Beschluss vom Landgericht Kleve - 161 StVK 33/13
Tenor
Die am 15.05.2013 gegen den Antragsteller verhängte Disziplinarmaßnahme (Freizeitsperre von vier Wochen) sowie die am selben Tag gegen ihn ausgesprochene Abmahnung werden aufgehoben.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 500 € festgesetzt.
1
Gründe
I.
2Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt ng verschiedene Freiheitsstrafen.
3Am 18.04.2013 ordnete der Antragsgegner gegen den Antragsteller eine Urinkontrolle zum Nachweis der Drogenabstinenz an. Dazu wurde der Antragsteller in den Krankenbereich der Justizvollzugsanstalt verbracht. Dort wurde ihm eine Markersubstanz, die er einnahm. Ferner erhielt er einen Urinbecher, zwei Urinmonovetten sowie ein Transportröhrchen. Der Antragsteller wurde auf diese Weise in die Lage versetzt, seinen Urin auf seiner Zelle, jedenfalls aber unbeobachtet abzugeben, wobei der verabreichte Marker die Zuordnung der Urinprobe zur Person des Antragstellers ermöglichen sollte.
4Nach Auswertung der vom Antragsteller abgegebenen Urinprobe teilte das damit beauftragte Labor der Justizvollzugsanstalt mit, dass die Markerkonzentration unterhalb des sogenannten „Cut-Off-Wertes“ lag, sodass die Urinprobe dem Antragsteller nicht hinreichend sicher zugeordnet werden konnte. Angesichts dieses Ergebnisses leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Manipulation des Drogenscreenings ein. Bei seiner Anhörung erklärte der Antragsteller, er habe keine Manipulation vorgenommen und könne sich das Ergebnis des Drogentests nicht erklären.
5Der Antragsgegner wertete die Einlassung des Antragstellers als Schutzbehauptung und verhängte gegen ihn unter dem 15.05.2013 als Disziplinarmaßnahme eine Freizeitsperre für die Dauer von vier Wochen. Gleichzeitig wurde der Antragsteller, darauf hingewiesen, dass ein weiterer Pflichtenverstoß die Ablösung von seinem Arbeitsplatz in der Druckerei zur Folge haben könne; der Antragsteller bestätigte durch seine Unterschrift, dass er die Abmahnung zur Kenntnis genommen habe.
6Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15.05.2013, der am 17.05.2013 beim Landgericht Kleve eingegangen ist, gegen die Verhängung der Disziplinarmaßnahme einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
7Er trägt vor:
8Die Disziplinarmaßnahme sei rechtswidrig. Die Justizvollzugsanstalt habe nicht beweisen können, dass er eine Manipulation vorgenommen habe. Ein wenige Wochen vor der hier in Rede stehenden Drogenkontrolle durchgeführter Test habe ein negatives Ergebnis erbracht.
9Darüber hinaus beantragt der Antragsteller,
10seine Unterschrift, wonach er bei wiederholtem Vergehen von der Ausbildung ausgeschlossen werde, als rechtswidrig zu behandeln.
11Der Antragsgegner beantragt,
12den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
13Er trägt vor:
14Der dem Antragsteller ordnungsgemäß verabreichte Marker sei nicht in der zu erwartenden Konzentration in der abgegebenen Urinprobe vorgefunden worden. Dies bestätige die Manipulation. Andere Ursachen wie z. B. eine Erkrankung des Antragstellers seien auszuschließen. Aufgrund des von dem mit der Untersuchung beauftragten Labor erstellten Berichts sei die Probe des Antragstellers mit der Beurteilung „Probenplausibilität auffällig“ zu versehen. Darüber hinaus habe der Anstaltsarzt das Laborergebnis ausgewertet und zweifelsfrei dokumentiert, dass eine Manipulation durch Zugabe von Fremd- oder gesammeltem Eigenurin stattgefunden habe.
II.
15Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet, soweit er sich gegen die unter dem 15.05.2013 verhängte Disziplinarmaßnahme (vier Wochen Freizeitsperre) richtet.
16Dabei kann dahinstehen, ob gegen einen Gefangenen grundsätzlich schon deshalb eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, weil dieser ein angeordnetes Drogenscreening manipuliert hat, oder ob dies erst dann zulässig ist, wenn ihm tatsächlich ein Konsum verbotener Betäubungsmittel nachgewiesen wird. Denn im vorliegenden Fall ist die angefochtene Maßnahme schon deshalb rechtswidrig, weil der Sachverhalt, auf den die Disziplinarmaßnahme gestützt wird, nicht vollständig ermittelt worden ist. Die aufgrund dessen getroffene Entscheidung verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
17Disziplinarmaßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt. Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. April 2008 – 2 BvR 2144/07 –, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris).
18Diesen Anforderungen genügt die von der Justizvollzugsanstalt gewählte Verfahrensweise nicht. Das Disziplinarverfahren ist gegen den Antragsteller auf der Grundlage der Ergebnisse des Laborberichts des JVK Fröndenberg vom 02.05.2013 sowie des Befundberichts des Labors Dr. R und Kollegen vom 26.04.2013 (Anlagen I und II zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 19.06.2013, Bl. 24 und 25 d. A.) eingeleitet worden. Lediglich der Befundbericht vom 26.04.2013 verhält sich überhaupt über den verwendeten Marker und bezeichnet die Probe als „auffällig“, weil sie den verabreichten Marker lediglich in einem Anteil unterhalb des Cut-Off-Wertes enthalte. Dieser Cut-Off-Wert wird jedoch ebenso wenig wie der tatsächlich in der Urinprobe des Antragstellers ermittelte Wert mitgeteilt; die entsprechenden Daten sind, wie sich aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.09.2013 ergibt, der Justizvollzugsanstalt schon nicht übermittelt worden. Soweit der Antragsgegner auf den Laborbericht des JVK Fröndenberg vom 26.04.2013 verweist, vermag die Kammer in dieser Unterlage keinen Hinweis auf den Markergehalt der Urinprobe des Antragstellers zu finden. Vielmehr enthält der Laborbericht in mehreren Zeilen die Ergebnisse für verschiedene Betäubungsmittel sowie jeweils eine Zeile für den Kreatininwert und den sogenannten Sample-Check; bei dem Sample-Check handelt es sich nach den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 16.08.2013 um einen Test auf Störsubstanzen und mithin um eine Plausibilitätsüberprüfung. Gerade dieser Wert ist in dem Laborbericht mit 91% ausgewiesen und bewegt sich somit innerhalb des – in dem Bericht vom 26.04.2013 ebenfalls mitgeteilten – Normalbereichs von 85% bis 105%. Zwar fällt auf, dass die weiteren Messwerte für Opiate, Amphetamine und Benzodiazepine nicht gleich Null sind. Jedoch liegen auch sie innerhalb des jeweiligen Normalbereichs und sind mithin offensichtlich nicht auffällig; der Antragsgegner hat die angefochtene Disziplinarnahme auch nicht damit begründet, es sei erwiesen, dass der Antragsteller unerlaubt Betäubungsmittel konsumiert habe.
