Urteil vom Landgericht Kiel (4. Zivilkammer) - 4 O 229/02

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.489,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, von den übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 10 % und der Beklagten 90 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund einer bei dieser bestehenden privaten Krankenversicherung die Erstattung von Untersuchungs- und Behandlungskosten. Aufgrund des privaten Krankenversicherungsvertrages vom 24.02.1988, welchen der Kläger mit der Beklagten unter ihrer damaligen Firmierung ... abgeschlossen hatte, war die Beklagte u.a. verpflichtet, dem Kläger einhundertprozentigen Versicherungsschutz für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen zu gewähren. Im Mai 1999 wurde bei dem Kläger eine Prostatakrebserkrankung diagnostiziert. Die Diagnose wurde nach Durchführung einer Biopsie im … -Krankenhaus bestätigt. Der Kläger lehnte die ihm damals angebotene Möglichkeit, eine Totalresektion durchzuführen, aufgrund des mit diesem Eingriff verbundenen erheblichen Risikos und der Gefahr von Inkontinenz und Impotenz ab.

2

Am 01.10.2001 ließ der Kläger eine PET (Positronen-Emmissions-Tomografie) durchführen, für die ihm mit Rechnung vom 10.10.2001 (Bl. 87 d.A.) 4.488,02 DM berechnet wurden. Dabei wurde die Ziffer 5489 (PET mit quantifizierter Auswertung) in Höhe von 1.539,00 DM doppelt abgerechnet.

3

Im Zeitraum 01.10. bis 12.11.2001 wurde die Krebserkrankung des Klägers mit der sogenannten Galvanotherapie (ECT = Elektro-Tumortherapie) behandelt. Die insgesamt sechs Behandlungen á 3 Stunden wurden dem Kläger mit den Rechnungen vom 18.10. und 12.11.2001 über jeweils 5.850,00 DM in Rechnung gestellt. Bei der Galvanotherapie wird über Elektroden Gleichstrom in das tumoröse Gewebe geführt, was zur Abtötung des Krebsgewebes führen soll. Die Methode ist von der Schulmedizin bislang nicht anerkannt worden. Nach erfolgreicher Nekrotisierung des Tumorgewebes erfolgte die Schälung der Prostata. Ein pathologisch-anatomisches Gutachten vom 19.12.2001 ergab keinen Tumornachweis.

4

Die Beklagte kam den Aufforderungen des Klägers zur Übernahme der entstandenen Kosten nicht nach und lehnte die Kostenübernahme zuletzt mit Schreiben vom 25.03.2002 endgültig ab.

5

Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung der Rechnungen vom 16.10., 18.10. und 12.11.2001 unter Abzug der in der Rechnung vom 10.10.2001 doppelt abgerechneten 1.539,00 DM, insgesamt 7.489,92 €.

6

Der Kläger behauptet,

7

er sei aufgrund der durchgeführten Behandlungen vollständig von seiner Krebserkrankung geheilt worden. Er ist der Auffassung, die bei ihm angewandte Behandlungsmethode habe sich als ebenso erfolgversprechend wie schulmedizinische Methoden in der Praxis bewährt. Es stünden keine schulmedizinischen Methoden zur Behandlung von Prostatakrebs zur Verfügung, die gesichert erfolgversprechend seien. Im Gegensatz zu der ihm allein vorgeschlagenen Totalentfernung der Prostata sei die Galvanotherapie ungefährlich und effizient, sie weise insbesondere nicht die Risiken und Gefahren der herkömmlichen Krebstherapie durch Chemo- und Strahlentherapie oder Operationen auf.

8

Der Kläger meint, vor Durchführung der Galvanotherapie sei die PET-Diagnose medizinisch notwendig gewesen. Er behauptet, durch diese diagnostische Methode sei erst die genaue Ortung des Tumors möglich gewesen.

9

Schließlich behauptet der Kläger, die abgerechneten Vergütungen seien üblich und angemessen gewesen.

