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| Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. |
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| Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. In den Versicherungsvertrag sind die ARB (2006) einbezogen. |
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| Der Kläger wollte wegen Mängeln einen Kaufvertrag über einen Pkw rückabwickeln (Kaufpreis 37.408,03 EUR). |
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| Auf Anfrage des Rechtsanwalts des Klägers sagte die Beklagte zu, die Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Klägers zur Rückabwicklung des Kaufvertrags im Rahmen des Versicherungsvertrages und der ARB zu übernehmen. Sie wies aber ausdrücklich darauf hin, dass Kosten, die im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erledigung entstehen, nur von ihr getragen werden, wenn sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen (Anl. K 17; AS I 77). Die vom Rechtsanwalt des Klägers in Rechnung gestellten Gebühren von 1.955,88 EUR (Anl. K 19, AS I 83: 1,8- Geschäftsgebühr) bezahlte die Beklagte. |
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| Nach mehreren Schreiben einigte sich der Kläger, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit dem Verkäufer über die Rückabwicklung des Pkw- Kaufvertrages. Er gab den Pkw zurück und erhielt - im Ergebnis - unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung und einer Zinsgutschrift einen Betrag in Höhe von 37.479,73 EUR. |
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| Der Rechtsanwalt des Klägers stellte ihm weitere 2.683,45 EUR in Rechnung (Anl. K 21, AS I 87: Erhöhung des Geschäftsgebühr auf 2,3 und Einigungsgebühr). Der Kläger verlangte von der Beklagten die Freistellung von diesen Kosten. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) ab (Anl. K 22, AS I 91; Anl. K 24, AS I 99). |
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| Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. |
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| Das Amtsgericht hat die auf Freistellung von der Gebührenforderung in Höhe von 2.683,45 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe der Freistellungsanspruch nicht zu, weil die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 lit b ARB (2006) eingreife. Wegen der weiteren Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. |
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| Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Freistellungsanspruch weiter. Er macht geltend, die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) sei nicht anwendbar. Sie sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Sie sei auch mehrdeutig, so dass die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB greife. Jedenfalls sei sie nicht auf außergerichtliche Vergleiche anwendbar. Schließlich habe das Amtsgericht die Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) fehlerhaft angewandt. Bei einem außergerichtlichen Vergleich ohne Kostenregelung könne nicht von einem Kostenzugeständnis des Klägers zu Lasten der Beklagten ausgegangen werden. Auch sei im Vergleich keine ausdrückliche Abgeltung aller Ansprüche geregelt worden. Es treffe deshalb nicht zu, dass davon auszugehen sei, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen habe. |
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| das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.12.2010 (Az. 6 C 351/10) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Gebührenforderungen des Herrn Rechtsanwalts H. gem. Rechnung vom 14.6.2010, Rechnungsnummer 1000363 in Höhe von 2.683,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.7.2010 freizustellen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. |
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| Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. |
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| Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Der Anspruch scheitert am Eingreifen der Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006). |
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| Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch. |
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| 1. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) nicht mangels Transparenz unwirksam. Sie verstößt auch nicht gegen § 305 c BGB, weil sie weder überraschend noch mehrdeutig ist. |
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| Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht entschieden, dass der durchschnittliche und verständige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Betrachtung des Wortlauts der Klausel erkennen kann, dass sein Rechtsschutzversicherer ihm nach einem Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, die ihm im Fall einer Entscheidung durch Urteil nach den §§ 91 ff. ZPO vom Gericht auferlegt worden wären (so auch ausdrücklich BGH NJW 2006, 1281 Tz. 21). Damit hält die streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) der kritischen Inhaltskontrolle stand. |
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| 2. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) auch auf außergerichtliche Vergleiche anwendbar. |
