichtversicherung der Beklagten ausgeschiedenen Versicherten besser zu stellen als sonstige Arbeitnehmer. Im Übrigen muss auch in diesem Zusammenhang dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Beklagte kein frei auf dem Versicherungsmarkt auftretendes Unternehmen ist, sondern sich ihre Produktpalette lediglich an bestimmte aktive Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst richtet. Eine völlig freiwillige und völlig von der Pflichtversicherung unabhängige Zusatzversicherung bei der Beklagten für jedermann würde die Konkurrenzsituation auf dem Markt für Altersvorsorgeprodukte grundlegend verändern. |
|
| 2. Im konkreten Einzelfall besteht auch kein Kontrahierungszwang nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (vgl. hierzu Palandt, BGB, 69. Auf., 2010, vor § 145, Rdnr. 8 ff.; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2006, Vorbemerkung vor § 145, Rdnr. 9 ff.). Es ergibt sich keine Grundlage dafür, den in § 54 VBLS neue Fassung ohnehin schon enthaltenen besonderen Kontrahierungszwang im Falle des Vorliegens einer Pflichtversicherung auf den gegenteiligen Fall noch auszuweiten. Denn einen allgemeinen Kontrahierungszwang nimmt die Rechtsprechung insbesondere bei einer besonderen Marktstärke des anbietenden Unternehmens, einer Geschäftseröffnung für den allgemeinen Verkehr und einer besonderen Bedeutung für den Interessenten ohne zumutbare Ausweichmöglichkeit an. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Altersvorsorgeprodukte werden am Markt von zahlreichen privaten, aber auch öffentlich-rechtlich organisierten Anbietern zur Verfügung gestellt. Soweit insbesondere das Produkt „VBLdynamik“ auch als sogenannter Riester-Rentenvertrag ausgestaltet werden kann, gibt es auch hierzu am Markt unzählige Alternativen, die ebenfalls einem ausreichenden gesetzlichen Schutz unterstehen. Insbesondere kommt der Beklagten daher keine Monopolstellung der Art nach zu. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. |
|
|
|
| |
| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
|
| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
|
| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
|
| Klagantrag Ziff. 1 ist begründet. Die erteilte Startgutschrift ist unverbindlich. |
|
| Ob bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2007 - Az. IV ZR 74/06 - (BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468) vertretenen Auffassung hier von der verfolgten Unverbindlichkeit ihrer Startgutschrift auszugehen, kann dahinstehen. |
|
| Die Kammer hat die genannte BGH-Rechtsprechung (a.a.O.) auf Fälle übertragen, in denen die Kläger zwar keine Startgutschrift für eine rentenferne Person, sondern eine solche für eine beitragsfrei versicherte Person erhalten haben und in denen § 18 Abs. 2 BetrAVG und damit ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung auch im konkreten Fall Anwendung gefunden und das Ergebnis der Rentenberechnung maßgeblich beeinflusst hat. |
|
| Die entsprechend bereits früher geäußerte Auffassung der Kammer zur Behandlung der Startgutschriften der beitragsfrei Versicherten (vgl. nur LG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2008 - 6 O 326/07 -, LG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2008 - 6 O 234/04 - (jeweils veröffentlicht in Juris)) ist auch durch das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt worden (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - 12 U 245/08 - (bislang nicht veröffentlicht), nicht rechtskräftig (Revision bei dem Bundesgerichtshof unter dem Az. IV ZR 99/09 anhängig)). |
|
| Dabei hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zum einen betont hat, dass § 18 BetrAVG einen anderen Regelungsgehalt als § 80 VBLS habe - weshalb die Ansicht der Beklagten, hier werde nur die gesetzliche Regelung in Bezug genommen, nicht überzeuge -, und es zum anderen hervorgehoben hat, dass § 80 VBLS schon wegen Intransparenz gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 310 Abs. 4 Satz 3 unwirksam sei. Insbesondere der Umstand, dass die Frage der Bedeutung des (vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erkannten) § 44a VBLS a.F. im Rahmen der Verweisung nicht verdeutlicht wird, verstößt demnach gegen das Verständlichkeitsgebot (s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2009 - 12 U 59/09). |
|
| Dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts schließt sich die Kammer nach eigenen Überprüfung an und vermag daher auch im vorliegenden Fall die Unverbindlichkeit der Startgutschrift festzustellen. |
|
