Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 218/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
I.
2Mit Beschluss vom 29.03.2012 hob das Amtsgericht Geldern auf Antrag der Betroffenen die für sie eingerichtete Betreuung auf, weil die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung entfallen waren. Deren Berufsbetreuerin war seit 2009 Frau D aus Geldern gewesen. Für den Zeitraum vom 12.05.2009 bis zum 11.08.2010 wurden aus der Staatskasse Betreuervergütungen in Höhe von insgesamt 2.336,40 Euro angewiesen, weil die Betroffene nicht im Stande war, diese selbst auszugleichen. Dabei wurden 660 Euro für den Zeitraum vom 12.05.2009 bis zum 11.08.2009 mit Verfügung vom 01.10.2009 auf den Vergütungsantrag aus dem Schriftsatz vom 24.08.2009 angewiesen, weitere 462 Euro für den Zeitraum vom 12.08.2009 bis zum 11.11.2009 mit Verfügung vom 08.01.2010 auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 27.11.2009, weitere 396 Euro für den Zeitraum vom 12.11.2009 bis zum 11.02.2010 mit Verfügung vom 11.03.2010 auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10.03.2010, weitere 396 Euro für den Zeitraum vom 12.02.2010 bis zum 11.05.2010 mit Verfügung vom 02.06.2010 auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28.05.2010 und weitere 422,40 Euro für den Zeitraum vom 12.05.2010 bis zum 11.08.2010 mit Verfügung vom 20.08.2010 auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.08.2010. Die Beträge wurden sämtlich an die Betreuerin ausgezahlt. Der Bezirksrevisor beantragte mit Verfügung vom 22.01.2013 im Hinblick auf das Vermögen der Betroffenen von mehr als 70.000 Euro die Rückfestsetzung der verauslagten Betreuervergütungen. Wegen des Vermögensstandes am 29.03.2012 wird auf den Prüfvermerk des Amtsgerichts Geldern vom 27.09.2012 (Bl. 421 GA) Bezug genommen. Mit Verfügung vom 28.01.2013 wurde der Betroffenen mitgeteilt, dass die Rückforderung der vorgenannten aus der Staatskasse verauslagten Betreuervergütungen beabsichtigt sei und dieser Gelegenheit gegeben, dazu binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm die Betroffene nicht wahr. Mit Beschluss vom 25.03.2013 setzte das Amtsgericht Geldern darauf fest, dass die Betroffene aus ihrem Vermögen 2.336 Euro verauslagte Betreuervergütung an die Landeskasse zurückzuerstatten habe. Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen am 08.04.2013 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 08.05.2013 eingelegte Beschwerde der Betroffenen, die am gleichen Tage beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Betroffene hat ihre Beschwerde damit begründet, dass sie über kein Vermögen mehr verfüge, hilfsweise, dass es sich bei ihrem Vermögen um Opferentschädigungsleistungen handele, die sie nicht einzusetzen brauche. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 14.08.2013 nicht abgeholfen. Die Kammer hat die Betroffene mit Beschluss vom 20.08.2013 darauf hingewiesen, dass ihr eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung ihrer Vermögensverhältnisse obliegt und ihr zugleich auferlegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert darzutun und glaubhaft zu machen. Darauf teilte die Betroffene mit Schriftsatz vom 19.09.2013 mit, nur noch über ein Mietkautionssparbuch mit einem Guthaben von rund 1000 Euro zu verfügen, das gesamte Restvermögen sei für den erhöhten Pflege- und Mehrbedarf sowie den Einzug in eine behindertengerechte Wohnung verbraucht. Als Einkommen habe sie nur eine OEG-Opferrente, die sie nicht einsetzen müsse. Am 12.10.2013 versicherte die Betroffene an Eides Statt, dass sie über kein Vermögen außer ihren laufenden Einkünften verfüge. Das zuvor vorhandene Vermögen sei für Umzug, Renovierung und Einrichtung ihrer behindertengerechten Wohnung, Urlaube in Polen und bei einem Besuch im Spielcasino verbraucht worden. Belege für die Ausgaben sei nicht mehr vorhanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung vom 12.10.2013 (Bl. 121 VergH) verwiesen.
II.
3Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig, insbesondere rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt. Der Beschwerdewert des §§ 61 Abs. 1 FamFG ist erreicht, weil sich die Betroffene gegen eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.336 Euro wendet.
4Die Beschwerde ist aber in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht angeordnet, dass die Betroffene der Staatskasse die verauslagten Betreuervergütungen zu erstatten hat.
5Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen die Betroffene auf sie über, §§ 1836 e Abs. 1 S. 1, 1908 i Abs. 1 BGB. Die Staatskasse tritt dadurch in die Gläubigerstellung des Betreuers ein, was ihr die Möglichkeit eröffnet, nunmehr ihrerseits diesen Anspruch geltend zu machen, also beim Betreuten Regress zu nehmen (BGH NJW-RR 2013, 644, 645). Dabei ist der Betreute grundsätzlich - anders als im Sozialhilferecht - zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet (BGH NJW-RR 2013, 644, 645).
