Urteil vom Landgericht Kleve - 1 O 399/02

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangs-vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 500,-- EUR abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Sparkasse oder einer in Deutschland ansässigen Großbank zu erbringen.


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