10

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.276,80 € zu verurteilen. Die Kammer hat der Klage durch Urteil vom 30.01.2004 in Höhe von 7.489,92 € stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten ist dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen worden. Im Termin am 19.090.2005 hat der Kläger die Klage um 786,88 € zurückgenommen.

11

Der Kläger beantragt nunmehr,

12

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.489,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2002 zu zahlen.

13

Die Beklagte

14

stimmt der teilweisen Klagrücknahme zu

15

und beantragt im Übrigen,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte meint,

18

die durchgeführten Behandlungen seien nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 AVB medizinisch notwendig gewesen. Medizinisch notwendig sei eine Behandlung nur dann, wenn diese auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhe, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung erklären könne und wahrscheinlich mache. Der Nutzen der PET-Untersuchung bei Prostatakarzinom-Erkrankungen sei jedoch nicht hinreichend belegt und demnach nicht medizinisch notwendig gewesen. Angezeigt seien vielmehr eine Kernspintomografie und eine Skelettzintigrafie gewesen. Die Galvanotherapie habe in der Praxis keine entsprechenden Erfolge erzielt wie vergleichbare Methoden der Schulmedizin, auch seien in den letzten 15 Jahren keine wissenschaftlich anerkannten Studien darüber publiziert worden. Der Standpunkt der Alternativmedizin sei nicht maßgebend. Als schulmedizinisch anerkannte Behandlungsmethode sei bei einem lokal begrenzten Prostatakarzinom ein operatives Vorgehen oder aber eine lokale Strahlentherapie angezeigt gewesen.

19

Die Beklagte bestreitet, dass die PET-Untersuchung und die Galvanotherapie zur Besserung des Krankheitsbildes des Klägers geführt hätten. Darüber bestreitet sie die Angemessenheit der für die Galvanotherapie abgerechneten Heilpraktikervergütung.

20

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

21

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.08.2003 (Bl. 86 d.A.) durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird Bezug genommen auf Bl. 88 und 101 d.A. Nach Zurückverweisung hat das Gericht darüber hinaus Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.02.2005 (Bl. 199 f. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 02.05.2005 (Bl. 206 a - 211 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig und hat in der nunmehr geltend gemachten Höhe insgesamt Erfolg.

23

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenerstattung für die durchgeführte PET-Untersuchung in Höhe von 1.507,81 € sowie für die ECT-Behandlung (Galvanotherapie) in Höhe von 5.982,12 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrag i.V.m. den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 6 AVB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei den für die Untersuchung bzw. Behandlung geltend gemachten Kosten um Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 der aufgrund des Versicherungsvertrages mitvereinbarten AVB der Beklagten handelte.

24

Eine Heilbehandlung ist jedenfalls dann medizinisch notwendig im Sinne der Krankenversicherungsbedingungen, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGH NJW 1996, 3074). Davon ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Leidet der Versicherungsnehmer an einer unheilbaren Krankheit, für die es keine allgemein anerkannte Therapie gibt, ist auch eine solche Heilbehandlung noch als notwendige Heilbehandlung anzusehen, der zwar Versuchscharakter anhaften mag, die aber jedenfalls - medizinisch begründbar - Aussicht auf Heilung oder Linderung verspricht. Die objektive Vertretbarkeit der Behandlung ist in solchen Fällen bereits dann zu bejahen, wenn die Behandlung nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinzuwirken. Bei schweren, lebensbedrohenden oder lebenszerstörenden Erkrankungen ist dabei nicht zu fordern, dass der Behandlungserfolg näher liegt als sein Ausbleiben, vielmehr reicht es aus, wenn die Behandlung mit nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht die Erreichung des Behandlungsziels als möglich erscheinen lässt. Voraussetzung ist, dass die gewählte Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruht, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag, diese Wirkweise danach zumindest wahrscheinlich macht (BGH a.a.O.).

25

Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen … kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich sowohl bei der PET-Untersuchung als auch bei der Galvanotherapie um eine medizinisch notwendige Untersuchung bzw. Behandlung der Krebserkrankung des Klägers in diesem Sinne handelte.

