Beschluss vom Landgericht Kiel - 7 Qs 43/15, 7 Qs 49/15

Tenor

Der angefochtene Bewährungsbeschluss vom 20.06.2014 wird bezüglich der Bewährungsauflage zu a) aufgehoben.

Der angefochtene Widerrufsbeschluss vom 10.02.2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Neumünster hat den Verurteilten mit dem Urteil vom 20.06.2014 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nach Verkündung des Urteils hat das Amtsgericht den Bewährungsbeschluss erlassen, durch den dem Verurteilten unter anderem die Auflage erteilt worden ist, an den Geschädigten G. S. einen Betrag von 150 € in monatlichen Raten zu 25 € zu zahlen und die Zahlungen dem Bewährungshelfer nachzuweisen. Dem Urteil lag ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung und der Urteilsgründe eine Verständigung zugrunde, nach deren Inhalt dem Verurteilten „nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft“ für den Fall einer geständigen Einlassung eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt worden war.

2

Mögliche Bewährungsauflagen waren nach dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht Gegenstand der Verständigungsgespräche gewesen. Nachdem das Gericht den Inhalt der Erörterungen mitgeteilt hatte, hatte sich der Verurteilte geständig zur Sache eingelassen. Die Staatsanwaltschaft hatte im Plädoyer eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird, und die Zahlung von monatlichen Raten von 25 € an den Geschädigten beantragt. Der Verteidiger hatte sich dem Antrag angeschlossen.

3

Das Amtsgericht Neumünster hat die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 10.02.2015 widerrufen, weil der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen die Auflage verstoßen habe, indem er bis zum 10.02.2015 nur 25 € gezahlt hatte. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 17.02.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.02.2015, bei Gericht eingegangen am 23.02.2015, hat der Verurteilte hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass der Widerruf jedenfalls unverhältnismäßig sei, da der Verurteilte nunmehr gezahlt habe. Mit Schriftsatz vom 05.03.2015 hat der Verteidiger außerdem Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss eingelegt, mit der er geltend macht, dass die dem Verurteilten erteilte Zahlungsauflage gesetzwidrig sei, da sie nicht in die Verständigung einbezogen worden sei und somit das Vorgehen des Gerichts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoße.

II.

4

Die vom Verurteilten eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss und seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist, sind zulässig und begründet.

5

1. Die nach § 305 a StPO zulässige Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss nach § 268a StPO ist begründet.

6

Soweit das Amtsgericht Neumünster dem Verurteilten die Auflage erteilt hat, 150 € an den Geschädigten zu zahlen, ist die Anordnung gesetzwidrig im Sinne des § 305a Abs.1 Satz 2 StPO. Durch diese Auflage im Sinne des § 56b Abs.2 Satz 1 Nr.3 StGB ist der Verurteilte in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt worden ist.

7

Die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung im Sinne des § 305a StPO kann sich nicht nur aus ihrem Inhalt, sondern – wie hier – auch aus der Art und Weise ihres Zustandekommens ergeben. Aus der Gewährleistung eines fairen Verfahrens ergibt sich, dass der Verurteilte vor Vereinbarung einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, konkret auf in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist. Die Verständigung im Strafverfahren ist nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn durch eine vorherige Belehrung sichergestellt ist, dass der Verurteilte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist. Nur in diesem Fall ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt. Diese Grundsätze erfordern es, dass das Gericht vor Vereinbarung einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Denn nur wenn der Verurteilte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert ist, kann er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen. Bewährungsauflagen sind Bestandteil dieser Rechtsfolgenerwartung. Sie dienen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht und stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, versetzt den Verurteilten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen. (BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14 –, Rn. 16, juris, m.w.N.).

8

Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit an. Die vorgenannten Anforderungen sind hier nicht erfüllt worden. Das Amtsgericht hat ausweislich des Protokolls im Rahmen der Verständigungsgespräche nicht darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Verhängung einer Zahlungsauflage erforderlich ist, so dass der Verurteilte vor Ablegung seines Geständnisses nicht über die sanktionierenden Rechtsfolgen vollumfänglich informiert worden ist. Die Auflage zu a) im Bewährungsbeschlusses muss daher entfallen (§ 309 Abs. 2 StPO).

9

2. Auch die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ist zulässig und begründet.

10

Dabei kann dahinstehen, ob der Widerruf noch verhältnismäßig ist, nachdem der Verurteilte umgehend nach Erhalt des Widerrufsbeschlusses den vollen Betrag an den Geschädigten gezahlt hat.

11

Der Verstoß gegen die gesetzeswidrig ergangene Auflage, die aufzuheben war, konnte jedenfalls einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht begründen.


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