Beschluss vom Landgericht Kiel (1. Zivilkammer) - 1 S 102/05
Tenor
Die Berufung vom 8. April 2005 wird auf Kosten des Berufungsklägerszurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.974,20 € festgesetzt.
Gründe
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Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des Hinweises vom 25. April 2006, der den Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO bekannt gegeben worden ist.
- 2
Auch nach der Stellungnahme des Berufungsführers auf den Hinweisbeschluss durch Schriftsatz vom 22. Mai 2006 bleibt die Kammer bei ihrer bereits dargestellten Auffassung.
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1. Entgegen der Meinung des Berufungsführers kann dahinstehen, ob es im Jahr 2002 bzw. 2003 auf dem klägerischen Anwesen zu Wassereinbrüchen gekommen ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass sich die vom Kläger behauptete Verwurzelung der Hauptleitungsrohre zur Überzeugung des Amtsgerichts durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt hat.
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Wie bereits im Hinweisbeschluss dargestellt, hat die Vernehmung des Zeugen S. mangels eigener Wahrnehmung im streitgegenständlichen Bereich auch keinesfalls ergeben, dass die Grundleitungen dort frei waren (vgl. Bl. 4 des Hinweisbeschlusses).
- 5
Es war auch keine Beweisaufnahme über die Behauptung des Berufungsführers, dass die klägerischen Zuleitungsrohre verwurzelt gewesen seien, erforderlich, da es im vorliegenden Fall ausschließlich um die Sanierungskosten der gemeinsamen Entwässerungsanlage geht.
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2. Dem anteiligen Erstattungsanspruch stehen auch nicht die auf der Eigentümerversammlung getroffenen Vereinbarungen entgegen. Die Kammer hat bereits dargelegt, dass die vom Kläger veranlaßten Sanierungsmaßnahmen erforderlich und damit zugleich die wirtschaftlich günstigsten aller gleich geeigneten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Regenwasser- und Abwasseranlagen darstellten.
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3. Auf den Einwand des Berufungsführers zur Höhe der entstandenen Sanierungskosten bleibt noch auszuführen, dass der Umfang der Vermögensfürsorge- und Überprüfungspflicht des Klägers im Rahmen des § 744 Abs. 2 BGB aus Sicht eines vernünftigen Teilhabers zu ermitteln war. Unter Zugrundelegung einer solchen verobjektivierten Sichtweise ist die Kammer weiterhin der Auffassung, dass die vom Berufungsführer eingewendeten Rechnungspositionen durchaus nachvollziehbar erscheinen und keine Veranlassung zu dem vom Berufungsführer angenommenen Überprüfungsumfang bieten.
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Nach dem anzulegenden objektiven Überprüfungsmaßstab erscheinen die berechneten Baggerstunden sodann auch keinesfalls überhöht, denn ein vernünftiger Teilhaber durfte davon ausgehen, dass die Standzeit insoweit miteinbezogen worden war.
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4. Zusammengefaßt war der Kläger gegenüber der Gemeinschaft zur Veranlassung der notwendigen Erhaltungsmaßregeln berechtigt und ist seinen damit zusammenhängenden Pflichten aus Sicht eines vernünftigen Teilhabers durchaus nachgekommen.
- 10
5. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, war die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
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