Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 OH 8/13
Tenor
Die Kostenrechnung Nr. 0000000 des Notars … vom 07.11.2013 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2.).
1
Gründe:
2I.
3Am 08.08.2013 ließen die Antragstellerin als Verkäuferin und Frau T als Käuferin durch den Antragsgegner einen Kaufvertrag über ein Wohnungserbbaurecht beurkunden (UR-Nr. 1044/2013 des Notars …). Der Auftrag zur Beurkundung wurde von Frau T vor dem 01.08.2013 erteilt. Abschnitt III Abs. 4 des Vertrages enthält folgende Vereinbarung: „Die mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Notar- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer. Sollte das Vorkaufsrecht ausgeübt werden und die Kosten dieser heutigen Urkunde und ihrer Rückabwicklung nicht von dem Vorkaufsberechtigten zu tragen sein, so trägt die Kosten Frau L. Der Notar hat die Vertragsbeteiligten auf die gesamtschuldnerische Haftung bzgl. der mit dem verkauften Grundbesitz zusammenhängenden Steuern und Kosten hingewiesen.“ Wegen weiterer Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Urkunde vom 08.08.2013 (Bl. 6-13 GA) Bezug genommen. Der Antragsgegner erteilte am 14.08.2013 für die Beurkundung die Kostenrechnung Nr. 0000000 gegenüber Frau T; wegen weiterer Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Rechnung vom 14.08.2013 (Bl. 24 GA) verwiesen. Frau T hat die Rechnung vollständig bezahlt. Der Vorkaufsberechtigte, Herr U, machte mit Schreiben vom 03.10.2013 von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch, mit Urkunde vom 18.11.2013 (UR-Nr. 1445/2013 des Notars …) erklärten die Antragstellerin und der Vorkaufsberechtigte, dass die Vereinbarungen aus der Urkunde UR-Nr. 1044/2013 zwischen ihnen uneingeschränkt gültig seien, soweit in der Urkunde vom 18.11.2013 nichts anderes vereinbart wurde. Wegen weiterer Einzelheiten des Inhalts der Vereinbarung wird auf die Urkunde vom 18.11.2013 (Bl. 15-19 GA) verwiesen. Der Antragsgegner erstellte darauf am 05.11.2013 die Kostenrechnung Nr. 0000000 (Bl. 26 GA) gegenüber der Antragstellerin und teilte dieser mit Schreiben vom 05.11.2013 mit, dass Frau T die Kosten bereits beglichen habe und die Antragstellerin die Kostenbeträge an Frau T erstatten möge. Am 07.11.2013 erstellte der Antragsgegner eine korrigierte Kostenrechnung Nr. 0000000, für deren Inhalt auf die Kostenrechnung vom 07.11.2013 (Bl. 29 GA) verwiesen wird. Im Anschreiben an die Antragstellerin vom 07.11.2013 teilt der Antragsgegner nunmehr mit, dass er die bereits von Frau T gezahlten Beträge an diese erstatten werde und die Antragstellerin den Kostenbetrag an ihn überweisen möge.
4Die Antragstellerin ist der Auffassung, nicht sie, sondern der Vorkaufsberechtigte U sei aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zur Zahlung der Kostenrechnung auch für die Urkunde UR-Nr. 1044/2013 verpflichtet.
5Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Vorkaufsberechtigte sei anders als die Antragstellerin nicht Kostenschuldner hinsichtlich der vorgenannten Urkunde. Er nehme diese als Zweitschuldnerin in Anspruch. Dass Frau T den Rechnungsbetrag bereits ausgeglichen habe, hindere ihn nicht daran, die Kosten von der Antragstellerin zu verlangen. Nicht die Bestimmungen des BGB, sondern die der KostO seien maßgeblich. Er habe Frau T den gezahlten Betrag zurückerstattet, weil es sich dabei um einen Kostenvorschuss im Sinne von § 8 KostO gehandelt habe. Diesen habe er nach Ausübung des Vorkaufsrechts zurückerstatten müssen, weil Frau T ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Kostenschuldner gewesen sei.
6II.
7Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 156 Abs. 1 S. 1 KostO zulässig. Gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG ist vorliegend die Kostenordnung sowohl hinsichtlich der Gebührenvorschriften, als auch hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Notarkostenrechnung anzuwenden, weil der Auftrag zur Beurkundung, die der verfahrensgegenständlichen Rechnung zugrundelag, vor dem 01.08.2013 erteilt worden war. Anders als § 161 KostO (vgl. dazu BGH NJW-RR 2012, 209) regelt die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 GNotKG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Anwendung der Gebührenvorschriften, sondern auch der Verfahrensnormen zur gerichtlichen Überprüfung von Notarkostenrechnungen (BR-Drs. 517/12, S. 283).
