Urteil vom Landgericht Koblenz (1. Zivilkammer) - 1 O 265/24
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die Klägerin betreibt ein Hotel. Sie ist ein sog. „Partner-Hotel“ des Fußballvereins FC C. K. und Mitglied im sogenannten „C. C. Club“ und ein Sponsor des FC C.. Der Beklagte ist ebenfalls ein Unterstützer und Sponsor des FC C..
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In diesem Zusammenhang übernachteten der Zeuge Herr J. J., in der Zeit vom 07.02. bis 08.02.2023, vom 08.02. bis 11.02.2023, vom 11.02. bis 28.04.2023, vom 28.04. bis 17.05.2023, vom 17.05. bis 31.05.2023 und vom 31.05. bis 12.06.2023, im Hotel der Klägerin.
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Des Weiteren übernachtete Herr J. D. M. in der Zeit vom 05.03. bis 06.03.2023 bei der Klägerin. Bei den beiden Zeugen handelte es sich um Fußballspieler des FC C.. Der Zeuge J. war Torwart bei dem FC C..
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Für die Spieler sollte durch den Verein FC C. nach einer Wohnung gesucht werden. Bis dahin sollten sie bei der Klägerin untergebracht werden, wobei jedenfalls feststand, dass die Fußballspieler selbst, nicht für die Hotelkosten aufzukommen haben sollten. Hierbei soll der Beklagte die jeweiligen Buchungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den FC C. vorgenommen haben.
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Die einzelnen Übernachtungen wurden sodann seitens der Klägerin mit Rechnungen vom 17.05.2023 über insgesamt 6.513,00 €, 30.05.2023 über 630,00 € und vom 11.06.2023 über 540,00 € gegenüber dem FC C. in Rechnung gestellt.
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Pro Übernachtung wurde im Einzelzimmer 45,00 € berechnet und im Doppelzimmer (manchmal waren keine Einzelzimmer frei) 70,00 € ohne Frühstück. Sofern Frühstück dazukam wurde pro Nacht 79,50 € berechnet. Das Frühstück wurde aber separat abgerechnet, wegen des anderen Mehrwertsteuersatzes. Insgesamt sind Übernachtungskosten i. H. v. 7.683,00 € entstanden.
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Die Rechnungen wurden durch die Klägerin mehrfach angemahnt. Der Beklagte bot in diesem Zusammenhang eine Zahlung zur Erledigung der Angelegenheit in Höhe von 2.000,00 € an, was die Klägerin ablehnte.
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Nachdem eine Zahlung von Seiten des FC C. nicht erfolgte, hat die Klägerin die Firma C. B. R. Inkasso mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt. Diese hat den FC C. mit Schreiben vom 17.07.2023 unter Fristsetzung zum 25.07.2023 zur Zahlung aufgefordert. Für die außergerichtliche Tätigkeit der Firma C. B. R. Inkasso sind Inkassokosten angefallen, die sich auf 471,80 € belaufen. Die Firma C. B. R. Inkasso hat ferner eine Auskunft über den FC C. erstellt, wofür 23,50 € Ermittlungskosten angefallen sind.
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Die Klägerin hat über das Inkassobüro C. B. Inkasso R. GmbH, über die vorgenannte Forderung einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat der FC C. Einspruch erhoben. Nach Abgabe durch das Mahngericht an das Landgericht Koblenz (Az. 1 O 437/23) führte die hiesige Klägerin ein Verfahren gegen den FC C..
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Der FC C., der dortige Beklagte ließ vortragen, dass der hiesige Beklagte, seitens des FC C. nicht bevollmächtigt war, die Übernahme der Hotelkosten für die damaligen Fußballspieler des FC C. rechtswirksam zu erklären. Der FC C. ließ vortragen, dass auf Seiten des hiesigen Beklagten nicht die notwendige Vertretungsmacht bestanden habe, um den FC C. bei einem Vertragsschluss mit der Klägerin wirksam zu vertreten. Der hiesige Beklagte habe weder eine organschaftliche Vertretungsbefugnis, noch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht besessen. Im Hinblick darauf hat das Landgericht Koblenz ein Urteil erlassen mit dem die Klage der Klägerin abgewiesen wurde. Gleichzeitig musste die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen.
