Urteil vom Landgericht Kiel (5. Zivilkammer) - 5 O 19/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Beratung beim Erwerb einer Beteiligung geltend.
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Der Kläger ist seit 1996 Kunde bei der Beklagten. Der Kläger war Geschäftsführer und Gesellschafter einer Werbeagentur, deren Anteile er im Jahr 2000 veräußerte. Aufgrund der freigewordenen Liquidität suchte der Kläger in der Folgezeit Geldanlagemöglichkeiten. Dieses Vermögen belief sich auf über 300.000,00 €, welches zur Hälfte in Aktien angelegt war. Seit Dezember 2000 hielt der Kläger eine Beteiligung an dem geschlossenen Fonds ... Ferner zeichnete der Kläger eine Beteiligung an der ..., wodurch der Klägerin einen Gewinn in Höhe von 86% auf das eingezahlte Kapital erhielt.
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Ein Mitarbeiter der Beklagten rief den Kläger an und empfahl diesen in einen Schiffsfonds zu investieren, wobei der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten streitig ist. Darauf hin übersandte die Beklagte dem Kläger eine Beitrittserklärung (Anlage K1) und eine Checkliste (Anlage K7), die Übersendung weiterer Unterlagen ist zwischen den Parteien streitig.
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Am 12.07.2007 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an der ... über nominal 15.000,00 €. Die Beteiligungsgesellschaft beauftragte die Gesellschaft für ... mit der Einwerbung des Eigenkapitals. Die ... schloss eine Vertriebsvereinbarung mit der GfA und eine weitere mit der Beklagten. Die Beklagte erhielt aufgrund der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger eine Provision in Höhe von 9,00 % bezogen auf die Nominalsumme von der ...
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Der Kläger unterschrieb am 12.07.2007 ein Schreiben, in dem er bestätigte den Beteiligungsprospekt ... (Stand ... 2006) erhalten und dessen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K1, Seite 2 Anlagenband Bezug genommen). In dem Beteiligungsprospekt wird auf Seite 10 auf eine Fremdfinanzierungsquote von 70 % hingewiesen, auf Seite 11 auf das Risiko eines Totalverlustes sowie auf die fehlende Fungibilität, auf Seite 9 auf das Risiko einer Wiederauflebung der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB und auf Seite 45 auf einen Vertriebskostenanteil in Höhe von 825.000,00 €. Wegen des weiteren Inhalts des Beteiligungsprospektes und des Wortlautes wird auf Anlage K2 Bezug genommen.
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Die Beteiligung des Klägers wird treuhänderisch von der ... gehalten. Der Kläger erhielt aufgrund seiner Zeichnung 750,00 € an Ausschüttungen, welche er nicht zurückzahlte. Bei der ... handelt es sich um ein Containerschiff mit einer Kapazität von 868 TEU (Standardcontainer), welches von der Reederei ... bereedert wird. Das Investitionsvolumen belief sich auf 21.900.000,00 €, wovon 6.500.000,00 € von den Anlegern bereitgestellt wurden, im Übrigen wurde fremdfinanziert. Darlehensgeberin des Schiffshypothekdarlehens in Höhe von insgesamt 15.400.000,00 € ist die ... Bestandteil des Schiffshypothekdarlehens war unter anderem ein Swap-Geschäft welches eine Eventualkovertierung in Schweizer Franken vor sah. Bestandteil des Darlehenvertrages war eine 105 %-Klausel bei deren Verletzung die ... Sondertilgung verlangen kann. Sofern die Fondsgesellschaft eine Sondertilgung nicht leisten kann, steht der ... die Möglichkeit zu, dass Darlehen fällig zu stellen. Die Fondsgesellschaft befand sich in wirtschaftlicher Schieflage. Im Zuge der Restrukturierung wurde beschlossen, dass die Gesellschafter Auszahlungen in Höhe von 5% bezogen auf die Nominalbeteiligung zurückzahlen. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage trat nicht ein. Die Fondgesellschaft meldete in der Folge Insolvenz an. Der derzeitige Marktwert des Schiffes liegt unter dem valutierten Schiffshypothekendarlehen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2014 forderte der Kläger die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.350,83 € auf unter Fristsetzung zum 02.09.2014 Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile auf die Beklagte.
