Urteil vom Landgericht Köln - 7 O 223/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen Schaden, der durch den Biss am 07.07.2003 auf ihr Produkt "Nellys Chocolini" hervorgerufen worden ist, zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines angeblichen Bisses auf eine überharte Erdnuss.
3Die Beklagte ist Herstellerin von O, gerösteten, mit Schokolade überzogenen Erdnüssen.
4Der Kläger behauptet, er habe am 07.07.2003 O verzehrt. Beim Biss auf eine der O habe er auf eine überharte Nuss gebissen. Hierdurch sei seine Prothese zerstört worden.
5Der Kläger behauptet, er habe bislang 2002,08 € an Kosten für Heilbehandlung und Instandsetzung des Gebisses bezahlt. Die zu erwartenden weiteren Kosten beliefen sich auf 8.983,77 €.
6Er ist der Auffassung, bei der harten Nuss lägen ein Fabrikations- und ein Instruktionsfehler der Beklagten vor.
7Der Kläger beantragt im Wege einer Teilklage,
8- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000,00 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen,
- hilfweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm einen Teilbetrag von 2.000,00 € auf den materiellen Schaden, der durch den Biss des Klägers am 07.07.2003 auf das Produkt der Beklagten O hervorgerufen worden ist, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Widerklagend beantragt die Beklagte,
13festzustellen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen Schaden, der durch den Biss am 07.07.2003 auf ihr Produkt O hervorgerufen worden ist, zu ersetzen.
14Der Kläger beantragt,
15die Widerklage abzuweisen.
16Den Biss des Klägers auf die Nuss bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
17Die Beklagte behauptet, alle Prozessabläufe bei der Produktion der O würden überwacht, geprüft und dokumentiert.
18Sie ist der Auffassung, bei den verwendeten Erdnüssen handele es sich um Naturprodukte, bei denen eine überdurchschnittliche Härte keinen Fehler darstelle.
19Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
20Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.11.2004. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 16.12.2004 Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die zulässige Klage ist unbegründet, die Widerklage hingegen begründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
23Die Widerklage ist zulässig. Bei einer Teilklage ist eine negative Feststellungswiderklage hinsichtlich der ganzen Forderung zulässig, da insoweit ein selbstständiger Streitgegenstand vorliegt (Zöller-Vollkommer, 25. Aufl. 2005, § 33 ZPO Rn. 7 a.E., 25). Das Rechtsschutzinteresse der Beklagten liegt vor, da diese aufgrund der von dem Kläger insgesamt behaupteten entstandenen und noch entstehenden Behandlungskosten von inzwischen 10.985,85 € ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Denn der Kläger berühmt sich hinsichtlich des vor Erhebung der Widerklage nicht streitgegenständlichen Restbetrags eines weiteren Schadensersatzanspruchs, zumal sich die vom Kläger behaupteten Behandlungskosten im Verlaufe des Rechtsstreits erhöht haben sollen. Die Erhebung der Widerklage ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, da sich die Parteien nicht auf die Erhebung einer Teilklage zur grundsätzlichen Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten verständigt haben, sondern die Beklagte der Klägerin die klageweise Geltendmachung ihrer Ansprüche überließ.
24I.
25Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihm durch den Biss am 07.07.2003 auf ihr Produkt O entstanden ist, gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdHG, da kein fehlerhaftes Produkt vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Bei der Beurteilung eines Produktfehlers ist darauf abzustellen, ob ein Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung in dem entsprechenden Bereich für erforderlich hält (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1248, 1249). Die Sicherheitserwartung muss berechtigt sein, d.h. die Allgemeinheit kann nicht von jedem Produkt in jeder Situation totale Sicherheit erwarten. Es handelt sich vielmehr um eine Wertungsfrage, für die § 3 Abs. 1 ProdHG die maßgeblichen Kriterien aufstellt (Münchener Kommentar-Cahn, 4. Aufl. 2004, § 3 ProdHG Rn. 4; Palandt-Sprau, 63. Aufl. 2004, § 3 ProdHG Rn. 8).
