1. Die Klage wird hinsichtlich des Feststellungsbegehrens als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
| Der am 04.05.1959 geborene Kläger trug bei einem Verkehrsunfall am 13.04.2009 gegen 16.35 Uhr auf der Bundesstraße B 3 zwischen Ettlingen und Karlsruhe-Wolfartsweier eine Schrägfraktur des 6. Brustwirbelkörpers mit Längsbandruptur und Beteiligung des Bandscheibenraums TH 5/6 davon. An dem Unfall war ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt. Die Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. |
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| Mit Schreiben vom 19.09.2011 erkannte die Beklagte namens ihres Versicherungsnehmers und im Rahmen des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages mit der Wirkung eines am 30.09.2011 rechtskräftigen Feststellungsurteils an, dass sie verpflichtet ist, Herrn ..., geboren am 4. Mai 1959, alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ab dem 30. September 2011 - und zwar unabhängig davon, ob die Schäden vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sind- zu ersetzen, soweit diese aus dem Verkehrsunfall vom 13. April 2009 resultieren und ein Forderungsübergang auf Drittleistungsträger nicht stattgefunden hat." |
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| Der Kläger war entsprechend einem Bericht des ... -Klinikums ...-... vom 06.03.2010 ab wie folgt arbeitsunfähig |
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| zu 100 %: 13.04.2009 bis 24.04.2009 |
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| zu 80 %: 25.04.2009 bis 21.07.2009 |
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| zu 60 %: 22.07.2009 bis 03.11.2009 |
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| zu 30 %: 04.11.2009 bis 30.11.2009 |
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| zu 15 %: 01.12.2009 bis auf Weiteres |
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| Dem Kläger wurden ferner durch seinen behandelnden Arzt Dr. med. ... folgende Arbeitsunfähigkeitszeiträume attestiert: |
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| 11.06.2010 bis 27.06.2010 |
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| 09.08.2010 bis 21.08.2010 |
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| 10.09.2010 bis 26.09.2010 |
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| Der Kläger befand sich des Weiteren vom 24.01.2011 bis zum 28.01.2011 in der Fachklinik ..., in ..., F... zu weiteren Untersuchungen. In dem Abschlussbericht der Klinik vom 08.02.2011 kommt die Ärztin Dr. ... kommt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine Tätigkeit als selbständiger Anlagenbauer auch mit reduzierter Stundenzahl nicht mehr möglich sei aufgrund unfallbedingter Funktionseinschränkungen. Des Weiteren bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit Gefahr einer weiteren Chronifizierung und Zunahme der Beschwerden. Wegen der weiteren Untersuchungsergebnisse wird auf den vollständigen Untersuchungsbericht verwiesen (Anlage A 2) |
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| Mit der Klage verlangt der Kläger über ein von der Beklagten vorprozessual geleistetes Schmerzensgeld von 25.000,00 EUR hinaus die Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 100,00 EUR ab Mai 2011, weiteren Verdienstausfall in Höhe von 16.887,85 EUR sowie eine monatliche Verdienstausfallrente in Höhe von 4.000,00 EUR ab Juli 2011. Schließlich begehrt der Kläger Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für alle seine auf das Unfallereignis vom 13.04.2009 zurückzuführenden, zukünftigen immateriellen Schadenspositionen. |
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| Im Unfallzeitpunkt habe er bei der Firma ... International in Alicante, Spanien als selbständiger Anlagenbauer gearbeitet. Entsprechend einem mit seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrag vom 27.04.2008 habe er durch diese Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von 6.150,00 EUR zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen spanischen Mehrwertsteuer erzielt. Aufgrund des Unfalls habe er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben können. In Abstimmung mit der Fa. ... International habe er eine Ersatzarbeitskraft einstellen können, die die vorhandenen Aufträge des Klägers abgearbeitet habe. Die Ersatzarbeitskraft habe die gleiche