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Die Klägerin ist der Ansicht,
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dass im Hinblick auf den Vortrag des FC C. im Rahmen des Verfahrens 1 O 437/23 und die entsprechende Entscheidung des Landgerichts im vorgenannten Verfahren, der hiesige Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe, sodass er der Klägerin, den ihr dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe.
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Bei der Buchung der Zimmer, die durch Vermittlung des Beklagten erfolgt seien, habe dieser seinerzeit eine zwar nicht offizielle, aber „hinter den Kulissen“ geschäftsführende Position beim FC C. innehabend, erklärt, dass die Übernachtungskosten vom FC C. übernommen würden. Bei der Buchung habe der Beklagte ganz klar kommuniziert, dass die Rechnung für die Übernachtungen an den FC C. gestellt werden sollen und dieser die Kosten übernehmen werde.
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Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 13.048,74 € zu. Nach dieser Vorschrift sei derjenige, der als Vertreter einen Vertrag geschlossen habe, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Beklagte habe bei Abschluss der zu Grunde liegenden Beherbergungsverträge mit der Klägerin als angeblicher Vertreter des FC C. gehandelt. Eine Vertretungsmacht im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB habe nicht bestanden. Vollmachtloser Vertreter sei nach § 179 Abs. 1 BGB derjenige, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig werde.
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Der gesamte Schadensersatzbetrag ergebe sich aus den Hotelkosten für die Übernachtungen der beiden Spieler zuzüglich ausgerechneter Zinsen seit 26.07.2023 bis 14.10.2024 (1.160,28 €), mithin in Höhe von 8.843,28 €. Hinzukommen die Inkassokosten der Fa. C. B. mit 471,80 €. Für das Verfahren vor dem Landgericht Koblenz (Az.: 1 O 437/23) seien Gerichtskosten in Höhe von 672,00 € sowie eigene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.517,25 € von der Klägerin gezahlt worden. Darüber hinaus seien im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten des Verfahrens die die Klägerin an den dortigen Beklagten zu erstatten hatte mit 1.517,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.07.2024 zu erstatten gewesen. Die Klägerin habe insgesamt 1.544,41 € an Verfahrenskosten an die dortige Beklagte bezahlt.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, 13.048,74 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2024 an die Klägerin zu zahlen;
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2. den Beklagten ferner kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10€ nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor:
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Er selbst sei wie die Klägerin ebenfalls Sponsor des FC C.. In diesem Zusammenhang sei er mit der Klägerin ins Gespräch gekommen. Er habe darauf hingewiesen, dass der FC C. eigene Zimmer für ihre Spieler zur Verfügung habe. Es komme allerdings hin und wieder vor, dass für wenige Tage eine Karenz entstehe, weil beispielsweise ein Zimmer nach dem Auszug des Vormieters überarbeitet werden müsse. Die Klägerin habe zugesagt, dass in diesen kurzen Zeiten Spieler bei ihr wohnen könnten. Zu keinem Zeitpunkt sei über eine Vergütung gesprochen worden. Der Beklagte sei ebenso wie der Vorstand des FC C. davon ausgegangen, dass eine Bezahlung nicht geschuldet werde, weil die Klägerin eben Sponsor des FC C. gewesen und das Zurverfügungstellen von Zimmern als Sponsorleistung angesehen worden sei.
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Zu keinem Zeitpunkt habe der Beklagte erklärt, dass die Übernachtungskosten vom FC C. übernommen werden, erst recht nicht für eine monatelange Beherbergung beispielsweise des J. J.. Weder dem Beklagten, noch den Verantwortlichen des FC C. sei bekannt, dass der Zeuge J. über Wochen und Monate im Hotel der Klägerin herbergte.
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Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte dem Zeugen J. mitteilte, dass er zunächst bei der Klägerin wohnen könne, ergebe sich nichts anderes. Die Klägerin könne offensichtlich keinen Beleg dafür vorlegen, dass der FC C. oder der Beklagte jemals eine Buchung vorgenommen haben. In einer für einen Hotelbetrieb völlig unüblichen Art und Weise habe dann die Klägerin auch monatelang nicht abgerechnet und keine Rechnung erstellt. Die Rechnungen seien auch nicht gegenüber dem Beklagten erstellt worden. Der FC C. habe eine Zahlungsverpflichtung stets bestritten. Wenn die Klägerin dann auch noch einen Spieler in ein Doppelzimmer lege und ihm ein Frühstück serviere, zeichnet dies eine Großzügigkeit gegenüber jungen Fußballspielern aus, führe jedoch nicht zu einer Haftung des Beklagten.