26Nach der Verkehrsauffassung ist die Sicherheitserwartung des Klägers, alle mit Schokolade ummantelten Erdnüssen müssten weich genug sein, nicht berechtigt:
27Insbesondere die Natur der Sache lässt Rückschlüsse auf den Erwartungshorizont zu (Palandt-Sprau, a.a.O., § 3 ProdHG Rn. 9). In Übereinstimmung mit der Rechtslage bei § 823 BGB sowie der Begründung zum ProdHG ist davon auszugehen, dass unvermeidbare bzw. offenbare Gefahren nicht die Fehlerhaftigkeit des betreffenden Produkts begründen. Produkte, deren Gefährlichkeit offen zutage liegt und bei denen kosteneffektive Sicherheitsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen, sind folgerichtig weder konstruktiv fehlerhaft noch ist der Hersteller gehalten, eine Warnung auszusprechen (Münchener Kommentar-Cahn, a.a.O., § 3 ProdHG Rn. 15 ff.)
28.
29Hiernach ist die Sicherheitserwartung des Klägers unberechtigt. Bei den "O" handelt es sich um mit Schokolade ummantelte Erdnüsse. Die Erdnüsse stellen dabei ein Naturprodukt dar, die – abgesehen vom Entfernen der Schale – vor der Ummantelung nicht verarbeitet werden. Es ist allgemein unter Erwachsenen und Kindern als potenziellen Konsumenten bekannt, dass Erdnüsse zuweilen überdurchschnittlich hart sein können. Der Kläger konnte sich daher nicht darauf verlassen, dass sich unter den Erdnüssen zuweilen nicht auch eine "härtere" Nuss befindet, auch wenn dies nicht der Regelfall ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Erdnüsse vor der Ummantelung mit Schokolade anderweitig behandelt und gerade durch diesen Vorgang eine "übernatürliche" Härte erhalten würden. Die aufgrund von natürlichen Witterungseinflüssen und in der Pflanze ablaufenden Prozessen sich ergebende außergewöhnliche Härte einer Erdnuss genügt hierfür nicht.
30Eine andere Bewertung ist vorliegend auch nicht durch den Gebrauch, mit dem der Hersteller billigerweise rechnen kann, gerechtfertigt. Zwar werden "O" in der Regel zwischendurch und anlässlich anderer Tätigkeiten genascht, womit der Verzehr nicht im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht, sondern der Verzehrende seine Aufmerksamkeit beim Verzehr auf andere Dinge richtet. Da dem Verzehrenden jedoch bekannt sein muss, dass Nüsse als Naturprodukte zuweilen "überhart" sein können, ist es seinem Risikobereich zuzuordnen, wenn er sich beim Verzehr bewusst ablenken lässt.
31Auch die Ummantelung der Erdnüsse mit Schokolade bewirkt nicht, dass die ummantelte Erdnuss nunmehr nach der Verkehrsauffassung als "sicher", als "weich genug" angesehen werden muss. Zwar wird dem Verzehrenden durch den Schokoladenüberzug der Blick auf die Erdnuss versperrt. Allerdings führt dies nicht dazu, dass der Verzehrende aufgrund dessen die potenzielle Gefahr einer überharten Nuss vernachlässigen kann, da ihm bewusst ist, dass sich unter dem Schokoladenüberzug ein Naturprodukt, eine möglicherweise "überharte" Erdnuss befindet. Die Erkennbarkeit einer "überharten" Erdnuss wird hierdurch nicht eingeschränkt, da sich eine überharte Erdnuss äußerlich ohnehin nicht von "weichen" Erdnüssen unterscheidet.
32Da das Produkt, die "überharte" mit Schokolade ummantelte Erdnuss, insoweit nicht "fehlerhaft" i.S.v. § 3 Abs. 1 ProdHG war, ist unerheblich, ob – bei hier nicht vorliegender Annahme eines Fehlers – ein Fabrikations- oder Instruktionsfehler anzunehmen wäre. Die Annahme eines Instruktionsfehlers ist zudem ohnehin unzutreffend, da einem mündigen Verbraucher die potentielle Härte von Erdnüssen als Naturprodukte bekannt ist. Da dies zum allgemeinen Erfahrungswissen gehört, bedarf es nicht eines Warnhinweises auf der Packung.
33II.
34Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 BGB zu, da der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, denn die überharte Nuss stellt keinen Fehler dar.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
37Streitwert:
38bis zum 10.04.2005: 2.000,00 €
39ab dem 11.04.2005: 10.985,85 € (Klage 2.000,00 €; Widerklage 10.985,85 €, eine Addition von Klage und Widerklage findet nicht statt)
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Referenzen
- ZPO § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage 1x
- §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdHG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 ProdHG 3x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2001, 1248, 1249 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 ProdHG 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x