| Zur Abgrenzung der Fallgestaltungen sei noch ergänzend erwähnt, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - (Rz. 9, VersR 2007, 1214 f.) lediglich die eingeschränkte Dynamisierung nach § 80 S. 2 VBLS a.F. gebilligt hat, im Übrigen jedoch keine Aussage zur Rechtmäßigkeit des § 80 VBLS n.F. getroffen hat. |
|
| In einer Entscheidung vom 15. Februar 2008 - 6 S 15/07 - (veröffentlicht bei Juris) hat die erkennende Kammer die dort angewandte Art der Berechnung der Startgutschrift nach § 80 VBLS n.F. i.V.m. § 44 VBLS a.F. gebilligt. Dieser Aspekt war in jenem Verfahren von den Parteien allerdings nicht vertieft worden. Soweit diese Rechtsprechung nicht in Übereinklang zu bringen sein sollte mit der vorliegenden Entscheidung, wird an ihr nicht festgehalten. |
|
| Der Klage war daher insoweit stattzugeben. |
|
| Klagantrag Ziff. 2 ist nicht begründet. Die Klägerin ist von beiden Durchführungsformen der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, da gemäß § 54 VBLS n.F. zum Zeitpunkt der Aufnahme in die freiwillige Versicherung ein Pflichtversicherungsverhältnis vorliegen muss. |
|
| 1. Relevante Verstöße gegen anzuwendendes höherrangiges Recht liegen nicht vor. § 54 VBLS n.F. ist vielmehr wirksam. |
|
| Es ist von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte auszugehen (LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2008 - 6 T 12/08, juris-Tz. 5; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2008, Az.: 12 U 8/08). |
|
| § 54 VBLS beruht auf der weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelung des § 26 ATV und somit auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838). |
|
| Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO). |
|
| Nach diesem Maßstab ist die beanstandete Regelung über den subjektiven Anwendungsbereich der freiwilligen Versicherung nicht zu beanstanden. Relevante Beanstandungen wurden nicht vorgebracht. |
|
| Der klägerseits behauptete Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Pflichtversicherten und beitragsfrei Versicherten im Hinblick auf die Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzversicherung ergibt sich schon daraus, dass die freiwillige Zusatzversicherung, die von der Beklagten angeboten wird, als betriebliche Altersvorsorge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG anzusehen ist (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 1, Rdnr. 166 ff.). Den Schutz des BetrAVG hat aber lediglich derjenige verdient und auch nötig, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch in dem maßgeblichen Beschäftigungsverhältnis steht und weiterhin bei der Beklagten pflichtversichert ist. Es besteht nämlich kein Grund dafür, die bereits aus der Pflichtversicherung der Beklagten ausgeschiedenen Versicherten besser zu stellen als sonstige Arbeitnehmer. Im Übrigen muss auch in diesem Zusammenhang dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Beklagte kein frei auf dem Versicherungsmarkt auftretendes Unternehmen ist, sondern sich ihre Produktpalette lediglich an bestimmte aktive Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst richtet. Eine völlig freiwillige und völlig von der Pflichtversicherung unabhängige Zusatzversicherung bei der Beklagten für jedermann würde die Konkurrenzsituation auf dem Markt für Altersvorsorgeprodukte grundlegend verändern. |
|
| 2. Im konkreten Einzelfall besteht auch kein Kontrahierungszwang nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (vgl. hierzu Palandt, BGB, 69. Auf., 2010, vor § 145, Rdnr. 8 ff.; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2006, Vorbemerkung vor § 145, Rdnr. 9 ff.). Es ergibt sich keine Grundlage dafür, den in § 54 VBLS neue Fassung ohnehin schon enthaltenen besonderen Kontrahierungszwang im Falle des Vorliegens einer Pflichtversicherung auf den gegenteiligen Fall noch auszuweiten. Denn einen allgemeinen Kontrahierungszwang nimmt die Rechtsprechung insbesondere bei einer besonderen Marktstärke des anbietenden Unternehmens, einer Geschäftseröffnung für den allgemeinen Verkehr und einer besonderen Bedeutung für den Interessenten ohne zumutbare Ausweichmöglichkeit an. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Altersvorsorgeprodukte werden am Markt von zahlreichen privaten, aber auch öffentlich-rechtlich organisierten Anbietern zur Verfügung gestellt. Soweit insbesondere das Produkt „VBLdynamik“ auch als sogenannter Riester-Rentenvertrag ausgestaltet werden kann, gibt es auch hierzu am Markt unzählige Alternativen, die ebenfalls einem ausreichenden gesetzlichen Schutz unterstehen. Insbesondere kommt der Beklagten daher keine Monopolstellung der Art nach zu. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. |
|
|
|