26

Die Sachverständige hat zunächst überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Oktober/November 2001 eine anerkannte schulmedizinische Heilungsmethode für die bei dem Kläger festgestellte Prostatakrebserkrankung nicht zur Verfügung stand. Bei Patienten, bei denen in verschiedenen Geweben Metastasierungen vorhanden sind, ist nach den Darlegungen der Sachverständigen eine Heilung weder durch die radikale Operation noch durch die Strahlentherapie von außen in der Regel noch zu erreichen. Bei dem Kläger lag mit hoher Wahrscheinlichkeit ein fortgeschrittenes Prostatakarzinom mit Metastasierungen vor. Das schließt die Sachverständige nachvollziehbar daraus, dass nach den Erklärungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 30.08.2004 (Bl. 175 ff. d.A.), die von der Beklagten nicht bestritten worden sind, im Mai 1999 mit einer antihormonellen Therapie begonnen worden ist. Diese Therapie habe das Ziel der Hemmung des Tumorwachstums nicht nur in der Prostata, sondern insbesondere bei den Metastasen.

27

Abgesehen davon, dass eine radikale Operation nach Auffassung der Kammer von vornherein keine Heilungsmethode darstellen kann, ist ansonsten auch in den Fällen, in denen keine Metastasen aufgetreten sind, nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht davon auszugehen, dass eine anerkannte schulmedizinische Heilungsmethode zur Verfügung stand. Die Sachverständige hat insbesondere dargelegt, dass auch im lokal begrenzten Stadium die radikale Operation oder eine Strahlentherapie nur in ca. 80 % der Fälle ein Prostatakarzinom beseitigen könne. Darüber hinaus hat die Sachverständige überzeugend dargelegt, dass im Rahmen einer radikalen Operation eine Verletzung des äußeren Blasenschließmuskels und derjenigen Nervengefäße, die für die Gliedsteifigkeit verantwortlich sind, drohe. Die gleiche Gefahr drohe bei der Strahlentherapie von außen, darüber hinaus sei ein erhöhtes Risiko für das spätere Auftreten von Rektumkarzinomen bekannt.

28

Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen ist bei dieser Sachlage, nämlich beim Vorliegen einer unheilbaren Krankheit, für die es keine allgemein anerkannte Therapie gibt, jede Heilbehandlung als notwendige Heilbehandlung anzusehen, die medizinisch begründbar Aussicht auf Heilung oder Linderung verspricht. Dies ist nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen … der Fall: Es bestehe kein Zweifel daran, dass durch die ECT der Tumor in der Prostata zumindest weitgehend, möglicherweise sogar gänzlich zerstört worden sei. Dies schließt die Sachverständige zunächst daraus, dass die ECT im Prinzip dazu geeignet sei, Tumorzellen zu zerstören. Bei der ECT- oder Gleichstromtherapie werde das Tumorgewebe über Elektroden, die über die Haut eingeführt werden, von Gleichstrom durchflossen. Dabei könne grundsätzlich jede Körperzelle durch Gleichstrom abgetötet werden. Eine Verkleinerung des Tumors sei dadurch in jedem Fall zu erreichen, seine komplette Beseitigung erfordere eine sehr genaue Lokalisation, erscheine aber als möglich. Dass der Kläger sich nach seinen Erklärungen im Termin vor dem Oberlandesgericht am 30.08.2004 seit Januar 2002 durchgehend wohl fühlt und dass er zugleich die volle Funktion der Körperfunktionen bestätigt hat, ist nach den Ausführungen der Sachverständigen der beste Hinweis auf die Nachhaltigkeit des Therapieerfolges zumindest im Sinne einer ausgeprägten Linderung. Ob eine Heilung eingetreten sei, könne sie jedoch nicht abschließend bestätigen, da mit der ECT Metastasen nicht behandelt worden seien und daher in der Prostata Tumorzellen verblieben sein könnten. Insgesamt könne aber von einer kompletten Wiederherstellung der Lebensqualität des Klägers seit der Jahreswende 2001/2002 ausgegangen werden, für die es keine andere Erklärungsmöglichkeit gebe als die weitgehende, möglicherweise sogar vollständige Zerstörung des Tumors in der Prostata mit Hilfe der ECT.

