Urteil vom Landgericht Koblenz (6. Zivilkammer) - 6 S 400/14

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 30.09.2014, Az. 63 C 196/14, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Stornokosten-Versicherung im Rahmen einer bei der Beklagten abgeschlossenen Jahresreise-Versicherung.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

3

Durch Urteil vom 30.09.2014 hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 2.138,00 € nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Sie rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung und damit einen Versicherungsfall im Sinne des § 2 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen angenommen. Zudem sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen gemäß § 8 d) der Versicherungsbedingungen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der streitgegenständlichen Stornokosten aus der Reiseversicherung.

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Es kann dahinstehen, ob es sich vorliegend um einen Versicherungsfall im Sinne des § 2 der Versicherungsbedingungen (VB-ERV JV) handelt, da jedenfalls die Haftung der Beklagten nach § 8 d) der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist. Nach dieser Klausel besteht kein Versicherungsschutz bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Nach den vorgelegten Arztberichten (Bl. 10-15 d. GA) leidet der Kläger an einem Hydrocephalus occlusus auf dem Boden einer verkalkten Raumforderung im Bereich der Sella. Im Rahmen der Therapie wurde bei ihm am 25.06.2013 ein ventrikulo-peritoneales Shunt-System rechts mit einem Codman-Hakim-Ventil (Ventilöffnungsdruck 160 mm H2O) angelegt, das zunächst regelrecht funktionierte. Nach einer cMRT-Kontrolluntersuchung am 25.09.2013 traten bei dem Kläger jedoch Kopfschmerzen auf. Bei der Kontrolluntersuchung am 27.09.2013 wurde festgestellt, dass das implantierte Codman-Medos-Ventil eine Shunt-Einstellung von 40 mm H2O aufwies, so dass das Ventil wegen Dysfunktion operativ über einen rechts temporo-parietalen Zugang ausgetauscht werden musste.

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Diese Behandlung stellt eine medizinische Maßnahme an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 8 d) der Versicherungsbedingungen dar.

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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 19.05.2004 – IV ZR 29/03, zit. nach juris).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Kammer § 8 d) der Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen, dass es sich bei den vorgenannten Hilfsmitteln lediglich um äußerlich verwendete Gegenstände handelt, insbesondere genügt hierfür nicht das dort aufgeführte Beispiel der Hörgeräte. Weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus ihrem Sinnzusammenhang ist auf eine derartige Einschränkung zu schließen. Vielmehr stellt ein Hilfsmittel nach allgemeinem Sprachgebrauch einen zum Ausgleich eines bestehenden körperlichen Defekts dienenden Gegenstand dar (vgl. DUDEN), unabhängig davon, ob er äußerlich oder innerlich angewandt wird. Danach ist der hier gegenständliche Shunt als Hilfsmittel anzusehen. Auch nach ihrem Sinnzusammenhang besteht keine Veranlassung für eine restriktive Auslegung der Klausel. Für den verständigen Versicherungsnehmer ist das Anliegen der Versicherung, ihre Einstandspflicht zu begrenzen, indem sie die durch die Verwendung von Hilfsmitteln bereits angelegten Risiken ausschließt, erkennbar.

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Dass die Dysfunktion des Shunts zugleich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zur Folge hatte, rechtfertigt daher kein anderes Ergebnis.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klausel überraschend wäre oder den Kläger unangemessen benachteiligte (§§ 305c, 307 ff. BGB). Insbesondere muss es dem Versicherer, der in dem Massengeschäft der Reiserücktrittsversicherung den Vertrag ohne vorherige Risikoprüfung abschließt, unbenommen bleiben, derartige bereits vor Reiseantritt angelegte Risiken vom Versicherungsschutz auszuschließen. Der Versicherer versucht damit auch nicht treuwidrig, einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Vielmehr dient die Leistungsbegrenzung auch dem Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers an einer Tarifkalkulation mit vertretbarer Prämiengestaltung (vgl. für den Fall der Leistungsbegrenzung in der privaten Krankenversicherung: BGH, Urteil vom 19.05.2004 – IV ZR 29/03, zit. nach juris).

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Steht dem Kläger danach kein Erstattungsanspruch aufgrund der Reiseversicherung zu, war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage – auch hinsichtlich der Nebenforderungen – abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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