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Der Kläger behauptet, dass der Mitarbeiter der Beklagten in dem geführten Telefonat geäußert habe „Wir wollen mal neues ausprobieren. Aktien sind zu unsicher. Wir wollen einen anderen Weg gehen. Ich rate Ihnen zu einem Schiffsfonds.“
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Ferner behauptet der Kläger, von der Beklagten über die Risiken der Anlage nicht aufgeklärt worden zu sein. Es sei kein Hinweis auf eine etwaige Kommanditistenhaftung aus § 172 Absatz 4 Satz 1 HGB erfolgt. Eine fehlende Veräußerungsmöglichkeit der Beteiligung sei nicht erwähnt worden. Die Höhe des Vertriebskostenanteils in Höhe von 825.000,00 € sei nicht offengelegt worden. Ebenso sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Beklagte eine Provision erhalte. Weiterhin sei das Risiko des Totalverlustes unerwähnt geblieben. Des Weiteren sei er nicht über eine etwaige Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG analog aufgeklärt worden. Zudem sei er ein sicherheitsorientierter Anleger, der einen Vermögenszuwachs verfolge, aber nicht bereit sei erhebliche Verlustrisiken einzugehen. Der Kläger behauptet insgesamt, dass er die Beteiligung in Kenntnis der Umstände nicht gezeichnet hätte.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Aufgrund der unterbliebenen Aufklärung über etwaige Risiken stünden ihm Schadensersatzansprüche in Form der Naturalrestitution zu.
- 11
Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2014 zu zahlen,
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2. den Kläger von möglichen Rückforderungsansprüchen im Falle des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung bezüglich der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der ... im Nominalwert von 15.000,00 € freizustellen,
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jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der in Ziffer 2. Genannten Beteiligung, hilfsweise Abtretung der Rechte derselben und Freistellung von den Pflichten,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.053,15 € für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Hilfsweise stellt der Kläger den Antrag, für den Fall, dass das Gericht erhaltene Steuervorteile auf den Schadensersatz zum Klageantrag zu Ziffer 1. anrechnet,
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festzustellen, dass die Beklagte auch zum Ersatz aller weiteren und künftigen Schäden aus steuerlichen Belastungen verpflichtet ist, die auf der im vorliegenden Rechtsstreit zu erbringenden Schadensersatzleistung der Beklagten beruhen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, dass der Kläger den Prospekt über das Beteiligungsangebot (Anlage K2) erhalten habe. Dieser sei mit den weiteren Unterlagen an den Kläger übersandt worden.
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Die Beklagte ist der Ansicht, bei der von ihr erhaltenen Provision in Höhe von 9% handele es sich nicht um eine Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechung sondern um eine Innenprovision. Die Beklagte sei insofern zu einer Aufklärung nicht verpflichtet, könne sich jedenfalls auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Ferner müsse eine Aufklärung über die Haftung nach §§ 31, 31 GmbHG analog nicht erfolgen, da sich diese Haftung nicht von der des § 172 HGB unterscheide.
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Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
- 23
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger persönlich gehört und den Zeugen H... vernommen. Wegen des Inhalts der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 (Bl. 68-74 d. A.) verwiesen.
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Die Klage wurde der Beklagten am 10.02.2015 zugestellt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung.
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Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob in dem von dem Mitarbeiter der Beklagten geführten Gespräch mit dem Kläger und der anschließenden Übersendung von Unterlagen ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Die Beklagte hat - selbst bei der Annahme eines Anlageberatungsvertrages zwischen den Parteien - Pflichten aus diesem Beratungsvertrag nicht (schuldhaft) verletzt.
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Die Beklagte ist ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen bzw. hat diese nicht schuldhaft verletzt.
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Nach ständiger Rechtsprechung kann es für die notwendige Aufklärung genügen, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen der Vertragsanbahnung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und dem Interessenten rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, so dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, WM 2005, S. 833; WM 2009, S. 739). Insoweit ist auch die nach einem Telefongespräch erfolgte Übersendung eines Prospekts rechtzeitig, wenn der Erhalt vor der Anlageentscheidung liegt.