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Es sei richtig, dass der Beklagte in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin versuchte, im Interesse des FC C. eine einvernehmliche Regelung zu finden. Allein deshalb habe er einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € angeboten, um die leidige Angelegenheit zu erledigen. Daraus lasse sich weder eine Zahlungsverpflichtung des FC C., noch des Beklagten ableiten.
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Die Kosten der Inkassofirma seien für die Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Es sei von Anfang an klar, dass der FC C. und der Beklagte die hier in Frage stehende Forderung bereits dem Grunde nach bestreiten würde. Im Vorprozess habe der FC C. nicht nur bestritten, dass der hiesige Beklagte Vertretungsmacht für die FC C. hatte, sondern ausdrücklich auch bestritten, dass jemals eine Vereinbarung getroffen worden sei, aus der sich eine Zahlungspflicht ergebe.
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Die geltend gemachten Zinsen werden bestritten. Sie seien bis heute nicht schlüssig vorgetragen worden. Die Kosten des Vorverfahrens seien von dem Beklagten nicht zu tragen, weil von Anfang an klar gewesen sei, dass eine Verpflichtung des FC C. nicht bestanden habe. Wenn die Klägerin sich den Luxus erlaube, gleichwohl eine solche Klage zu führen, gehe dies nicht zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte habe weder als vollmachtsloser Vertreter des FC C., noch im eigenen Namen einen Beherbergungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J. sowie Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn R. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.08.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.048,74 € gegen den Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 179 Abs. 1 BGB. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.
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Voraussetzung der § 179 Abs. 1 BGB ist demnach, dass jemand als Vertreter aufgetreten ist. Er muss eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen abgegeben, also den Anforderungen des Offenheitsprinzips genügt haben. Das setzt voraus, dass er zumindest konkludent auf eine bestehende Vertretungsmacht hingewiesen hat. Es genügt nicht, wenn sich nur aus angegebenen Tatsachen auf eine solche Vertretungsmacht schließen lässt (Staudinger/Schilken, 2024, Rn. 5; MüKoBGB/Schubert Rn. 26; RGRK-BGB/Steffen Rn. 7; Enneccerus/Nipperdey BGB AT § 183 Fn. 22).
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Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte vorliegend die streitgegenständlichen Hotelübernachtungen für den FC C. als Vertreter gebucht hat, nicht erbracht.
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Bereits der zunächst noch als Zeuge benannte, R. K. (Geschäftsführer der Klägerin), gab in seiner informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2025 an, dass er zu den konkreten Buchungen bezüglich der beiden Spieler und den hier streitgegenständlichen Übernachtungskosten keine Angaben machen könne. Die Buchungen habe die Zeugin K. in Absprache mit seinem Bruder vorgenommen. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob hinsichtlich der Buchungen für den Zeugen J. konkret über die Zimmerpreise und Rabatte im Rahmen des Sponsorings überhaupt gesprochen wurde. Auf die Zeugin K.hat die Klägerin im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung zudem verzichtet (Bl. 44 d.A.).
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Auch der Zeuge J. hat nicht zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis erbracht, dass der Beklagte hier als Vertreter Zimmerbuchungen für die beiden Spieler des FC C. vorgenommen hat. Insoweit gab der Zeuge J. in seiner Vernehmung an, dass ihm durch den Trainer und den Leiter des FC C. am ersten Tag ein Zimmerschlüssel für das Hotel der Klägerin übergeben worden sei. Mit den beiden sei er auch noch anschließend zum Hotel gefahren, damit sich diese ebenfalls ein Bild von dem Zimmer machen können. Der Beklagte habe ihm gegenüber mitgeteilt, dass er in dem Zimmer bleiben könne. Insoweit gehe er davon aus, dass der Beklagte alles mit der Klägerin geklärt habe. Aus Sicht des Zeugen sei der Beklagte für das „Finanzielle“ zuständig gewesen und sei sein Ansprechpartner gewesen.
