Beschluss vom Landgericht Kleve - 120 Qs 75/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
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Gründe:
2I) Durch Strafbefehl wurde gegen die Angeklagte wegen Urkundenfälschung und tateinheitlich damit begangenen versuchten Betrugs eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt. Hiergegen hat die Angeklagte Einspruch eingelegt, den sie - unter Vorlage von Belegen zu Ihren Einkünften und Belastungen - ausschließlich damit begründete, dass sie für die festgesetzte Rechtsfolge "zu wenig Einkommen" habe. Das Amtsgericht hat daraufhin nach einem entsprechenden Hinweis und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten - durch Beschluss vom 02.10.2015 die Tagessatzhöhe auf 10 € herabgesetzt und zugleich Ratenzahlung von monatlich 25 € bewilligt.
3Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt und diese auf die Bewilligung der Zahlungserleichterung beschränkt. Sie begehrt die Aufhebung der diesbezüglichen Entscheidung des Amtsgerichts. Zur Begründung hat sie angeführt, die Zahlungserleichterung gemäß § 42 StGB könne nur im Urteilsausspruch oder im Strafbefehl erfolgen. Darüber hinaus sei für solche Zahlungserleichterungen gemäß § 459a StPO ausschließlich die Staatsanwaltschaft zuständig.
4II) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
5Hat der Angeklagte seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.
6Dabei kann das Amtsgericht auch Zahlungserleichterungen bewilligen; zu einer diesbezüglichen Prüfung ist es sogar verpflichtet.
7Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann zur Verfahrensvereinfachung, Verfahrensbeschleunigung, zur Vermeidung unnötiger Kosten und Zeitersparnis auf eine aufwändige Hauptverhandlung verzichtet werden, wenn lediglich wegen schlechterer Vermögensverhältnisse die Höhe der Tagessätze zu revidieren ist und dies ohne Nachteil für die Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren zu klären ist, zumal das Strafbefehlsverfahren sowieso mit summarischen und konsensualen Elementen verbunden ist (Maur in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 411 Rn. 9a) und bei den Grundlagen der Tagessatzhöhe das Gesetz beispielsweise auch Schätzungen erlaubt sind (§ 40 Abs. 3 StGB). Diese Gesichtspunkte greifen auch hinsichtlich der Zahlungserleichterung als bloße Nebenentscheidung zur Geldstrafenfestsetzung. Wenn schon über die viel wichtigere Frage der Tagessatzhöhe ohne Hauptverhandlung entschieden werden kann, so gilt dies erst recht für die damit eng zusammenhängende Folgeentscheidung über Zahlungserleichterungen. Es ist der typische Normalfall des Verfahrens gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO, dass der Angeklagte durch Vorlage von Einkommensbescheinigungen unzweideutig belegt, dass seine Einkommensverhältnisse ungünstiger sind als bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe im Strafbefehl angenommen wurde, und dass damit gleichzeitig die Voraussetzungen für eine (erstmalige oder günstigere) Zahlungserleichterung vorliegen. In all diesen Fällen das Gericht zur Durchführung einer Hauptverhandlung zu zwingen, würde § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO weitgehend leerlaufen lassen und dem aufgeführten Regelungszweck widersprechen. § 42 StGB ist zwingender Natur und darf beim Vorliegen der Voraussetzungen nicht dem späteren Vollstreckungsverfahren überlassen werden (BGH, Beschluss vom 24.04.1990 - 5 StR 122/90; MüKo-StGB-Radtke, 2. Aufl. § 42 Rn. 2). Dabei ist auch noch darauf hinzuweisen, dass sowohl bei einer Ratenbewilligung bereits im Strafbefehl als auch bei einer Ratenbewilligung später durch die Vollstreckungsbehörde ebenfalls ohne mündliche Verhandlung hierüber entschieden wird.
8Die Beschränkung des Einspruchs auf die "Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe" steht - weder als Anordnungsvoraussetzung für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO noch als eine Art Teilrechtskraft durch Rechtsbehelfs-Beschränkung - einer zusätzlichen Bewilligung einer Ratenzahlung entgegen, da es sich um eine Annexentscheidung zur Entscheidung über die Tagessatzhöhe handelt. So ist das Gericht beispielsweise auch bei der Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß nicht gehindert, im Erfolgsfalle zusätzlich die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu revidieren.
9Der Gesetzeswortlaut steht dem auch im Übrigen nicht entgegen. § 42 StGB enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Zahlungserleichterung auf Entscheidungen durch Strafbefehl oder Urteil. Und § 459a StPO, der die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen normiert, gilt ausdrücklich erst ab Rechtskraft der Verurteilung zur Geldstrafe. Als das Amtsgericht durch den nunmehr angefochtenen Beschluss über die Ratenbewilligung entschieden hat, war die Verurteilung der Angeklagten zu einer Geldstrafe noch nicht rechtskräftig.
10Schließlich steht auch die von der Staatsanwaltschaft angeführte Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 24.04.1990 - 5 StR 122/90, BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1) nicht entgegen. Im Gegenteil: Auch im dortigen Fall war die Ratenzahlungsbewilligung zunächst im Urteil nicht erfolgt (und auch nicht in einem Strafbefehl) und wurde dann anschließend durch Beschluss (des BGH) nachgeholt.
11Dass die materiellen Voraussetzungen für die bewilligte Zahlungserleichterung vorliegen, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
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Referenzen
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StGB § 40 Verhängung in Tagessätzen 1x
- 5 StR 122/90 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung 4x
- StGB § 42 Zahlungserleichterungen 3x
- StPO § 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen 2x