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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Kläger den Prospekt über die Beteiligung an der ... (Anlage K2, Anlagenband) vor Zeichnung der Beteiligung erhalten hat. Der Kläger selbst hat Unterlagen vorgelegt, in denen er mit seiner Unterschrift, datiert vom 12.07.2007, bestätigt den Prospekt über die Beteiligung erhalten zu haben (Seite 2 der Anlage K1, Anlagenband). Die Angaben des Kläger in seiner persönlichen Anhörung, dass er den Prospekt trotz seiner schriftlichen Bestätigung nicht erhalten habe, vermochten das Gericht nicht zu überzeugen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass grundsätzlich die Beklagte nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang des Prospekts bei dem Kläger trägt. Etwas anderes gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger selbst Dokumente vorlegt, aus denen sich der Erhalt des Prospekts ergibt. Dies führt zu einer Beweislastumkehr. Dem Kläger ist es nicht gelungen, das Gericht vom Nichterhalt des Prospektes zu überzeugen. Allein die Angabe des Kläger in seiner persönlichen Anhörung, dass er das Dokument wohl leichtfertig unterzeichnet habe, vermochten die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Unterlagen nicht zu erschüttern. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge H... glaubhaft und nachvollziehbar bekundet hat, dass dieser nach dem Telefonat mit dem Kläger ein komplettes Unterlagenpaket - in welchem der Beteiligungsprospekt enthalten und welches bereits vorsortiert war - postalisch an diesen übersandt hat, erscheint glaubhaft. Das der Zeuge sich an diese Details trotz des langen Zeitablaufs noch erinnern konnte erscheint insbesondere deshalb glaubhaft und nachvollziehbar, da er nach eigener Bekundung alle anderen Beteiligungsgespräche bezüglich des Schiffsfonds mit anderen Kunden persönlich durchführte und es sich aufgrund der räumlichen Entfernung zu dem Kläger um eine besondere Kundenbeziehung handelte und er nur diesem Unterlagen übersandt hat. Diese Angaben decken sich letztlich auch mit der schriftlichen Bestätigung des Klägers, dass er den Prospekt erhalten hat.
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Der Prospekt über die Beteiligung an der ... enthält in verständlicher Art und Weise Hinweise über das Risiko der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Absatz 4 Satz 1 HGB (Seiten 9, 60 des Prospekts, Anlage K2 Anlagenband), auf die Prospekts auf die fehlende Fungibilität (Seiten 11, 60 f. des Prospekts, Anlage K2 Anlagenband), das Risiko eines Totalverlustes (Seite 11 des Prospekts, Anlage K2 Anlagenband), die Fremdfinanzierungsquote (Seite 10 des Prospekts, Anlage K2 Anlagenband) und auch auf den Vertriebskostenanteil in Höhe von 825.000,00 € (Seite 45 des Prospekts, Anlage K2 Anlagenband), so dass diesbezüglich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorliegt.
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Weiterhin besteht auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht über eine von der Beklagten vereinnahmte Rückvergütung. Eine ungefragte Erklärung über die für die Beklagte vorgesehene Provision musste diese nicht abgeben. Nach ständiger Rechtsprechung besteht aus dem Anlageberatungsvertrag die Verpflichtung der Bank, über eine von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen unaufgeklärt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind dabei regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden. Diese Aufklärungspflicht besteht, weil der Anleger sonst das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung nicht erkennen kann (BGH, Urteil vom 19.12.2013, XI ZR 493/11, NZM 2014, S. 799). Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Rückvergütung nicht erfüllt. Die Beklagte hat zwar eine Provision in Höhe von 9 % der Anlagesumme erhalten, es handelte sich dabei jedoch nicht um eine nicht offen ausgewiesene Beteiligung an dem der Anlagegesellschaft zufließenden Anlageaufschlag (Agio) und es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine Rückvergütung handelt, die aus den der Anlagegesellschaft zustehenden Verwaltungsvergütungen gezahlt worden wäre. Vielmehr stellt diese Zahlung eine Innenprovision von dritter Seite an die Beklagte dar. Die Provision wurde von der ... gezahlt, sie wurde somit nicht aus dem eingeworbenen Kapital und nicht von der Anlagegesellschaft entrichtet. Der rechtlichen Einordnung der unstrittig an die Beklagte geflossenen Provision als Innenprovision steht auch nicht entgegen, dass es nach Ansicht des Klägers bei der Einordnung als Rückvergütung oder Innenprovision nicht darauf ankommen könne, ob noch weitere Vermittler zwischen geschaltet werden. Dem Kläger ist diesbezüglich zuzugestehen, dass die vorliegende Ausgestaltung des Provisionsflusses auch für eine Aufklärungspflicht der Bank bezüglich dem Empfang von Innenprovisionen spricht. Dies betrifft aber nicht die - vorgelagerte - Frage, ob eine Innenprovision oder eine Rückvergütung vorliegt, sondern ob auch hinsichtlich einer versteckten Innenprovision eine Aufklärungspflicht besteht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 03.06.2014 - XI ZR 147/12 = NJW 2014, 2947) hat eine beratende Bank erst ab dem 01.08.2014 über den Empfang von versteckten Innenprovisionen von Seiten Dritter aufzuklären. Für die davor liegende Zeiträume kann sich die Bank jedenfalls auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. So liegt der Fall hier. Die Zeichnung der Beteiligung erfolgte am 12.07.2007, mithin vor dem 01.08.2014. Eine Schadensersatzpflicht aufgrund unterbliebener Aufklärung über den Empfang der Provision in Höhe von 9 % kommt demnach nicht in Betracht.