29

Nach diesen Ausführungen ist das Gericht davon überzeugt, dass die sogenannte Galvanotherapie im Jahre 2001 nach medizinischen Erkenntnissen als geeignet anzusehen war, eine Heilung herbeizuführen oder zumindest die Verschlimmerung der Krebserkrankung des Klägers zu verhindern.

30

Soweit die Beklagte gegen das Gutachten einwendet, es handele sich bei der Galvanotherapie um eine von der Schulmedizin nicht anerkannte Behandlungsmethode, deren Wirksamkeit nicht durch wissenschaftliche Studien nachgewiesen sei, kommt es hierauf nicht an: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1996, 3074) ist bei unheilbaren Krankheiten, für die es keine allgemein anerkannte Therapie gibt, auch eine solche Heilbehandlung noch als notwendige Heilbehandlung anzusehen, die medizinisch begründbar Aussicht auf Heilung oder Linderung verspricht. Dass es sich bei der Prostatakrebserkrankung des Klägers um eine unheilbare Erkrankung handelte, für die es keine schulmedizinisch anerkannte Therapie gab, hat die Sachverständige ebenso überzeugend bestätigt wie den Umstand, dass die ECT medizinisch begründbar nicht nur Heilung bzw. Linderung versprach, sondern auch zu einer solchen geführt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben der Sachverständigen die bisher geringe wissenschaftliche Anerkennung der ECT darauf zurückzuführen ist, dass bis in die Mitte der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts die erforderliche hochauflösende Lokalisationsdiagnostik nicht zur Verfügung stand und auch die Therapiegeräte technisch nicht ausgereift genug waren, um den Behandlungsverlauf exakt zu steuern. Mit einer etwaigen unzureichenden Wirksamkeit der ECT hängt dies nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht zusammen. Dass mittlerweile die Galvanotherapie auch von der Schulmedizin als Behandlung des Prostatakarzinoms in Betracht gezogen wird, ergibt sich nicht zuletzt auch aus den von der Beklagten vorgelegten Nachweisen über die seit Juli 2003 andauernde Pilotstudie der Uniklinik Frankfurt zu dieser Thematik.

31

Auch die PET-Untersuchung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 AVB der Beklagten gewesen. Die Beklagte hat dabei nicht bestritten, dass diese Untersuchungsmethode geeignet ist, einen Tumor genauer zu lokalisieren und dessen Aggressivität zu messen und dass die Methode insoweit auch wissenschaftlich anerkannt ist. Soweit sie aber bestritten hat, dass die Untersuchung für die weitere Behandlung der Prostatakrebserkrankung indiziert bzw. von Nutzen gewesen sei, hat die Sachverständige sowohl Indikation als auch Nutzen überzeugend bestätigt: Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die PET beim Prostatakarzinom dasjenige bildgebende Verfahren sei, das die höchste Auflösung liefere, während zur genauen Bestimmung der Ausdehnung eines Karzinoms in der Prostata selbst die transrektale Ultraschalluntersuchung, die Computertomografie des Beckens oder die Magnetresonanztomografie nur von geringer Genauigkeit seien. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich, dass für die Durchführung der Galvanotherapie eine hochauflösende Lokalisationsdiagnostik unerlässlich ist (S. 4 des Gutachtens, Bl. 209 d.A.). Danach war die PET-Untersuchung medizinisch notwendig, um im Anschluss die ebenso medizinisch notwendige ECT-Behandlung durchführen zu können.

32

Soweit die Beklagte die Sachkunde der Sachverständigen mit der Begründung in Frage stellt, dass diese weder Urologin noch Onkologin oder Strahlentherapeutin sei, kann sie damit nicht durchdringen. An der Sachkunde der Sachverständigen bestehen keinerlei Zweifel. Die Sachverständige ist Professorin der Medizinischen Fakultät der Universität …. Der Umstand, dass sie Inhaberin des Lehrstuhls für Naturheilkunde ist, spricht nicht gegen ihre Fachkunde zur Beurteilung der Frage, welche schulmedizinischen Behandlungsmethoden zur Behandlung von Prostatakrebs zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Sachverständige sich in ihrem Gutachten eingehend mit den zur Verfügung stehenden schulmedizinischen Methoden auseinandergesetzt hat. Aus diesem Grunde bedurfte es auch nicht der Einholung eines Obergutachtens eines Onkologen, wie es die Beklagte beantragt hat.