6Hier verfügt die Betroffene mindestens über ein einzusetzendes Vermögen in Höhe des festgesetzten Betrages. Aus dem Prüfvermerk des Amtsgerichts Geldern – Betreuungsgericht – vom 27.09.2012 ergibt sich ein Vermögen der Betroffenen in Höhe von 70.120,54 Euro am Stichtag des 23.09.2012, so dass das Schonvermögen von 2.600 Euro gemäß §§ 1836 c Nr. 2, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einer den festgesetzten Betrag weit übersteigenden Höhe überschritten war.
7Maßgebender Zeitpunkt für die Frage der Mittellosigkeit ist jedoch nicht der 23.09.2012, sondern grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer als letzter Tatsacheninstanz. Da der Betreute grundsätzlich durch die Anordnung der Betreuung in seinen Lebensgrundlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden soll, ist für die Feststellung, auf die Betreuervergütung gegen den Betroffenen oder gegen die Staatskasse festzusetzen ist, auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen (BGH NJW-RR 2013, 513, 514). Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang des Regresses der Staatskasse gegen den Betroffenen mit dem Vorgenannten ist dieser Zeitpunkt grundsätzlich auch für die Frage maßgebend, ob Regressansprüche der Staatskasse gegen den Betroffenen festgesetzt werden können. Jedoch können mutwillige Vermögensminderungen im Zeitraum zwischen dem Zugang des Antrages auf Regress und dem Entscheidungszeitpunkt nach Treu und Glauben nicht berücksichtigt werden und sind dem Vermögen des Betroffenen hinzuzurechnen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 953 f., zitiert nach Juris zur Prozesskostenhilfe).
8Die Ermittlung des Vermögens des Betroffenen erfolgt gemäß §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG von Amts wegen. Dabei bestehen aber dennoch Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Diese treffen grundsätzlich den Betreuer. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Betreuung im Zeitpunkt des (beabsichtigten) Regresses der Staatskasse als zwischenzeitlich entbehrlich aufgehoben worden ist, treffen die Mitwirkungspflichten den ehemals betreuten Betroffenen selbst, § 27 FamFG. Wirkt dieser nicht ordnungsgemäß an der Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit, kann es unter Umständen geboten sein, von seiner Leistungsfähigkeit auszugehen.
9Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Betroffene jedenfalls als in Höhe des festgesetzten Betrages leistungsfähig anzusehen. Es ist nicht nachvollziehbar, wo das am 23.09.2012 vorhandene Vermögen von mehr als 70.000 Euro verblieben sein soll. Die Betroffene hat ihren Mitwirkungspflichten aus § 27 FamFG bei der Feststellung ihrer Vermögensverhältnisse nicht genügt. Trotz des Hinweises und der Auflage der Kammer aus dem Beschluss vom 20.08.2013 hat die Betroffene nur rudimentäre Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, die sich zudem teilweise widersprechen. Das Vorbringen der Betroffenen, über ein Mietkautionssparbuch zu verfügen, steht im Widerspruch zu ihrer etwa einen Monat später abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, über gar kein Vermögen außerhalb ihrer laufenden Einkünfte zu verfügen. Die von der Betroffenen behaupteten Ausgaben sind nicht zu berücksichtigen, da weder ein Zeitraum angegeben wird, noch auch nur ein einziger Beleg beigefügt wird. Bei den behaupteten größeren Anschaffungen im Rahmen eines Umzuges widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass gar keine Belege mehr vorhanden sein sollen, zumal die Betroffene auch nicht angibt, warum solche Belege auch nicht wieder zu beschaffen sein sollen. Dass die Betroffene ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung einen Teil des Vermögens im Spielcasino verspielt haben will, begründet zudem eine mutwillige Vermögensminderung, die sie der Staatskasse nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten kann. Da keinerlei Beträge angegeben werden, ist bereits insoweit von einem verspielten Betrag in Höhe von zumindest 2336 Euro auszugehen.
10Es ist unerheblich, ob und in welcher Höhe das Vermögen aus einer OEG-Opferrente stammt. Auch Vermögen aus einer angesparten OEG-Opferrente ist einzusetzen (vgl. BayObLG FGPrax 2005, 119). Anders als das Landgericht Münster (LG Münster, Beschluss vom 21.02.2011, AZ.: 5 T 861/10 = BeckRS 2011, 27440) ist die Kammer auch nicht der Auffassung, dass darin eine unzumutbare Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII zu sehen ist. Sowohl die Übernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse, als auch die Gewährung von Leistungen nach OLG sind Sozialleistungen. Es ist keine unzumutbare Härte, wenn diese nicht kumuliert bei dem Leistungsempfänger verbleiben. Überdies ist angesichts der nur unzureichenden Angaben der Betroffenen nicht festzustellen, dass sie nicht zumindest über ein einzusetzendes Vermögen in Höhe des festzusetzenden Betrages verfügt, welches nicht aus einer angesparten OEG-Opferrente stammt, so dass die Frage letztlich sogar offen bleiben kann.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 5 KostO a.F., 84 FamFG.
12Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der Fall gibt Anlass, Leitsätze aufzustellen zur Mitwirkungspflicht des wieder geschäftsfähig gewordenen Betreuten im Verfahren zur Festsetzung von Regressansprüchen der Staatskasse wegen verauslagter Betreuervergütung.
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Referenzen
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- §§ 131 Abs. 5 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 27 Mitwirkung der Beteiligten 2x
- FamFG § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels 1x
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften 1x
- § 90 Abs. 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 1x
- §§ 1836 c Nr. 2, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- 5 T 861/10 1x (nicht zugeordnet)
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