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Die Tatsache, dass nach Ansicht des Zeugen J., der Beklagte für das „Finanzielle“ zuständig gewesen und dieser sein Ansprechpartner gewesen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beklagte die Zimmer unter Verweis auf die Kostentragung durch den FC C. auch gebucht hat. Dies bestätigt der Zeuge sodann in seiner weiteren Vernehmung selbst, wenn er angibt, dass der Beklagte nie dabei war, als die Zimmer bezogen oder gebucht wurden. Aus der Zeugenaussage ergibt sich weiter, dass auch der angesprochene Leiter des Vereins, Herr K., für Spieler des Vereins Organisatorisches veranlasst hat, so bspw. Möbel und Autos sowie Papiere und Unterlagen zur Anmeldung bei der Stadt. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass eine andere Person des FC C. die streitgegenständlichen Zimmerbuchungen oder ggf. die Spieler selbst vorgenommen haben.
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Dafür, dass hier unter Umständen eigene Zimmerbuchungen durch die Spieler selbst vorgenommen wurden – mag es auch im Glauben der Kostentragung durch den FC C. gewesen sein – spricht auch die teilweise getrennte Abrechnung der jeweiligen Übernachtungszeiträume. So ist ausweislich der Rechnung (Anlage K02) vom 17.05.2023 eine Übernachtung für den 07.02.2023, für den 08.02.2023, für den Zeitraum 11.02.2023 bis zum 28.04.2023 und sodann vom 28.04.2023 bis zum 17.05.2023 aufgeführt. Die Beweisaufnahme hat insoweit gerade nicht ergeben, dass der Beklagte die jeweiligen Buchungen für die zuvor erwähnten Zeiträume selbst vorgenommen hat.
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Daneben scheitert ein Anspruch auch nach § 179 Abs. 3 BGB. Der Vertreter haftet insoweit nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Selbst wenn also jeweils von der Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Beklagten hinsichtlich der streitigen Zimmerbuchungen vorgenommen worden sein sollte, so hätte die Klägerin, mithin ihre Geschäftsführer ohne Weiteres erkennen können, dass es sich bei dem Beklagten nicht um eine offiziell vertretungsberechtigte Person gehandelt hat.
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Dies bestätigt die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin. Denn insoweit gab dieser an, dass er den Beklagten letztlich von den Sponsorentreffen des FC C. kenne. Hier sei dieser stets als „Fußballgott“ dargestellt worden, der alle kenne. Er sei mit Musik angepriesen worden und habe die Reden gehalten, als wäre es sein Verein. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass der Beklagte auch die Buchungen oder Vermittlungen vornehmen dürfe. Die konkreten Geschäftsbeziehungen des Beklagten zum FC C. habe er nicht gekannt und auch nicht gewusst, wer für den Verein tatsächlich verantwortlich sei. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte hier als „Superstar“ des Vereins im Rahmen von Sponsorentreffen aufgetreten ist, lässt aber ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er irgendwie vertretungsberechtigt gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als dass das Aufeinandertreffen der Geschäftsführung der Klägerin mit dem Beklagten im Rahmen der Sponsorentreffen erfolgte. Der Beklagte gehörte unstreitig ebenfalls zu den Sponsoren des Vereins. Insoweit hätte die Klägerin nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte hier schon aufgrund seines Status als vermeintlicher „Superstar“ des Vereins vertretungsberechtigt sein dürfte, sondern vielmehr konkrete Nachforschungspflichten, wer tatsächlich befugt ist, Verträge im Rahmen des Sponsoringprogramms zu schließen.
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Insbesondere, und das ist entscheidend, hat der Geschäftsführer der Klägerin aber auch angegeben, dass es nie Gegenstand der Gespräche war, dass der Beklagte den Verein in irgendeiner Form vertritt. Insoweit scheidet eine Haftung bereits dann aus, wenn der Vertreter beim Geschäftsgegner kein Vertrauen auf den Bestand seiner Vollmacht geweckt hat. Die Geschäftsführung ist lediglich aufgrund des Auftretens des Beklagten als „Superstar“ im Rahmen der Sponsorentreffen davon ausgegangen, er sei „quasi“ Vereinsinhaber und demnach vertretungsberechtigt. Dass der Beklagte hier aktiv mitgeteilt hat, berechtigt gewesen zu sein, den Verein zu vertreten hat der Geschäftsführer der Klägerin verneint.
II.
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Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen insoweit das Schicksal der Hauptforderung.
III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
- 43
Beschluss
- 44
Der Streitwert wird auf 13.048,74 € festgesetzt.
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