33

Dem weiteren Antrag der Beklagten, die Sachverständige zur Erläuterung ihres Gutachtens zum Termin zu laden, war nicht zu entsprechen. Zur Begründung ihres Antrages hat die Beklagte lediglich Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen angemeldet und ihren Vortrag wiederholt, dass es zur Heilung des Prostatakarzinoms keine von der Schulmedizin anerkannten Methoden gebe. Weitere konkrete Einwendungen oder Fragen hat die Beklagte nicht formuliert, so dass ihr Antrag auf Ladung der Sachverständigen als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Zwar hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Entscheidung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Erläuterung vorgelegt werden. Zumindest muss die Partei dabei aber allgemein angeben, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung durch den Sachverständigen herbeizuführen wünscht (BGH VersR 2003, 926; BGHZ 24, 9). Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Beklagten nicht. Ihre Einwendungen gegen das Gutachten beschränkten sich auf die bloße Wiederholung eines Vortrags, der im Ergebnis eine rechtliche Frage betrifft, sowie auf die Äußerung von Zweifeln an der Fachkunde der Sachverständigen, die nach der Überzeugung der Kammer auch ohne erneute Anhörung der Sachverständigen als unbegründet zurückzuweisen sind.

34

Die von dem Heilpraktiker … für die Galvanotherapie geltend gemachte Vergütung (3 Stunden à 650,00 DM je Galvanotherapiebehandlung) ist nicht zu beanstanden.

35

Die Gebührenordnung für Heilpraktiker sieht einen Gebührentatbestand, unter den die ECT zu fassen wäre, nicht vor. Insbesondere ist die Galvanotherapie weder unter den bioenergetischen Verfahren (Ziffer 16 der Gebührenordnung) noch bei den heilmagnetischen Behandlungen (Ziffer 18), hydro- und elektrotherapeutischen Maßnahmen (Ziffer 36) oder elektro-physikalischen Heilmethoden (Ziffer 39) aufgeführt. Eine Abrechnung der Leistungen nach der GebüH war danach nicht möglich. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche Kosten für die Durchführung der Galvanotherapie angemessen seien. Dies wäre jedoch für ein erhebliches Bestreiten zumal von der Beklagten zu verlangen gewesen. Der Verweis auf das Schreiben der Bundesärztekammer stützt das Bestreiten der Beklagten nicht, da sich die Stellungnahme der Bundesärztekammer auf das angemessene Honorar eines Arztes u.a. für eine Strahlentherapie unter (analoger) Zugrundelegung der GOÄ bezieht, nicht aber auf das Honorar für die Durchführung einer Galvanotherapie.

36

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.03.2003 (NJW 2003, 1596), dass eine private Krankenversicherung dem Versicherten diejenigen Kosten zu erstatten hat, die für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung angefallen sind, wobei Kostengesichtspunkte keine Rolle spielen, da sich aus den Versicherungsbedingungen für den Versicherten nicht ergebe, dass nur Kosten für „medizinisch und wirtschaftlich notwendige“ Heilbehandlungen erstattungsfähig seien. Zwar enthalten die Bedingungen der Beklagten in § 4 Abs. 2 Nr. 10a die Einschränkung, dass als Leistungen der Heilbehandlung die in den jeweiligen Gebührenordnungen vorgesehenen Positionen gelten. Die streitgegenständliche Behandlung ist jedoch nicht Gegenstand der Gebührenordnung für Heilpraktiker, so dass das allgemeine Leistungsversprechen der Beklagten maßgeblich ist und die Beklagte dem Kläger die Kosten für die Galvanotherapie in voller Höhe zu erstatten hat.

37

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen