Urteil vom Landgericht Köln - 25 O 633/03

Tenor

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 18.2.2004 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der durch die Versäumnis veranlaßten Kosten, die von der Beklagten zu tragen sind.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.


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