monatliche Vergütung erhalten, die der Kläger seinem Arbeitgeber in Rechnung habe stellen können. Der Vertreter habe seine monatliche Vergütung in Rechnung gestellt, hiervon sei die bei den einzelnen Auftraggebern erzielte Vergütung in Abzug gebracht worden. Ihm seien Kosten für die Ersatzarbeitskraft für den Monat Juni 2009 in Höhe von 2.407,00 EUR und für die Monate Juli 2009 bis März 2010 in Höhe von jeweils 4.814,00 EUR entstanden. Insgesamt seien Kosten für die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft von 45.733,00 EUR angefallen. Nach Verrechnung des seitens der Beklagten vorprozessual auf den entgangenen Gewinn des Klägers bezahlten Vorschusses in Höhe von 30,000,00 EUR bestehe noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 15.733,00 EUR für ihm angefallene Kosten für eine Ersatzarbeitskraft. Des Weiteren stehe ihm weiterer Verdienstausfall von 1.154,55 EUR für den Zeitraum vom 24.01.2011 bis zum 28.01,2011 zu, da er sich in diesem Zeitraum in der Fachklinik Enzensberg aufgehalten habe. Der Verdienstausfall sei ausgehend von den regulären Einkünften errechnet. |
|
| Des Weiteren habe er Anspruch auf Auszahlung einer monatlichen Geldrente in Höhe von 4.000,00 EUR ab Juli 2011, da er mit seinem Arbeitgeber zum 01.07.2011 einen Änderungsvertrag geschlossen habe. Durch diesen Arbeitsvertrag sei sein Tätigkeitsfeld seinen geänderten beruflichen Möglichkeiten angepasst worden, aber gleichzeitig auch sein Entgelt, das nur noch 1.800,00 EUR netto betrage. Vor dem Unfall habe er monatliche Einkünfte in Höhe von 6.150,00 EUR erzielt, nach dem Unfall hingegen nur noch 1.800,00 EUR. Er verdiene daher mindestens 4.000,00 EUR monatlich weniger, obwohl er seine verbliebene Arbeitskraft zur Abwendung und Minderung des Erwerbsschadens einsetze. |
|
| Aus den vorgelegten ärztlichen Berichten könne entnommen werden, dass er seit dem Unfall unter erheblichen Schmerzen leide. Ihm stehe daher eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 100,00 EUR monatlich zu. Denn er habe durch den Unfall schwere Dauerschäden erlitten. Im Übrigen drohe Verjährung seiner Ansprüche, so dass auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der künftigen Einstandspflicht der Beklagten für seine erlittenen unfallbedingten künftigen immateriellen Schäden zulässig und begründet sei. |
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|
|
| 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 16.887,55 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2011 zu bezahlen. |
|
| 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 4.000,00 EUR, zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, beginnend ab dem 01.07.2011 zu bezahlen. |
|
| 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 100,00 EUR, zahlbar bis zum dritten Werktag eines Monats, beginnend ab dem 01.05.2009 zu bezahlen. |
|
| 4. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle noch auf das Unfallereignis vom 13.04.2009 zurückzuführenden künftigen, immateriellen Schadenspositionen des Klägers auszugleichen. |
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| Sie stellt zum einen eine vertragliche Beziehung des Klägers mit der Firma ... International in ... in Abrede. Ihr seien lediglich Schreiben des angeblichen Auftraggebers des Klägers ohne Briefkopf und leserliche Unterschrift vorgelegt worden. Auch habe der Kläger keinerlei Gehaltsabrechnungen, Verdienstausweise oder Kontoauszüge vorgelegt. Es falle auf, dass der Vertrag über die Anstellung einer Ersatzarbeitskraft zwischen dem Kläger und seinem angeblichen Vertreter, einem Herrn ... abgeschlossen worden sei. Dieser Vertrag sei inhaltsgleich mit dem Vertrag des Klägers mit der Firma ... . Auch falle auf, dass in dem Vertrag mit Herrn der angeblichen Ersatzarbeitskraft, keinerlei Steuernummer oder Kontoverbindung enthalten sei. Auch handele es sich bei Herrn ... um den Geschäftsführer der Firma ... . |
|