19Aber auch dafür, dass der Antragsteller seine Urinprobe manipuliert hat, ist der Beweis in dem gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren nicht geführt worden. Der Hinweis auf eine von Dritten vorgenommene Bewertung des Ergebnisses, welche die Grundlagen der Bewertung nicht benennt, reicht dazu nicht aus. Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Laborergebnis vom Anstaltsarzt überprüft worden sei. Der Arzt hat den vom Antragsteller abgegebenen Urin nicht selbst auf das Vorhandensein der Markerflüssigkeit untersucht. Sein auf dem Befundbericht vom 26.04.2013 aufgebrachter handschriftlicher Vermerk („Manipulation durch Zugabe von Fremd- oder gesammeltem Eigenurin zur Probe“) ist daher unergiebig. Solange nicht feststeht, welche Werte tatsächlich ermittelt worden sind und wie sich diese zu dem ebenfalls unbekannt gebliebenen Cut-Off-Wert verhalten, stellt sich die vorgenommene Bewertung lediglich als eine Einschätzung dar, die nicht durch tatsächliche Umstände belegt wird. Abgesehen davon wird dem betroffenen Gefangenen bei dieser Sachlage die Möglichkeit genommen, sich sachgerecht gegen den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu verteidigen. Soweit sich der Antragsteller ausweislich eines handschriftlichen Vermerks des zuständigen Abteilungsleiters bei einer zweiten Anhörung am 15.05.2013 „uneinsichtig“ gezeigt haben soll, beweist dies ein schuldhaftes Verhalten ebenfalls nicht. Der Gefangene darf den gegen ihn erhobenen Vorwurf bestreiten; ein solches Verteidigungsverhalten ist zulässig und kann schon deshalb nicht zu seinem Nachteil ausschlagen. Überdies blieb dem Antragsteller, dem die maßgeblichen Daten, auf die der Tatvorwurf gestützt worden ist, nicht mitgeteilt worden sind (weil sie der Justizvollzugsanstalt selbst nicht bekannt waren) nichts anderes übrig, als die behauptete Manipulation pauschal zu bestreiten.
20Da nach dem Vorstehenden gegen den Antragsteller rechtswidrig eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, ist sie nach § 115 Abs. 2 StVollzG aufzuheben. Die Kammer ist nicht verpflichtet, der Anregung des Antragstellers im Schriftsatz vom 27.09.2013 zu folgen und die bezeichneten Daten selbst einzuholen. Es ist nicht ihre Aufgabe, Tatsachen zu ermitteln, die die getroffene Entscheidung rechtfertigen könnten, die aber von der Vollzugsbehörde nicht ermittelt worden sind. Denn bei der Prüfung der Frage, ob gegen einen Gefangenen wegen eines Pflichtenverstoßes eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, steht dem Anstaltsleiter ein Ermessen zu, wie dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 StVollzG zu entnehmen ist (…, kann der Anstaltsleiter...eine Disziplinarmaßnahme anordnen“). Die Kammer ist nicht befugt, ihr Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens, das hier nach dem Vorstehenden nicht sachgerecht ausgeübt worden ist, zu setzen; dies gilt auch und erst recht für die Beantwortung der Frage, welche Maßnahme gegebenenfalls gegen den Gefangenen – sein Pflichtenverstoß sei in diesem Zusammenhang unterstellt – zu ergreifen ist (vgl. dazu BGHSt 30, 320-327).
21Soweit der Antragsteller darüber hinaus beantragt, „seine Unterschrift, wonach er bei wiederholtem Vergehen von der Ausbildung ausgeschlossen werde, als rechtswidrig zu behandeln“, ist auch dieses Begehren zulässig und begründet. Die Kammer legt in diesem Zusammenhang die von ihm als juristischem Laien gewählte Formulierung des Antrags dahingehend aus, dass er die gegen ihn wegen der angeblichen Manipulation der Urinprobe ausgesprochene Abmahnung angreift. Diese Abmahnung stellt eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles dar, die nach § 109 Abs. 1 StVollzG mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. Denn mit der Abmahnung vom 15.05.2013 gestaltete der Antragsgegner das Rechtsverhältnis zum Antragsteller. Die Abmahnung findet Eingang in die Akte des Gefangenen und kann bei einem späteren Fehlverhalten des Gefangenen dazu führen, dass gegen ihnen schärfere Maßnahmen ergriffen werden. Da dem Antragsteller aufgrund des Vorstehenden ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht nachgewiesen worden ist, kann auch in der Sache die darauf gestützte Abmahnung keinen Bestand haben.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.
23Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
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