Beschluss vom Landgericht Kiel (1. Zivilkammer) - 1 S 299/04
Tenor
Die Berufung vom 22.12.2004 wird auf Kosten der Berufungsklägerin als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.217,23 € festgesetzt.
Gründe
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Mit dem am 2. September 2004 verkündeten Versäumnisurteil hat das Amtsgericht Kiel die Berufungsklägerin verurteilt, 4.217,23 € nebst Zinsen und Nebenkosten zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des Versäumnisurteils Bezug genommen. Den Einspruch der Berufungsklägerin gegen dieses Versäumnisurteil hat das Amtsgericht mit dem am 9. November 2004 verkündeten zweiten Versäumnisurteil verworfen. Gegen das zweite Versäumnisurteil wendet sich die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung.
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Die Zustellung des zweiten Versäumnisurteils ist am 10. November 2004 verfügt und die Verfügung am 18. November 2004 ausgeführt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin hat das Empfangsbekenntnis bis heute nicht zurückgesandt. Auf entsprechende Aufforderungen vom 3. Januar 2005 und vom 26. Januar 2005 hat er nicht reagiert. Mit Verfügung vom 1. Februar 2005, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Berufungsklägerin darauf hingewiesen worden, dass die Kammer davon ausgeht, dass ihrem Prozessbevollmächtigten das Urteil am 19. Dezember 2004 zugestellt worden und die Berufung daher verspätet eingelegt worden ist.
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Die Berufung ist nicht zulässig. Sie ist nicht rechtzeitig eingelegt worden. Die Berufungsfrist beträgt nach § 517 ZPO n.F. einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung der Berufung trägt der Rechtsmittelführer (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 520 Rn. 20 m. w. N.).
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Da der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin mit der Berufungsschrift die Ausfertigung des angefochtenen zweiten Versäumnisurteils eingereicht hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ihm das Urteil aufgrund der am 18. November 2004 ausgeführten Verfügung vom 10. November 2004 tatsächlich zugestellt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, wie er sonst in den Besitz des Urteils gekommen sein sollte.
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Dem in Rendsburg ansässigen Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten ist das Urteil am 19. November 2004 zugestellt worden. Das Schweigen des Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin auf die gerichtlichen Anfragen und auf die Verfügung vom 1. Februar 2005 rechtfertigt die Annahme, dass ihm, der am Gerichtsort Kiel ansässig ist, das Urteil am selben Tag zugestellt worden ist.
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Die Berufungsfrist endete deshalb am 19. Dezember 2004. Die Berufungsschrift ist aber erst am 22.12.2004 eingegangen.
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Da bis heute keine Berufungsbegründungsschrift bei Gericht eingegangen ist, ist die Berufung zudem nicht rechtzeitig begründet worden. Nach § 520 Abs. 1 ZPO muss die Berufung begründet werden. Die Frist hierfür beträgt nach § 520 Abs. 2 ZPO n.F. zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist zur Begründung der Berufung endete daher am 19. Januar 2005.
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Die Berufung war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO n.F. mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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