Beschluss vom Landgericht Kleve - 120 Qs 75/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen