Beschluss vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 O 87/05

Tenor

In dem Rechtsstreit ... wird dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe gerichtsgebührenfrei versagt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antragsteller beabsichtigt, Klage auf Verurteilung zur Rückzahlung von Beträgen zu erheben, die die Antragsgegnerin als Darlehensgeberin seines Erachtens entgegen §§ 30, 31 GmbHG zu Unrecht zurückerhalten hat. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Antragsgegnerin ist. Das Finanzamt als Hauptgläubiger hat es abgelehnt, einen Prozesskostenvorschuss zur Verfügung zu stellen.

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Ein im Wesentlichen gleich lautender Antrag des Antragstellers ist durch Beschluss des Landgerichts Kiel vom 18. März 2005 - Aktenzeichen 5 O 291/04 - mit auszugsweise folgender Begründung zurückgewiesen worden:

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"Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 114, 116 ZPO die Partei Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 116 Absatz 1 Nr. 1 ZPO sind nicht gegeben. Von den am Gegenstand des Rechtstreits wirtschaftlich Beteiligten kann dem Hauptgläubiger, dem Finanzamt Bad Segeberg, die Aufbringung von Prozesskosten zugemutet werden.

4

Im Rahmen des § 116 Absatz 1 Nr. 1 ZPO gilt das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte auch für den Steuerfiskus. Eine generelle Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998, BGHZ 138, Seite 188 ff.).

5

Dass das Finanzamt Bad Segeberg grundsätzlich in der Lage wäre, die Kosten aufzubringen, ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Finanzamtes vom 25. November 2004. Das Finanzamt Bad Segeberg ist an dem vom Antragsteller geführten Rechtsstreit in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt. Nach den Angaben des Antragstellers und der vorgelegten Anmeldung im Insolvenzverfahren vom 25. November 2004 bestehen Forderungen in Höhe von circa 111.000,00 Euro, die nur im Falle eines Prozesserfolgs befriedigt werden können.

6

Dem Finanzamt ist die Aufbringung der für die Durchführung der Revision erforderlichen Mittel nicht nur deshalb zuzumuten, weil es grundsätzlich zur Aufbringung in der Lage wäre (siehe oben), sondern auch, weil ein Prozesserfolg nach dem Vortrag des Antragstellers ganz überwiegend ihm und nicht anderen Insolvenzgläubigern zugute käme. Vorrangig wäre hier lediglich die Insolvenzverwaltervergütung.

7

Da dem Finanzamt Bad Segeberg als Hauptgläubiger nach alledem zuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.

8

Die Prozesskostenhilfe ist dem Antragsteller auch nicht etwa deshalb zu bewilligen, weil den Gläubigern, insbesondere hier dem Finanzamt, wegen der von dem Antragsteller vorgelegten Vermögensübersicht der Beklagten nach der die Forderung voraussichtlich uneinbringlich sein wird, eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten ist. Denn in diesem Falle wäre die Rechtsverfolgung durch den antragstellenden Insolvenzverwalter mutwillig. Sie wäre nicht durch das öffentliche Interesse an der geordneten Abwicklung masseloser Verfahren gedeckt. Die Rechtsverfolgung liegt dann nicht im öffentlichen Interesse, wenn auch eine anteilsmäßige Befriedigung der sonstigen Massegläubiger (§ 55 InsO) voraussichtlich nicht erreicht werden kann, sondern bestenfalls ein Teil der Massekosten (§ 54 InsO) erlöst wird. (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juni 2003, DZWIR 2003, Seite 388 und Beschluss vom 15. Februar 2001, DZWIR 2001, Seite 257 ff.). Das ist hier der Fall, da man aufgrund der vorgelegten Vermögensübersicht davon ausgehen muss, dass die Forderung uneinbringlich bleibt. Warum im Zwangsvollstreckungsverfahren möglicherweise eine Befriedigung zu erwarten ist, hat der Antragsteller nicht weiter dargelegt.

9

Die Mutwilligkeit ergibt sich zusätzlich dadurch, dass im vorliegenden Fall eine bemittelte Partei von der Prozessführung absehen würde, da die Antragsgegnerin nach der Vermögensaufstellung völlig mittellos ist und sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht ergibt, dass mit einer künftigen Änderung der Vermögensverhältnisse zu rechnen ist. Die Vollstreckung eines Urteils hinsichtlich des zuerkannten Betrages wäre völlig aussichtslos (vgl. zur Mutwilligkeit Zöller-Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rn. 30)."

10

Diesen Ausführungen tritt das vorliegend entscheidende Gericht bei.

11

Der Umstand, dass das Finanzamt nicht gewillt ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, heißt nicht, dass diese Leistung dem Finanzamt unzumutbar i.S. des § 116 Abs. 1 ZPO ist. Es ist nicht plausibel, wenn der Antragsteller die Finanzierung des Rechtsstreits der einen Stelle der öffentlichen Hand, nämlich dem Justizfiskus, mit der Begründung anlasten will, dass eine andere, am Ausgang des Verfahrens vorrangig interessierte Stelle des Fiskus die Finanzierung nicht übernehmen will, weil sie keine hinreichenden Aussichten sieht, den erhobenen Anspruch in der Vollstreckung durchzusetzen.

12

Über die Beteiligung und somit die Zumutbarkeit in Ansehung anderer Insolvenzgläubiger als des Finanzamtes, hinsichtlich derer gegebenenfalls im Einzelnen zur Frage der Zumutbarkeit vorzutragen wäre, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

13

Soweit der Antragsteller öffentliche Interessen anführt, die mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens verfolgt würden , hebt er  u. U. auf eine  entsprechende Anwendung  des § 116  S. 1  Nr. 2  ZPO und  insoweit  auf die , nur u.a. , angeführte Bewilligungsvoraussetzung  der Wahrung  allgemeiner Interessen  ab . Insoweit ist durchaus zutreffend, dass die sachgerechte Abwicklung von Insolvenzverfahren im öffentlichen Interesse liegt. Entsprechendes gilt allerdings für von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte justizförmige Verfahren generell, ohne dass hieraus bereits herzuleiten ist, dass, zumal wenn anderweitig leistungsfähige Beteiligte vorhanden sind, für diese Verfahren generell Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

14

Ob mit der vom Antragteller angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dem Insolvenzverwalter unter dem Gesichtspunkt der Prozesskostenhilfegewährung eine privilegierte Stellung einzuräumen ist, wenn er Beiträge zur Sozialversicherung geltend macht, kann dahinstehen, da derartige Ansprüche hier nicht verfolgt werden. Unzutreffend ist es schließlich wenn der Antragsteller darauf hinweist, dass es nach der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und der ferner angeführten Entscheidung OLG Hamburg ZInsO 2005, 323 nicht darauf ankomme, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgreich sein würden. Diese für die für die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung maßgebliche Frage ist in Fällen beabsichtigter Klagen von Insolvenzverwaltern keinesfalls belanglos.

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Soweit entgegen vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen würde, dass die Stellung eines Prozesskostenvorschusses durch das Finanzamt unzumutbar wäre, wäre diese Auffassung erklärtermaßen darauf gestützt, dass die Vollstreckungsaussichten unzureichend sind. Insoweit läge aus den bereits zu 5 O 291/04 ausgeführten Gründen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung vor.

16

Das öffentliche Interesse an der gesetzmäßigen Abwicklung von Insolvenzverfahren geht nicht dahin, in Einzelprozessen Titel zu schaffen, die Klarstellungen zur Rechtslage enthalten, jedoch, soweit ersichtlich, keine Aussicht auf wirtschaftliche Durchsetzung haben.

17

Insoweit weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass der Antragsgegnerin zwischen Anfang 2003 und Anfang 2004 etwa 60.000,-- Euro zugeflossen seien. Gleichwohl sind keine realistischen Vollstreckungsmöglichkeiten erkennbar, worauf der Antragsteller Seite 6/7 der Antragsschrift in Übereinstimmung mit dem Finanzamt selbst hinweist. Zutreffend ist lediglich, dass sich diesbezüglich Sicherheit erst in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben könnte. Allein dieses Argument trägt jedoch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht. Vielmehr ist anerkannt, dass unzureichende Vollstreckungsaussichten ggf. ungeachtet der Möglichkeit späterer Vollstreckungsversuche der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Mutwillensgesichtspunkt entgegenstehen.

18

Ob das Finanzamt im Falle eines Prozesses oder in der Einzelvollstreckung gegen die Antragsgegnerin gem. § 2 GKG kostenbefreit wäre , kann offen  bleiben . Das Finanzamt ist im Insolvenzverfahren nicht bevorrechtigt und nimmt als "normaler" Insolvenzgläubiger teil. Es hat aus Gründen, die dahinstehen können,  soweit ersichtlich, davon abgesehen, wegen seiner Forderung selbst den Rechtsweg zu beschreiten, auf welchem es kostenmäßig gegebenenfalls privilegiert gewesen wäre.

19

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 ZPO.


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