| Der Vortrag zum entgangenen Gewinn sei sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für eine Ersatzarbeitskraft als auch hinsichtlich des abstrakt berechneten entgangenen Gewinns unschlüssig und unverständlich. Der Kläger habe dargelegt, dass er die von den einzelnen Auftraggebern erzielte Vergütungen von den Forderungen des Vertreters in Abzug gebracht habe. Dabei handele es sich um einen Betrag in Höhe von 2.200,00 EUR. Dieser müsse abgezogen werden von den Aufwendungen des Klägers. Auch müsse berücksichtigt werden, dass bei einem Selbständigen der Wegfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft als solcher keinen ersatzpflichtigen Schaden darstelle. Maßgeblich sei daher, wie sich das Unternehmen und der Gewinn voraussichtlich entwickle. Für die hypothetische Geschäftsentwicklung kämen dem Geschädigten zwar die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, 287 ZPO zu. Allerdings müsse der Geschädigte seine Gewinnerwartung auf konkrete Anknüpfungstatsachen stützen, die er darlegen und zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen müsse. |
|
| Dieser Darlegungslast sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe die entsprechenden Unterlagen wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einkommenssteuerbescheide, Umsatzsteuervoranmeldungen, Kontoauszüge und Überweisungsaufträge nicht vorgelegt. Auch habe er, soweit er den Schaden im Falle des Einsatzes einer Ersatzarbeitskraft konkret berechne, die in Abzug zu bringenden Kosten und Aufwendungen nicht dargelegt. Deswegen könne der Kläger weder Ersatz der Kosten für eine Ersatzkraft noch eine Verdienstausfallrente von der Beklagten verlangen. Eine Schmerzensgeldrente stehe dem Kläger nicht zu. Die Zahlung einer solchen Rente sei nach der Rechtsprechung lediglich schwerwiegenden Verletzungsfällen Vorbehalten. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls unbegründet. Denn dem Schreiben der Beklagten vom 19.09.2011 käme die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zu. |
|
| Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.11.2012 legte der Kläger erstmals eine Einkommenssteuererklärung des Klägers für das Jahr 2008 in spanischer Sprache und mit Schriftsatz vom 29.11.2012 in deutscher Übersetzung vor. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wie auf die vorbereitenden gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
|
| Die zulässige Klage hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg. |
|
| 1. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz eines weiteren Verdienstausfallschadens zusteht. |
|
| a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es bei der Ermittlung eines Verdienstausfallschadens eines Selbständigen, der Prüfung, wie sich das von dem Selbständigen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. In der Regel lässt sich der Verdienstausfallschaden nur mit Hilfe des § 252 Abs. 2 BGB und des § 287 ZPO feststellen. Diese Vorschriften gewähren eine Beweiserleichterung. Die Erleichterungen ändern allerdings nichts daran, dass das erkennende Gericht im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens gemäß § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Für die Schadensermittlung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis entwickelt hätten (BGH, NZV 2004, 344, 366). Greifbare Tatsachen dieser Art können die Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft sein, weil die Ermittlung des Erwerbsschadens durch Schätzung gem. § 287 ZPO auf der Basis der den Gewinn mindernden Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft erfolgen darf (vgl. OLG Celle, ZfS 2006, 84, 85). Daher können die Kosten für tatsächlich eingestellte Ersatzarbeitskräfte regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des Selbständigen begründen, wenn durch ihren Einsatz ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Unfallereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können (BGH, NJW 1997, 941, 942). |
|
| Allerdings kann etwas anderes gelten, wenn es von vorneherein unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht zu vertreten gewesen wäre, im Hinblick auf einen zu erwartenden geringen Gewinn Mehraufwendungen in dazu außer Verhältnis stehender Höhe entstehen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1997, 941, 942). Es kommt darauf an, ob ein anderer Unternehmer bei rationaler betriebswirtschaftlicher Kalkulation den Betrieb fortführen würde. |
|
