Urteil vom Landgericht Kleve - 5 S 126/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 6. August 2013 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 12.07.2011 auf dem H2 der H-Straße O im Bereich der Einmündung der P.-S-H-Straße in Ne ereignet hat.
4An dem Unfall beteiligt waren der Kläger als Fahrradfahrer und der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs Audi Q5 (XXXXX). Der im Zeitpunkt des Unfalls 38 Jahre alte Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den O in Fahrtrichtung Ll auf dem aus seiner Sicht rechten H2. Bei dem O handelt es sich um eine F, welche der Kläger entgegen der zulässigen Fahrtrichtung befuhr.
5Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, von der P.-S-H-Straße im Bereich der dortigen Ausfahrt des Q3 der Sparkasse über den H2 und einen abgeflachten Bordstein nach links auf den O abzubiegen. Der Beklagte zu 1) blieb zunächst unmittelbar vor dem H2 an einer weißen Linie, welche den Q2 von dem H2 optisch trennt, stehen und betätigte den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Als sich Fußgänger dem wenige Meter rechts vor der Einmündung befindlichen Zebrastreifen näherten und der Verkehr deshalb am Zebrastreifen anhielt, fuhr der Beklagte zu 1) an, um abzubiegen. Dabei kollidierte das Fahrzeug des Erstbeklagten im Frontbereich mit dem von links auf dem Fahrrad herankommenden Kläger. Infolge der Kollision wurde das Fahrrad des Klägers beschädigt. Zudem erlitt der Kläger eine laterale Tibiakopffraktur des rechten Knies. Seinen materiellen Schaden, bestehend aus den Reparaturkosten für sein beschädigtes Fahrrad (277,65 Euro), Verdienstausfall (1.060,29 Euro) und einer allgemeine Kostenpauschale (26,00 Euro), beziffert der Kläger auf insgesamt 1.363,94 Euro. Mit der Klage verlangt er auf Grundlage einer Haftung der Beklagten in Höhe von 70 % einen Betrag von 954,76 Euro. Zudem begehrt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500,00 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagten für die weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall haften.
6Der Kläger hat vorgetragen:
7Er sei höchstens mit Schrittgeschwindigkeit gefahren und habe sich bereits unmittelbar vor dem Fahrzeug des Erstbeklagten befunden, als dieser angefahren sei. Zum Zeitpunkt der Kollision habe sich der Lenker seines Fahrrades etwa mittig vor dem Fahrzeug des Erstbeklagten befunden. Der Beklagte zu 1) habe vor dem Anfahren nicht noch einmal nach links oder wenigstens nach vorne gesehen. Dass er selbst entgegen der zulässigen Fahrtrichtung auf dem H2 gefahren sei, stünde einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Diesem Umstand komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da der Beklagte zu 1) mit von links kommenden Fußgängern sowie kindlichen oder jugendlichen Radfahrern habe rechnen müssen. Zudem habe dem Beklagten zu 1) eine erhöhte Sorgfaltspflicht oblegen, da er einen Q4 verlassen habe.
8Die Beklagten haben vorgetragen:
9Der Beklagte zu 1) habe vor der Kollision zunächst nach links und geradeaus geschaut. Als er sich davon überzeugt habe, dass von links weder Fußgänger noch sonstige Verkehrsteilnehmer nahten, habe er noch einmal nach rechts geschaut, um sich zu vergewissern, dass der Verkehr vor dem Zebrastreifen warte. Danach habe er noch einmal nach links geschaut. Einen Radfahrer habe er dabei nicht gesehen. Nach einem weiteren Blick nach rechts sei er angefahren. Es habe plötzlich geknallt. Der Zusammenstoß und das Anfahren hätten sich zeitgleich ereignet. Der Kläger sei mit hoher Geschwindigkeit gefahren. Das Fahrrad des Klägers sei mit der vorderen linken Seite des Fahrzeugs des Erstbeklagten kollidiert. Der Kläger hafte für den Unfall alleine, weil ihn ein so gravierendes Verschulden treffe, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Erstbeklagten zurücktrete.
10Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und T sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. X-X des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.10.2012 (Bl. 62 ff. GA) und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q2 vom 05.03.2013 (Bl. 92 ff. GA) verwiesen.
11Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 681,98 Euro sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 Euro aus §§ 18 Abs. 1, 7 StVG, 115 VVG. Für die weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall würden die Beklagten zu 50 % haften.
12Dem Beklagten zu 1) sei ein Verstoß gegen § 10 StVO vorzuwerfen. Da er mit seinem Kraftfahrzeug einen H2 habe queren müssen, habe der Beklagte zu 1) sowohl mit Fußgängern als auch mit kindlichen Fahrradfahrern auf dem H2 rechnen müssen. Er habe somit besonders umsichtig auch auf den von links kommenden Fußgänger- bzw. Fahrradverkehr auf dem H2 achten müssen. Gegen diese Pflicht habe der Beklagte zu 1) verstoßen. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Q2 hätte der Beklagte zu 1) den Kläger wahrnehmen und entsprechend reagieren können, wenn er innerhalb von 3 Sekunden vor der Kollision nach links gesehen hätte. Zu Lasten des Beklagten zu 1) wiege ferner die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
13Den Kläger treffe gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden. Dem Kläger sei ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 StVO vorzuwerfen. Nach dieser Vorschrift müssten Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen. Dementgegen sei der Kläger auf dem H2 mit nicht angepasster Geschwindigkeit, nämlich mit einer Geschwindigkeit von 10 – 15 km/h, gefahren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung folge aus den Feststellungen des Sachverständigen Q2 sowie der Aussage des Zeugen T. Die Geschwindigkeit des Klägers sei auch kausal für den Unfall. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Q2 wäre es nicht zu der Kollision gekommen, wenn der Kläger sein Fahrrad geschoben hätte. Ferner sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er entgegen der zulässigen Fahrtrichtung der F gefahren sei.
14Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- bzw. Verschuldensbeiträge führe zu einem Mitverschulden des Klägers von 50 %. Die Rechtsprechung, wonach einen Radfahrer die Alleinhaftung treffe, wenn er verbotswidrig und mit nicht angepasster Geschwindigkeit den H2 benutze und dabei mit einem ausfahrenden Kraftfahrzeug kollidiere, sei nicht einschlägig. Anders als vorliegend sei in den Entscheidungen dem Fahrzeugführer jeweils kein Verschulden vorzuwerfen gewesen.
15Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie wenden ein, dass den Erstbeklagten kein Verschulden an dem Unfall treffe. Angesichts der F habe er allenfalls damit rechnen müssen, dass sich von links über den H2 Fußgänger nähern würden. Auch Kinder hätten auf dem H2 nicht entgegen der F fahren dürfen. Jedenfalls habe er nicht mit einem gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung fahrenden Erwachsenen rechnen müssen. Der in eine F Einbiegende habe zudem nicht die Rechtspflicht, grundsätzlich nach beiden Richtungen Ausschau zu halten. Der Kläger habe, da er entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung der F gefahren sei, auch kein Vorfahrtsrecht gehabt. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge habe das Amtsgericht das grobe Fehlverhalten des Klägers nicht ausreichend beachtet, der verbotswidrig nicht nur auf dem H2, sondern dabei auch noch entgegen der Fahrtrichtung auf der falschen Seite gefahren sei. Nach der Rechtsprechung führe dies regelmäßig zur Alleinhaftung des Radfahrers, selbst dann, wenn den einbiegenden Fahrzeugführer ein Mitverschulden treffe. Überdies habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben den vom Erstbeklagten geführten Pkw wahrgenommen habe und dessen Fahrweise habe erkennen können. Auch dies führe zu einer Alleinhaftung des Radfahrers.
16Der Kläger hält das Urteil des Amtsgerichts für zutreffend und wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen erster Instanz.
17II.
18Die zulässige Berufung ist begründet.
19Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 StVG, 115 VVG.
20Dem Kläger fallen gleich mehrere grobe Verkehrsverstöße zur Last. Zum einen ist er mit dem Fahrrad entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO auf dem H2 gefahren. Zum anderen befuhr er den O, eine F, entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Nach dem Ergebnis der vor dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme fuhr der Kläger auch nicht lediglich mit „Schrittgeschwindigkeit“, sondern mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h. Unbeschadet dessen hätte der Kläger auch nicht mit Schrittgeschwindigkeit auf dem H2 fahren dürfen, erst S2 nicht in falscher Richtung. Das gleich mehrfach verkehrswidrige Verhalten des Klägers stellt auch einen Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten jedes Verkehrsteilnehmers gemäß § 1 Abs. 2 StVO dar. Diese Regelung bezweckt auch den Schutz des aus einem Grundstück bzw. über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn Einfahrenden (OLG Hamm NZV 1995, 152), mithin des Beklagten zu 1).
21Demgegenüber trifft den Beklagten zu 1) kein Mitverschulden an dem Unfall. Der Beklagte zu 1) hat nicht gegen § 10 StVO verstoßen. Gemäß dieser Vorschrift hat der Ausfahrende sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte zu 1) nachgekommen. Er hat vor dem Einfahren vorschriftsmäßig vor dem H2 angehalten und sich vergewissert, dass sich keine Fußgänger nähern. Vor dem Anfahren hat er sich durch einen Blick nach rechts vergewissert, dass die von rechts kommenden Fahrzeuge vor dem Zebrastreifen angehalten haben und daher der X für ihn frei ist. Erst dann ist der Beklagte zu 1) langsam angefahren, um nach links in den O einzubiegen. Den Umständen nach war der Beklagte zu 1) nicht dazu verpflichtet, vor dem Anfahren (nochmals) nach links zu sehen, um sich zu vergewissern, dass sich von dort kein Fahrverkehr nährt. Denn der in eine F Einfahrende muss nicht mit Fahrverkehr aus der verbotenen Richtung rechnen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO Rn. 11 m.N.). Erst S2 musste der Beklagte zu 1) nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz nicht mit der grob verkehrswidrigen Nutzung des H – zumal entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung der F - durch den Kläger rechnen. Dabei ist zu Gunsten des Beklagten zu 1) auch zu beachten, dass er den Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen Q2 aufgrund der eingeschränkten Sicht nach links ohnehin nur hätte wahrnehmen können, wenn er innerhalb von 3 Sekunden vor der Kollision nach links gesehen hätte.