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| Nach dem ausdrücklichen Wortlaut bezieht sich die Regelung auf Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich die vom Kläger vertretene Beschränkung auf gerichtliche Vergleiche entnehmen. Die Regelung umfasst auch außergerichtliche Vergleiche (so ausdrücklich BGH NJW 2006, 1281 Tz. 20 [zur Vorgängerregelung, die aber insoweit keine andere Regelung enthält]; NJW 2011, 2054 Tz. 12 [zu § 5 Abs. 3 ARB]). |
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| 3. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Amtsgericht die Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) auch nicht fehlerhaft angewandt. |
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| Zunächst ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, auch ein außergerichtlicher Vergleich von der Ausschlussklausel erfasst, der keine ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien enthält, sondern nur eine konkludente Kostenregelung (BGH NJW 2006, 1281 Tz. 21; NJW 2011, 2054 Tz. 12). |
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| Im vorliegenden Fall haben der Kläger und der Verkäufer des Pkws eine konkludente Kostenregelung dadurch getroffen, dass alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag im Wege des außergerichtlichen Vergleichs erledigt worden sind. Da keine ausdrückliche Kostenregelung getroffen wurde, haben sie zugleich geregelt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Darin liegt zugleich ein konkludentes Kostenzugeständnis des Klägers zum Nachteil des Rechtsschutzversicherers. Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch, wenn - wie vorliegend - keine ausdrückliche Abgeltungsklausel im Vergleich vereinbart ist. Denn ein Kostenzugeständnis liegt immer dann vor, wenn die Kostenlast zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht (vgl. BGH NJW 2011, 2054 Tz. 18). Vorliegend hat der Kläger für den Pkw einen Kaufpreis von 37.408,03 EUR bezahlt. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat er den Pkw zurückgegeben und 37.479,73 EUR erhalten (unter Berücksichtigung einer von ihm zu leistenden Nutzungsentschädigung und einer ihm zugestandenen Kaufpreisverzinsung von 5 %). Er hat also vollständig obsiegt. Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Obsiegensquote sind in diesem eindeutigen Fall nicht ersichtlich. Die konkludente Kostenverteilung (Kostenaufhebung) entspricht damit nicht der Obsiegensquote (100 %). |
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| Auch die weiteren Einwendungen der Berufung greifen nicht durch. |
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| Soweit der Kläger meint, die Ausschlussklausel könne für den Versicherer in Ausnahmefällen zu einer höheren Kostenbelastung führen, mag das sein. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kosten nach dem Verhältnis der Kostenregelung zu verteilen, die bei einem Urteil mit entsprechendem Inhalt bestehen würde (grundlegend - wie vom Kläger zitiert - BGH VersR 1977, 809). Um unnötigen Kostenzugeständnisse durch eine vergleichsweise Regelung durch die Ausschlussklausel zu verhindern, nehmen die Versicherer grundsätzlich in Kauf, dass der Versicherungsnehmer bei einer streitigen Entscheidung schlechter abschneidet als bei einem Vergleich und der Versicherer deshalb mit höheren Kosten belastet wird, die er decken muss (ebd.). Diese Grundsatzentscheidung der Versicherer steht einer Anwendung der Klausel nicht entgegen. Sie mag im Einzelfall dazu führen, dass dem Versicherer nach Treu und Glauben eine Berufung auf die Ausschlussklausel verwehrt sein kann, wenn die Feststellung der Obsiegensquote schwierig ist (ebd.; so auch BGH NJW 2011, 2054 Tz. 21). Ein solcher Fall liegt aber gerade nicht vor. Ins Gewicht fallende Zugeständnisse hat der Kläger gegenüber dem Verkäufer nicht gemacht Er hat insgesamt obsiegt. |
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| Es ist auch nicht entscheidungserheblich, wie eine Einigung ohne konkludentes Kostenzugeständnis formuliert werden könnte. Es stand dem Kläger frei, eine Einigung unter ausdrücklicher Vereinbarung der Kosten zu treffen oder vor einer vorgesehenen Einigung im Hinblick auf die Kostenregelung Rücksprache mit der Beklagten zu halten. Hat der Kläger in Kenntnis der Regelung des § 5 Abs. 3 lit b ARB (2006) und nach ausdrücklichem Hinweis auf diese Regelung in der Deckungszusage der Beklagten im Schreiben vom 5.2.2010 (Anl. K 17; AS I 77) davon abgesehen, die Kostenverteilung ausdrücklich entsprechend der Obsiegensquote mit dem Verkäufer zu vereinbaren, hat er ersichtlich außerhalb der Deckungszusage und auf eigenes (Kosten-) Risiko gehandelt. |
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| Soweit der Kläger schließlich auf die Entscheidung BGH VersR 2005, 1725 Bezug nimmt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Es geht nicht um eine Erledigung eines Rechtsstreits durch einen Vergleich, der auch nicht rechtshängige Ansprüche erfasst. |
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| 4. Damit hat das Amtsgericht zutreffend den mit der Klage verfolgten Freistellungsanspruch abgelehnt. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen. Zulassungsgründe bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall. |
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