- 34
Letztlich musste die Beklagte auch nicht über das Risiko der Rückzahlungsverpflichtung an die Fondsgesellschaft hinsichtlich der erhaltenen Ausschüttungen nach §§ 30, 31 GmbHG analog aufklären. Ohne konkreten Anlass muss auf die Risiken, die aus einem unzulässigen Verhalten drohen, nicht hingewiesen werden (so auch: OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015, 34 U 149/14). § 30 GmbHG enthält ein gesetzliches Verbot, wobei mit einem gegen dieses Verbot verstoßenden Verhalten nicht gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008, 5 StR 34/05, NStZ 2009, S. 153). Anders als bei gewinnunabhängigen Auszahlungen, die die Haftung des § 172 Absatz 4 HGB wiederaufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Zudem ist die Haftung aus §§ 30, 31 GmbHG mehr als fernliegend (so auch: OLG Köln, Urteil vom 05.03.2015, 24 U 159/14). Aufklärungsbedürftig sind hingegen nur Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht ganz entfernt liegt (BGH, Urteil vom 23.07.2013, II ZR 143/12).
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Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus nicht anlegergerechter Beratung gegen die Beklagte herleiten. Die beratende Bank ist zu einer anlage- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigten ist vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Der Kläger verfolgte nach eigenem Vortrag das Anlageziel eines Vermögenszuwachses ohne jedoch erhebliche Verlustrisiken einzugehen. Unstreitig belief sich das anzulegende Vermögen insgesamt auf etwa 300.000,00 €. Die hier gezeichnete Beteiligung betrug mithin ca. 5 % des Vermögens. Die Anlegung von 5 % des Gesamtvolumens in einen Fonds mit Totalverlustrisiko lässt vorliegend keine Anhaltspunkte dahin gehen erkennen, dass dies nicht dem Interesse des Klägers entsprach. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung geäußert, dass er keine großen Verluste mehr machen wolle und ihm der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeugen ... mitgeteilt habe, dass man eine gute Rendite mit dem Schiffsfonds erzielen könne. Das der Kläger ein Verlustrisiko in Gänze ausschließen wollte ist nicht vorgetragen und hat der Kläger auch in der persönlichen Anhörung nicht geäußert. Unter Berücksichtigung des Anlagevermögens insgesamt kann von einer nicht anlegergerechten Beratung nicht ausgegangen werden. Bei der Beratung ist nicht abstrakt auf das einzelne Geschäfts abzustellen, sondern das gesamte Anlagevermögen zu berücksichtigen. In diesem Umfang entspricht die Anlage dem Interesses des Klägers. Dass das Anlagevermögen im Übrigen mit einem hohen Verlustrisiko ausgestattet war, ist bereits nicht vorgetragen, bei einem Verlustrisiko von insgesamt 5 % des Anlagevermögens kann jedenfalls nicht von einem erheblichen Vermögensverlust gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte ausweislich des Beteiligungsprospekts auf das Totalverlustrisiko hingewiesen hat (s.o.) und infolge dessen davon ausgehen konnte, dass der Kläger bereit ist dieses Risiko auch zu tragen, da der Kläger sich aufgrund des Beteiligungsprospektes des Verlustrisikos in vollem Umfang bewusst war.
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Aus den oben ausgeführten Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Freistellung gegen die Beklagte.
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Mangels Begründetheit der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die begehrten Nebenkosten.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Referenzen
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