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GmbHG § 8 Inhalt der Anmeldung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 154/25
29. Dezember 2025
4 B 154/25 29. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZR 41/24
28. Oktober 2025
II ZR 41/24 28. Oktober 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 24/25
30. September 2025
22 W 24/25 30. September 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 6/25
30. Juli 2025
9 U 6/25 30. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 85/25
15. Juli 2025
3 Wx 85/25 15. Juli 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 2 W 56/24
26. Juni 2025
2 W 56/24 26. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 36/25
13. Juni 2025
10 L 36/25 13. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 37/25
13. Juni 2025
10 L 37/25 13. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 2532/24
31. Januar 2025
1 L 2532/24 31. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 9 W 70/24
4. Dezember 2024
9 W 70/24 4. Dezember 2024