8Der Antrag ist insbesondere rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt sowie auch im Übrigen zulässig. Die ausdrückliche Beantragung eines bestimmten Betrages ist nicht erforderlich, es genügt, wenn das Begehren hinreichend erkennbar ist (Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 156 KostO, Rn. 17). Vorliegend ist das Begehren der Antragstellerin hinreichend erkennbar, aus der Rechnung nicht in Anspruch genommen zu werden.
9Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Der Antragsgegner kann von der Antragstellerin den in Rechnung gestellten Betrag von 778,83 € nicht verlangen.
10Dies ergibt sich, anders als die Antragstellerin meint, nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen der an den Kaufverträgen beteiligten Personen. Diese Vereinbarungen haben nur für das Innenverhältnis der Vertragsparteien Bedeutung und ändern nichts an der gesamtschuldnerischen Haftung aller Vertragsparteien für die Notarkosten im Außenverhältnis zum Notar, §§ 141, 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1 KostO. Dem Notar steht es gemäß § 421 S. 1 BGB insoweit frei, welchen Kostenschuldner er in Anspruch nimmt, § 5 Abs. 1 S. 1 KostO enthält insoweit eine stillschweigende Verweisung auf die §§ 420 ff. BGB (vgl. Hartmann, KostG, 41. Aufl. 2011, § 5 KostO, Rn. 2).
11Die Kostenforderung des Antragsgegners ist aber nach § 422 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen, weil die Vertragsbeteiligte Frau T diese bereits beglichen hatte, bevor der Antragsgegner die streitgegenständliche Rechnung gegenüber der Antragstellerin erteilt hat. Die Erfüllung der Notarkostenforderung ist Gegenstand der Prüfung im Verfahren nach § 156 KostO (vgl. Rohs/Wedewer, KostO [Loseblatt], 113. Erg.-Lieferung 2013, § 156, Rn. 17a lit. h) m.V.a. BayObLGZ 1995, 185, 197). Die Zahlung der Notarkosten durch Frau T ergibt sich aus dem Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 05.11.2013 (Bl. 25 GA): „Die Kosten wurden bereits von Frau T beglichen. Ich darf Sie daher bitten, die Kostenbeträge an Frau T zurück zu erstatten.“ Dies wird durch das Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 07.11.2013 (Bl. 28 GA) bekräftigt: Die bereits von Frau T gezahlten Beträge werde ich an Frau T zurückerstatten.“ Die Kostenforderung war mit der Zahlung durch Frau T erfüllt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt auch bei der Notarkostenforderung die Erfüllung entsprechend dem in § 362 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken zum Erlöschen der Forderung, ohne dass es eines ausdrücklichen Verweises auf diese Vorschrift in der Kostenordnung bedürfte. Die KostO regelt auch keinen davon abweichenden Begriff der Erfüllung. Auch eine Rückzahlung der Beträge durch den Antragsgegner an Frau T lässt dessen Forderung daher grundsätzlich nicht wieder aufleben.
12Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich bei der Zahlung der Frau T auch nicht um die Zahlung eines bloßen Vorschusses im Sinne von § 8 KostO. Die Rechnung an Frau T datiert vom 14.08.2013, die Beurkundung des Kaufvertrages war bereits am 08.08.2013 erfolgt. Damit waren die Gebühren bei Rechnungserstellung bereits fällig (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.1995, Az.: 20 W 344/95 = BeckRS 1995, 04968; Hartmann, KostG, 41. Aufl. 2011, § 7 KostO, Rn. 3, Stichwort: „Beurkundung“). Die Anforderung eines Vorschusses nach Fälligkeit der Gebühren scheidet aus. Die vom Antragsgegner am 14.08.2013 erteilte Rechnung ist auch nicht ausdrücklich als Vorschussrechnung bezeichnet, sondern enthält bloß den Hinweis, dass es sich um einen Kostenvorschuss handele, soweit angeforderte Gebühren noch nicht fällig seien. Diesen Hinweis enthalten aber offenbar alle Kostenrechnungen des Antragsgegners; er ist wortgleich auch in den der Antragstellerin am 05.11.2013 und am 07.11.2013 erteilten Rechnungen enthalten.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 6 S. 1, Abs. 5 S. 3 KostO, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf eine Notarkostenrechnung sind gerichtsgebührenfrei. Hinsichtlich der übrigen Kosten entspricht es billigem Ermessen, diese dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil der Antrag insgesamt vollumfänglich begründet ist.
14Rechtsmittelbelehrung
15Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein.
16(Unterschriften)
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Referenzen
- §§ 420 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 161 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 156 Abs. 6 S. 1, Abs. 5 S. 3 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 422 Wirkung der Erfüllung 1x
- BGB § 421 Gesamtschuldner 1x
- § 136 Abs. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 141, 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1 KostO 3x (nicht zugeordnet)
- § 8 KostO 2x (nicht zugeordnet)
- 20 W 344/95 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 S. 1 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 156 KostO 2x (nicht zugeordnet)
- § 156 Abs. 1 S. 1 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x