22Der Beklagte zu 1) hatte dem Kläger auch nicht die Vorfahrt zu gewähren. Wer als Radfahrer F-H-Straße und diesen zugeordnete S2 in falscher Richtung befährt, der hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt (BGH VersR 1982, 94). Im Falle der verbotswidrigen Nutzung eines H in falscher Richtung muss dies erst S2 gelten. Ob der Ausfahrende in zumutbarer Weise auch auf Fahrradfahrer achten muss, die entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung einer F auf einem ausgewiesenen S3 fahren (so BGH a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen, weil der Kläger keinen S3, sondern verbotswidrig den H2 zum Radfahren benutzt hatte. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Q2, wonach sich der Kollisionspunkt an der vorderen linke Seite des Fahrzeugs des Erstbeklagten befunden hat (Gutachten Seite 8 f. = Bl. 98 f. GA), kann auch nicht zu Lasten der Beklagten angenommen werden, dass sich der Kläger bereits mittig vor dem Fahrzeug des Erstbeklagten befunden hatte, als dieser anfuhr.
23Hinter dem groben Verschulden des Klägers tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurück, § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB. Auch die Rechtsprechung hat in ähnlich gelagerten Fällen regelmäßig eine Alleinhaftung des Radfahrers angenommen (z.B.: OLG Celle, MDR 2003, 928; OLG Hamm, NZV 1995, 152; OLG München, ZfS 1997, 171; LG Dessau, NZV 2006, 149; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVO Rn. 29 m.N., sowie die Rechtsprechungsübersicht in: Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, Rn. 381 ff.).
24Das Verschulden des Klägers wiegt auch deshalb besonders schwer, weil er nach seinen eigenen Angaben das Fahrzeug des Erstbeklagten frühzeitig bemerkt hatte und es für ihn zudem offenkundig war, dass der Beklagte zu 1) über den H2 nach links auf den O abbiegen wollte. So heißt es in der Klageschrift (Seite 2 f. = Bl. 2 f. GA):
25Im Bereich der Parkplatzausfahrt der Stadtsparkasse Ne bemerkte der Kläger den Beklagten zu 1) mit dem obengenanntem Fahrzeug stehend, offenkundig den fließenden Verkehr auf dem O beobachtend, um bei Gelegenheit nach links in den O einbiegen zu können.“
26In seiner persönlichen Anhörung bestätigte der Kläger dieses Vorbringen. Er erklärte zudem, dass er nicht in das Auto des Beklagten zu 1) habe reinschauen können, weshalb er nicht gesehen habe, ob der Beklagte zu 1) vor dem Anfahren nochmals nach links und rechts gesehen habe (Sitzungsprotokoll vom 09.10.2012 = Bl. 62 f. GA). Demnach hat sich der Kläger sehenden Auges selbst in eine Gefahrensituation gebracht. Denn angesichts der Umstände musste der Kläger damit rechnen, dass der Beklagte zu 1) nicht mit Fahrverkehr auf dem H2, zumal mit solchem in falscher Richtung, rechnete. Der Kläger musste daher damit rechnen, dass der Beklagte zu 1) ihn übersehen könnte, zumal die Sicht für den Beklagten zu 1) nach links eingeschränkt war. In Anbetracht dessen hätte der Kläger spätestens dann, als er den Beklagten zu 1) bemerkte, anhalten oder zumindest seine Geschwindigkeit soweit reduzieren müssen, dass eine Kollision mit dem Fahrzeug des Erstbeklagten ausgeschlossen ist. Wenn der Kläger stattdessen - wie geschehen - im blinden Vertrauen darauf, von dem Beklagten zu 1) bemerkt zu werden, seine grob verkehrswidrige Fahrt auf dem H2 in falscher Richtung einfach fortsetzt, haftet er für die Unfallfolgen alleine. Selbst wenn man dem Beklagten zu 1) ein Mitverschulden an dem Unfall anlasten würde, weil er unmittelbar vor dem Anfahren nicht nach links gesehen hat, träte dieses (geringe) Verschulden hinter dem aus den vorgenannten Gründen ganz überwiegenden Verschulden des Klägers vollständig zurück (ähnlich: LG Dessau, NZV 2006, 149).
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
29Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
30Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.681,98 Euro
31Rechtmittelbelehrung:
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Referenzen
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- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 2x
- §§ 18 Abs. 1, 7 StVG, 115 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- § 10 StVO 3x (nicht zugeordnet)
- StVG § 9 Mitverschulden 2x
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x