StPO § 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen

Strafprozeßordnung

(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 63/22
7. Juli 2022
2 Ws 63/22 7. Juli 2022
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 152/19
15. Juni 2020
2 Ws 152/19 15. Juni 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 348/17
20. Februar 2018
2 StR 348/17 20. Februar 2018
Beschluss vom Landgericht Kleve - 120 Qs 75/15
19. Oktober 2015
120 Qs 75/15 19. Oktober 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 472/15
30. September 2015
2 Ws 472/15 30. September 2015
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 VAs 1/11
2. Februar 2011
1 VAs 1/11 2. Februar 2011