Beschluss vom Landgericht Kiel (3. Kammer für Handelssachen) - 16 T 10/06

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer nach einem Geschäftswert von 3.000,00 € zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat unter dem 19.09.2005 (Urkundenrolle Nr. 338 für 2005 des Notars xxx), geändert am 05.05.2006 (Urkundenrolle Nr. 218 für 2006 des Notars xxx; nach Bl. 7 d.A.), klargestellt mit Beschluss vom 30.08.2006 (nach Bl. 21 d.A.) und teilweise zurückgenommen am 31.08.2006 (Bl. 21 d.A.) ihre Eintragung zum Handelsregister des Amtsgerichts xxx angemeldet.

2

Als Geschäftsführer der Komplementärin der Beschwerdeführerin, der xxx., eine private xxx Rechts, hat Herr Thomas Arnold gezeichnet, dessen Unterschrift vom Notar xxx beglaubigt wurde. Der Notar hat ferner seine Bescheinigung vom 16.05.2006 zur Akte gereicht (nach Bl. 11 d.A.), wonach eine Einsichtnahme per Internet unter xxx u.a. ergeben habe, xxx sei als Direktor der o.e. plc eingetragen.

3

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Notar mit Verfügungen vom 14.06. und 31.07.2006 (Bl. 14 und 19 d.A.) u.a. mit Bezug auf einen Beschluss der Kammer in der Sache - 16 T 6/06 - vom 23.05.2006 darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Beschwerde-führerin erst erfolgen könne, wenn die Vertretungsbefugnis des Herrn xxx mittels eines Registerauszugs des xxx zu Nr. 05561659 bzw. einer Bescheinigung des secretary der plc nebst Apostille belegt sei.

4

Er hat die Anmeldungen mit Beschluss vom 09.10.2006 (Bl. 24 d.A.) zurückgewiesen.

5

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 06.11.2006 (Bl. 26 d.A.).

6

Die als unbefristete Beschwerde zu behandelnde Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

7

Die Kammer hatte bereits im Beschluss vom 23.05.2006 - 16 T 6/06 -, mit dem eine Beschwerde der plc als Komplementärin der Beschwerde-führerin gegen die Ablehnung ihrer Registereintragung zurückge-wiesen worden war, folgendes ausgeführt:

8

„Es fehlt allerdings an der für die Eintragung notwendigen ordnungsgemäßen Legitimation des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gemäß §§ 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m.

9

8 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, die deswegen erforderlich ist, weil die Bestellung des Geschäftsführers nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist.

10

Die Erklärung der Notarin xxx aus xxx stellt keine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Legitimation dar. Sie hat erklärt, eine Einsichtnahme im Internet unter companieshouse.co. habe ergeben, dass xxx als Direktor für die Beschwerdeführerin im xxx eingetragen sei.

11

Eine deutsche Notarin ist gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO zuständig für die Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung, wenn sich dieser Umstand aus einer Eintragung im Handelsregister oder einem ähnlichen Register ergibt. Zu den „ähnlichen Registern" i.S.d. genannten Bestimmung gehören auch ausländische Register (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 21 Rn. 13). Das xxx ist aber kein in diesem Sinne ähnliches Register. Denn es prüft - anders als das Handelsregister deutschen Rechts - Anmeldungen nicht auf ihre materielle Richtigkeit, sondern nimmt allenfalls eine formelle Kontrolle vor.

12

Auch besteht kein dem deutschen Handelsregister vergleichbarer Gutglaubensschutz. Das xxx stellt also eher eine staatlich geführte Unternehmensdatenbank, als ein Rechtssicherheit gewährleistendes öffentliches Register dar (Wachter, DB 2004, 2795, 2799 ff. m.w.Nachw.).

13

Soweit teilweise in der Literatur vertreten wird, der Vertretungsnachweis könne auch durch eine gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO erbracht werden (vgl. Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl. Rn. 713), überzeugt dies die Kammer nicht. Denn einer gutachterlichen Stellungnahme, die hier ohnehin nicht vorliegt, kommt nicht die besondere Beweiskraft des § 21 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu (Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 24 BNotO Rn. 26 f.).

14

Zudem würde sich mit der Zulassung einer gutachterlichen Stellungnahme die Möglichkeit eröffnen, die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BNotO zu umgehen."

15

Daran hält die Kammer fest.

16

Es versteht sich von selbst, dass die Einsichtnahme in die Eintragungen im xxx durch den Notar xxx und seine auf § 21 BNotO gestützte Erklärung keine weitergehenden Wirkungen haben können, als die im vorgenannten Beschluss als unzureichend beanstandete Einsichtnahme durch die xxx Notarin.

17

Die Kammer stimmt - wie schon zutreffend der Rechtspfleger des Amtsgerichts Kiel -den Ausführungen von Wachter (Aktuelle Probleme bei der Ltd. & Co. KG, GmbHR 2006, 79 ff., 83) zu, im Interesse der Rechtssicherheit müssten an den Nachweis der Organe und deren Vertretungsbefugnisse bei einer xxx die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie bei der Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung, die - wie oben bereits in dem zitierten Beschluss der Kamer ausgeführt - den §§ 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB, 8 Abs. 1 Nr.2 GmbHG zu entnehmen sind. Denn die Vertretungsbefugnis des xxx directors einer xxx nimmt schließlich mit ihrer Eintragung im Handelsregister der xxx an den Publizitätswirkungen des § 15 HGB teil.

18

Weil sich die Rechtsverhältnisse bei der xxx ausschließlich nach englischem Gesellschaftsrecht richten (Wachter, aaO, S. 79), muss die Legitimation des Geschäftsführers gemäß § 8 GmbHG dementsprechend ausgestaltet sein.

19

Es bedarf daher einer Bescheinigung des secretary der xxx, die die Vertretungsmacht des Geschäftsführers xxx nachweist, deren Beglaubigung durch einen Notar und der gemäß § 438 ZPO erforderlichen Apostille.

20

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 13a FGG zurückzuweisen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 KostO.


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