| b) Der Vortrag des Klägers lässt jedoch tragfähige Anhaltspunkte zur voraussichtlichen Entwicklung der von ihm behaupteten selbständigen Tätigkeit ohne das Unfallereignis vermissen. Der Vortrag des Klägers beschränkte sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auf die Einnahmesituation, obwohl er sowohl von der Gegenseite als auch durch das Gericht in mündlicher Verhandlung aber auch durch Beschluss vom 05.04.2012 darauf hingewiesen worden ist, dass er sich bei Darlegung des entgangenen Gewinns nicht lediglich auf die Darstellung der Einnahmensituation und die Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte beschränken kann. Insbesondere durch Beschluss vom 05.04.2012 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass z. B. auch ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sind und dass bei Ermittlung des Gewinnausfalls von den Betriebsergebnissen in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis auszugehen ist. Trotz dieses Hinweises hat der Kläger innerhalb der ihm gesetzten verlängerten Frist keine Angaben zu dem von ihm im Jahr 2008 erzielten Betriebsergebnis gemacht. Der Kläger hat erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.11.2012 die Einkommenssteuererklärung für 2008 in spanischer Sprache und mit Schriftsatz vom 29.11.2012 in Übersetzung vorgelegt. Die unkommentierte Vorlage der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 stellt keine substantiierte Darstellung des Betriebsergebnisses für das entsprechende Jahr dar und war daher nicht geeignet, den Vortrag des Klägers zu seiner Gewinnsituation vor dem schädigenden Unfallereignis schlüssig zu machen. Aber selbst dann wenn man den Vortrag des Klägers als ausreichend substantiiert erachten würde, wäre er jedenfalls verspätet im Sinne von §§ 296 i.V.m. §§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und könnte aus diesem Grund im Streitfall keine Berücksichtigung finden. Hinsichtlich des Jahres 2009 hat sich der Kläger ebenfalls auf die Vorlage der Einkommenssteuererklärung und die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt, ohne diese näher zu erläutern. |
|
| Nach alledem hat der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Fristen seine Gewinnsituation im Jahr 2008 bzw. 2009 vor dem Unfallereignis nicht hinreichend dargelegt. |
|
| Mangels der Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung der Gewinnsituation des Klägers vor dem Unfallereignis sah sich das Gericht außer Stande den durch das Unfallereignis entgangenen Gewinn zur ermitteln. |
|
| Da der Insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger den von ihm behaupteten Gewinnausfall nicht in ausreichend substantiierter Form vorgetragen hat, war die Klage sowohl hinsichtlich des mit dem Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten bezifferten Verdienstausfall als auch hinsichtlich der geltend gemachten Verdienstausfallrente abzuweisen. |
|
| 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente gegen die Beklagte. |
|
| Nach einhelliger Rechtsprechung wird Schmerzensgeld regelmäßig als Kapital geschuldet. Bei schwersten Dauerschäden bzw. dann wenn sich die Entwicklung eines Dauerschadens nicht übersehen lässt, kommt die Zahlung einer Schmerzensgeldrente neben oder statt eines Kapitalbetrags in Betracht Die Rente ist jedoch lebenslangen schwersten Dauerschäden Vorbehalten, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rn. 297 ff. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). |
|
| Vorliegend lässt bereits das Vorbringen des Klägers hinreichende Anknüpfungspunkte für das Vorliegen schwerster Dauerschäden vermissen. Der Kläger hat insofern vorgetragen, dass er Beschwerden im Bewegungsapparat hat. Ferner habe er starke Schmerzen und Schlafprobleme, auch psychische Probleme kämen hinzu. |
|
| Dieser Vortrag genügt aber nicht den Anforderungen für die Darlegung schwerster Dauerschäden. Der Kläger hat sicherlich durch den Unfall ernstzunehmende und gravierende Beeinträchtigungen erlitten. Jedoch setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Zahlung einer Schmerzensgeldrente voraus, dass schwerste Dauerbeeinträchtigungen vorhanden sind, wie z.B. schwere Hirnschäden mit Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, Verlust eines Sinnesorgans oder eine Querschnittslähmung. Mit diesen Verletzungen sind die vom Kläger behaupteten unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden nicht vergleichbar. |
|
| 3. Die Feststellungsklage war als unzulässig abzuweisen, da ihr das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung fehlt. Ein solches schutzwürdiges Interesse besteht dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder verletzt oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Greger/Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 7.) |
|
| Im Streitfall begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ihm gegenüber wegen zukünftiger ihm aus dem Verkehrsunfall vom 13.04.2009 entstehender immaterieller Schäden zum Schadensersatz verpflichtet ist. In einem derartigen Fall der eingetretenen Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts reicht es für das Feststellungsinteresse aus, dass künftige Schadensfolgen wenigstens entfernt möglich, nach Art, Umfang oder Eintritt aber noch ungewiss sind (so etwa Greger/Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 9; BGH, MDR 2007, 792). Für diese Möglichkeit künftiger Schäden reicht es aus, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig eine Wirbelfraktur erlitten hat. |
|
| Dieses Feststellungsinteresse des Klägers ist indes durch die Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 19.09.2011 weggefallen. Bei dem Feststellungsinteresse handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die - ebenso wie alle übrigen Prozessvoraussetzungen - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. |
|
| Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse für künftige immaterielle Schäden dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet (Greger/Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rn. 9; BGH, NJW 1985, 791]). |
|
| Durch die abgegebenen Erklärungen der Beklagten wird der Kläger hinsichtlich immaterieller Zukunftsschäden bezüglich dem Unfallereignis endgültig gesichert. Die Erklärungen enthält zwar eine zeitliche Einschränkung dahin, dass die Einstandspflicht für immaterielle Zukunftsschäden erst ab dem 30.11.2011 übernommen wird. Es ist zu berücksichtigen, dass die Klage der Beklagten aber erst am 22.11.2011 zugestellt worden ist und das Schreiben vom 19.09.2011 durch die Klage gewissermaßen überholt wurde. Das Schreiben stellt gewissermaßen ein außerprozessuales Anerkenntnis des Feststellungsbegehrens dar. Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Erklärung die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zukommen soll. Der Kläger wird durch diese Erklärung ebenso gestellt, wie er durch eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten stünde (BGH NJW-RR 1990, 664; BGH, NJW 2002, 1878, 1880). Die Erklärung der Beklagten hat damit titelersetzende Wirkung. |
|
| Unerheblich für die Zulässigkeit der Klage ist, ob das Feststellungsinteresse vor oder nach Rechtshängigkeit entfallen ist. In beiden Fällen fehlt gleichermaßen das Feststellungsinteresse. |
|
| Nach alledem fehlt es vorliegend an einem Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich des mit Klagantrag Ziff. 4 verfolgten Feststellungsbegehrens. Die Klage war daher hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 4 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. |
|
| 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. |
|
| Die zulässige Klage hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg. |
|
| 1. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz eines weiteren Verdienstausfallschadens zusteht. |
|
| a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es bei der Ermittlung eines Verdienstausfallschadens eines Selbständigen, der Prüfung, wie sich das von dem Selbständigen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. In der Regel lässt sich der Verdienstausfallschaden nur mit Hilfe des § 252 Abs. 2 BGB und des § 287 ZPO feststellen. Diese Vorschriften gewähren eine Beweiserleichterung. Die Erleichterungen ändern allerdings nichts daran, dass das erkennende Gericht im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens gemäß § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Für die Schadensermittlung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis entwickelt hätten (BGH, NZV 2004, 344, 366). Greifbare Tatsachen dieser Art können die Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft sein, weil die Ermittlung des Erwerbsschadens durch Schätzung gem. § 287 ZPO auf der Basis der den Gewinn mindernden Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft erfolgen darf (vgl. OLG Celle, ZfS 2006, 84, 85). Daher können die Kosten für tatsächlich eingestellte Ersatzarbeitskräfte regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des Selbständigen begründen, wenn durch ihren Einsatz ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Unfallereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können (BGH, NJW 1997, 941, 942). |
