Urteil vom Landgericht Kiel (12. Zivilkammer) - 12 O 360/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kläger und eine Frau ..., seine spätere Ehefrau, schlossen am 21.12.2005 mit der Beklagten zwei Verbraucherdarlehensverträge zu den Vertragsnummern … und … über eine Gesamtdarlehenssumme von 128.000,00 € zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlage K 1 (Bl. 10 ff d. A.) Bezug genommen. Im Mai 2012 wurden die Darlehen nach Kündigung seitens des Klägers vorzeitig vollständig zurückgezahlt. Es wurde für beide Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.486,22 €, der Klagforderung, geleistet. Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, ... , einerseits und der Beklagten andererseits wurde dazu die Vereinbarung über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vom 08.05.2012 getroffen. Wegen des Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 a (Bl. 16 d. A.) Bezug genommen. Die Darlehensverträge wurden einvernehmlich aufgehoben.

2

Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge ist dem Kläger und seiner späteren Ehefrau eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt und von beiden unterzeichnet worden. Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 2 (Bl. 18 d. A) Bezug genommen.

3

Mit Schreiben vom 07.04.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner Vertragserklärung. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 3 (Bl. 20 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.05.2015 setzte der Kläger der Beklagten eine Nachfrist.

4

Der Kläger hält die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft. Er ist deshalb der Ansicht, dass er durch das vorgenannte Schreiben den Widerruf noch wirksam erklären konnte. Wegen der ausführlichen Begründung des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung wird auf die Seiten 4 bis 8 der Klagschrift (Bl. 4 bis 8 d. A.) sowie auf die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 16.03.2016 (Bl. 56 a bis 71 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.486,22 € zu zahlen und ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.416,10 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Sie hält die Widerrufsbelehrung für korrekt und steht auf dem Standpunkt, dass ein Widerruf eines zuvor längst einvernehmlich aufgehobenen Vertrages treuwidrig sei. Ferner ist sie der Auffassung, dass der Widerruf schon deshalb nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt worden sei, weil er unstreitig vom Kläger allein erklärt worden sei. Dies sei unwirksam, weil die Darlehen dem Kläger und seiner späteren Ehefrau gewährt worden seien und ein Widerruf nur durch den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam wirksam hätte erklärt werden können. Zur Begründung dieser Auffassung wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.08.2016 (Bl. 145 bis 147 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Ferner kann dahinstehen, ob das Vorgehen des Klägers treuwidrig ist.

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Jedenfalls ist der vom Kläger allein erklärte Widerruf unwirksam. Die Darlehen sind unstreitig dem Kläger und seiner späteren Ehefrau gewährt worden. Beide haben die Darlehen und die Widerrufsbelehrung unterzeichnet. Ist ein Darlehen mehreren Darlehensnehmern gewährt worden, ist ein Widerruf auch nur durch diese gemeinsam wirksam (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015, Az. 17 U 145/14). Ein Widerruf kann auch in wirksamer Form nach dem 21.06.2016 in Folge des Gesetztes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 nicht mehr wirksam erklärt werden.

13

Bei der Widerrufserklärung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das bei mehreren Vertragsparteien auf einer Seite nur von diesen gemeinschaftlich ausgeübt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). Dieser Grundsatz ist dem deutschen Vertragsrecht immanent. Er gilt nicht nur im Falle einer Kündigung (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2013, Az. XII ZR 34/12), sondern auch bei der Minderung gemäß §§ 441 Abs. 2, 638 Abs. 2 BGB und beim Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht (§§ 461 S. 1, 472 S. 1 BGB; BGH, Urteil vom 13.03.2009, Az. V ZR 157/08).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


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