Beschluss vom Landgericht Kiel - 12 O 32/18

Tenor

1. Das Landgericht Kiel erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

I.

1

Die im Gerichtsbezirk ansässige Klägerin war Leasingnehmerin, die in Stuttgart ansässige Beklagte Leasinggeberin eines Neuwagens. Wegen Mängeln des geleasten Fahrzeugs trat die Klägerin vom Vertrag zurück. Die Parteien streiten nun über die Abrechnung des Leasingvertrags. Die Klägerin fordert eine höhere Erstattung ihrer Zahlungen als seitens der Beklagten abgerechnet.

II.

2

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig (1.). Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht nach Gewährung rechtlichen Gehörs für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen (2.).

3

1. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Kiel ergibt sich nicht aus § 29 ZPO. Nach der Auffangregel des § 269 Abs. 1 BGB ist Erfüllungsort der Sitz des Schuldners der streitigen Verpflichtung und damit der Sitz der Beklagten in Stuttgart.

4

Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.03.1988 - I ARZ 192/88 - lässt sich nicht ableiten, an welchem Ort Leasingraten zurückzugewähren sind. Der Bundesgerichtshof bestimmt den Erfüllungsort bei Leasingverträgen über bewegliche Sachen im laufenden Vertragsverhältnis nach § 269 Abs. 1 und 2 BGB (NJW 2017, 1301), was für die Anwendung des § 269 BGB auch auf die Rückgewährpflichten nach Rücktritt spricht. Einen gemeinsamen Erfüllungsort für die beiderseitigen Rückgewährpflichten nehmen viele Stimmen für den Rücktritt vom Kaufvertrag und bestimmter anderer Vertragstypen an (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25 - Rückabwicklung; Palandt-Grüneberg, § 269 BGB, Rn. 16 m.w.N.; krit. Stöber, NJW 2006, 2661). Ob dies allgemein gilt, ist jedoch umstritten (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 269, Rn. 29).

5

Der Bundesgerichtshof macht zur Voraussetzung eines einheitlichen Erfüllungsorts Besonderheiten, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohnsitz des Schuldners umständegerecht erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03). Bei der Rückabwicklung von Leasingverträgen über bewegliche Sachen sind keine solchen Besonderheiten ersichtlich (vgl. auch Musielak/Voit/Heinrich, § 29 ZPO, Rn. 29). In der Praxis dürfte der Leasinggeber zurückzuerstattende Geldleistungen regelmäßig an seinem Sitz unbar anweisen. Dass wechselseitige Leistungen Zug um Zug zu erfolgen haben, begründet generell keinen gemeinsamen Leistungsort (Palandt-Grüneberg, § 269 BGB, Rn. 13 m.w.N.). Bei Leasingverträgen wird in der Praxis ohnehin verbreitet zuerst das Fahrzeug zurückgegeben und danach abgerechnet. Ob der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt, ist für den Gerichtsstand allgemein unerheblich, wie schon das Beispiel des Zahlungsverzugs des Schuldners zeigt. Auch der Gesichtspunkt der Erleichterung einer Beweisaufnahme ist für den Erfüllungsort nicht ausschlaggebend, zumal auch die Nacherfüllung beim Kraftfahrzeugkauf regelmäßig am Sitz des Verkäufers und nicht am Belegenheitsort der Sache zu erfolgen hat (dazu Palandt-Grüneberg, § 269 BGB, Rn. 15 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist ohnehin offen, ob sich das bereits zurückgegebene Fahrzeug überhaupt noch im Gerichtsbezirk befindet.

6

2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich aus den §§ 12, 17 ZPO.


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