|
| Allerdings kann etwas anderes gelten, wenn es von vorneherein unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht zu vertreten gewesen wäre, im Hinblick auf einen zu erwartenden geringen Gewinn Mehraufwendungen in dazu außer Verhältnis stehender Höhe entstehen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1997, 941, 942). Es kommt darauf an, ob ein anderer Unternehmer bei rationaler betriebswirtschaftlicher Kalkulation den Betrieb fortführen würde. |
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| b) Der Vortrag des Klägers lässt jedoch tragfähige Anhaltspunkte zur voraussichtlichen Entwicklung der von ihm behaupteten selbständigen Tätigkeit ohne das Unfallereignis vermissen. Der Vortrag des Klägers beschränkte sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auf die Einnahmesituation, obwohl er sowohl von der Gegenseite als auch durch das Gericht in mündlicher Verhandlung aber auch durch Beschluss vom 05.04.2012 darauf hingewiesen worden ist, dass er sich bei Darlegung des entgangenen Gewinns nicht lediglich auf die Darstellung der Einnahmensituation und die Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte beschränken kann. Insbesondere durch Beschluss vom 05.04.2012 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass z. B. auch ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sind und dass bei Ermittlung des Gewinnausfalls von den Betriebsergebnissen in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis auszugehen ist. Trotz dieses Hinweises hat der Kläger innerhalb der ihm gesetzten verlängerten Frist keine Angaben zu dem von ihm im Jahr 2008 erzielten Betriebsergebnis gemacht. Der Kläger hat erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.11.2012 die Einkommenssteuererklärung für 2008 in spanischer Sprache und mit Schriftsatz vom 29.11.2012 in Übersetzung vorgelegt. Die unkommentierte Vorlage der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 stellt keine substantiierte Darstellung des Betriebsergebnisses für das entsprechende Jahr dar und war daher nicht geeignet, den Vortrag des Klägers zu seiner Gewinnsituation vor dem schädigenden Unfallereignis schlüssig zu machen. Aber selbst dann wenn man den Vortrag des Klägers als ausreichend substantiiert erachten würde, wäre er jedenfalls verspätet im Sinne von §§ 296 i.V.m. §§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und könnte aus diesem Grund im Streitfall keine Berücksichtigung finden. Hinsichtlich des Jahres 2009 hat sich der Kläger ebenfalls auf die Vorlage der Einkommenssteuererklärung und die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt, ohne diese näher zu erläutern. |
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| Nach alledem hat der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Fristen seine Gewinnsituation im Jahr 2008 bzw. 2009 vor dem Unfallereignis nicht hinreichend dargelegt. |
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| Mangels der Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung der Gewinnsituation des Klägers vor dem Unfallereignis sah sich das Gericht außer Stande den durch das Unfallereignis entgangenen Gewinn zur ermitteln. |
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| Da der Insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger den von ihm behaupteten Gewinnausfall nicht in ausreichend substantiierter Form vorgetragen hat, war die Klage sowohl hinsichtlich des mit dem Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten bezifferten Verdienstausfall als auch hinsichtlich der geltend gemachten Verdienstausfallrente abzuweisen. |
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| 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente gegen die Beklagte. |
|
| Nach einhelliger Rechtsprechung wird Schmerzensgeld regelmäßig als Kapital geschuldet. Bei schwersten Dauerschäden bzw. dann wenn sich die Entwicklung eines Dauerschadens nicht übersehen lässt, kommt die Zahlung einer Schmerzensgeldrente neben oder statt eines Kapitalbetrags in Betracht Die Rente ist jedoch lebenslangen schwersten Dauerschäden Vorbehalten, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rn. 297 ff. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). |
