BGB § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte

Bürgerliches Gesetzbuch

Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 W 56/16
31. August 2016
13 W 56/16 31. August 2016
Urteil vom Landgericht Kiel (12. Zivilkammer) - 12 O 360/15
25. August 2016
12 O 360/15 25. August 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 145/14
15. Dezember 2015
17 U 145/14 15. Dezember 2015
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 11 T 322/04
10. Juni 2005
11 T 322/04 10. Juni 2005