|
| Vorliegend lässt bereits das Vorbringen des Klägers hinreichende Anknüpfungspunkte für das Vorliegen schwerster Dauerschäden vermissen. Der Kläger hat insofern vorgetragen, dass er Beschwerden im Bewegungsapparat hat. Ferner habe er starke Schmerzen und Schlafprobleme, auch psychische Probleme kämen hinzu. |
|
| Dieser Vortrag genügt aber nicht den Anforderungen für die Darlegung schwerster Dauerschäden. Der Kläger hat sicherlich durch den Unfall ernstzunehmende und gravierende Beeinträchtigungen erlitten. Jedoch setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Zahlung einer Schmerzensgeldrente voraus, dass schwerste Dauerbeeinträchtigungen vorhanden sind, wie z.B. schwere Hirnschäden mit Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, Verlust eines Sinnesorgans oder eine Querschnittslähmung. Mit diesen Verletzungen sind die vom Kläger behaupteten unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden nicht vergleichbar. |
|
| 3. Die Feststellungsklage war als unzulässig abzuweisen, da ihr das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung fehlt. Ein solches schutzwürdiges Interesse besteht dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder verletzt oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Greger/Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 7.) |
|
| Im Streitfall begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ihm gegenüber wegen zukünftiger ihm aus dem Verkehrsunfall vom 13.04.2009 entstehender immaterieller Schäden zum Schadensersatz verpflichtet ist. In einem derartigen Fall der eingetretenen Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts reicht es für das Feststellungsinteresse aus, dass künftige Schadensfolgen wenigstens entfernt möglich, nach Art, Umfang oder Eintritt aber noch ungewiss sind (so etwa Greger/Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 9; BGH, MDR 2007, 792). Für diese Möglichkeit künftiger Schäden reicht es aus, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig eine Wirbelfraktur erlitten hat. |
|
| Dieses Feststellungsinteresse des Klägers ist indes durch die Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 19.09.2011 weggefallen. Bei dem Feststellungsinteresse handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die - ebenso wie alle übrigen Prozessvoraussetzungen - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. |
|
| Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse für künftige immaterielle Schäden dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet (Greger/Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rn. 9; BGH, NJW 1985, 791]). |
|
| Durch die abgegebenen Erklärungen der Beklagten wird der Kläger hinsichtlich immaterieller Zukunftsschäden bezüglich dem Unfallereignis endgültig gesichert. Die Erklärungen enthält zwar eine zeitliche Einschränkung dahin, dass die Einstandspflicht für immaterielle Zukunftsschäden erst ab dem 30.11.2011 übernommen wird. Es ist zu berücksichtigen, dass die Klage der Beklagten aber erst am 22.11.2011 zugestellt worden ist und das Schreiben vom 19.09.2011 durch die Klage gewissermaßen überholt wurde. Das Schreiben stellt gewissermaßen ein außerprozessuales Anerkenntnis des Feststellungsbegehrens dar. Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Erklärung die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils zukommen soll. Der Kläger wird durch diese Erklärung ebenso gestellt, wie er durch eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten stünde (BGH NJW-RR 1990, 664; BGH, NJW 2002, 1878, 1880). Die Erklärung der Beklagten hat damit titelersetzende Wirkung. |
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| Unerheblich für die Zulässigkeit der Klage ist, ob das Feststellungsinteresse vor oder nach Rechtshängigkeit entfallen ist. In beiden Fällen fehlt gleichermaßen das Feststellungsinteresse. |
|
| Nach alledem fehlt es vorliegend an einem Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich des mit Klagantrag Ziff. 4 verfolgten Feststellungsbegehrens. Die Klage war daher hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 4 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. |
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| 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. |
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