Urteil vom Landgericht Köln - 23 O 363/04
Tenor
Das Vorbehaltsurteil vom 07.12.2004 wird insoweit für vorbehaltlos erklärt, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 12.268,52 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Mit der vorliegenden, am 16.08.2004 zugestellten Klage begehrt der Kläger Zahlung aus einem auf den 02.07.2004 datierten Schuldanerkenntnis des Beklagten über einen Betrag von 15.000,00 €. Wegen des Inhalts dieses Schuldanerkenntnis wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der Urkunde (Bl. 3 d. A.) Bezug genommen.
3Der Kläger ist Rechtsanwalt und war vom Beklagten beauftragt worden, einen Versicherungsschaden für diesen geltend zu machen. Die noch nicht vollständig bezifferten Ansprüche gegen die Versicherung trat der Beklagte an den Kläger ab. Dieser gewährte ihm daraufhin zu verschiedenen Zeitpunkten darlehensweise Vorschüsse, die im einzelnen der Höhe und des Datums nach umstritten sind. Derartige Vorschüsse sowie weitere Forderungen des Klägers sollen durch das Schuldanerkenntnis abgesichert sein.
4Der Kläger behauptet hierzu, das Schuldanerkenntnis sei vom Beklagten am 02.07.2004 in den Kanzleiräumen des Klägers unterzeichnet worden, wobei der Beklagte eine Begleichung der Forderung bis zum 31.07.2004 zugesagt habe. Durch das Schuldanerkenntnis seien vorausgegangene Darlehenszahlungen des Klägers an den Beklagten im Hinblick auf künftige Leistungen der Versicherung abgesichert worden, zuletzt eine Zahlung in Höhe von 2.000,00 € am 02.07.2004, sowie noch offene Rechtsanwaltsgebühren, wobei sich die Forderung des Klägers auf insgesamt 15.000,00 € belaufen habe. Am 06.07.2004 habe er, der Kläger, dem Beklagten einen weiteren Vorschuß von 7.000,00 € gewährt. Darüber verhalte sich die Quittung vom 06.07.2004 (Bl. 4 d. A.). Eine - unstreitige - Zahlung der Versicherung von 9.731,48 € habe er, der Kläger, zunächst mit dieser letzten Zahlung von 7.000,00 € verrechnet sowie mit einer "anderweitigen Forderung" in Höhe von 2.522,42 €. Die Differenz von 209,06 € sei auf das Schuldanerkenntnis gutzuschreiben, so daß ein offener Betrag in Höhe der Klageforderung von 14.790,94 € verbleibe.
5Mit der im Urkundenprozeß begonnenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.790,94 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2004 zu zahlen. Der Beklagte hat diese Forderung im Urkundenprozeß anerkannt. Demgemäß ist er durch Vorbehaltsurteil vom 07.12.2004 antragsgemäß zur Zahlung eines Betrages von 14.790,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2004 verurteilt worden. Dem Beklagten ist die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden.
6Der Kläger beantragt nunmehr,
7daß Vorbehaltsurteil vom 07.12.2004 für vorbehaltlos zu erklären.
8Der Beklagte beantragt,
9daß Vorbehaltsurteil vom 07.12.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte behauptet, daß Schuldanerkenntnis sei von ihm erst am 09.07.2004 abgegeben und unterzeichnet worden. Es sei Zwecks Sicherung der Forderungen aus dem am 06.07.2004 gewährten Vorschuß/Darlehen in Höhe von 7.000,00 € sowie wegen weiterer Forderungen des Klägers, die sich auf insgesamt 15.000,00 € summierten, abgegeben worden.
11Eine "anderweitige Forderung" in Höhe von 2.522,42 € existiere nicht, ebensowenig habe am 02.07.2004 eine Auszahlung von 2.000,00 € stattgefunden. Die in Höhe von 9.731,48 € erfolgte Leistung der Versicherung sei auf das Schuldanerkenntnis im vollen Umfang anzurechnen, so daß lediglich ein Betrag von 5.268,52 € verbleibe. Dieser Betrag sei jedoch noch nicht zur Rückzahlung fällig. Ein Rückzahlungstermin sei nicht vereinbart worden, da er, der Beklagte, aufgrund von Schulden in Höhe von 1.000.000,00 € nicht zur Zahlung in der Lage sei, was der Kläger auch wisse.
12Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 20.07.2005 (Bl. 72 f. d. A.), gemäß Anordnung in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2005 (Bl. 86, 92 d. A.) und Beschluß vom 28.09.2005 (Bl. 121 f. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Vorbehaltsurteil vom 07.12.2004 war im erkannten Umfang für vorbehaltlos zu erklären, da die Klage in diesem Umfang begründet ist. Im übrigen war das Urteil gemäß den §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im einzelnen gilt folgendes:
15Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Betrages von 12.268,52 € aus dem Schuldanerkenntnis vom 02.07.2004, wobei sich die zuerkannte Zinsforderung aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Der Kläger muß sich auf den durch den Beklagten anerkannten Betrag lediglich einen Betrag in Höhe von 2.731,48 € anrechnen lassen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Leistung der Versicherung in Höhe von 9.731,48 € abzüglich eines Betrages von 7.000,00 €. Dies wiederum wird wie folgt begründet:
16Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht zu beweisen vermocht, daß die am 06.07.2004 unstreitig vom Kläger an ihn übergebenen 7.000,00 € von dem Schuldanerkenntnis vom 02.07.2004 erfaßt sein sollten. Zwar haben die vom Beklagten benannten Zeugen bekundet, daß der Beklagte in einem zeitlichen Rahmen um den 02.07.2004 mit seinem damaligen Umzug beschäftigt war. Soweit die Zeugen jedoch zugleich bekundet haben, der Beklagte habe sich während dieses Zeitraums auch nicht kurzzeitig zu den Kanzleiräumen des Klägers begeben können, da er ständig mit seinem Umzug beschäftigt gewesen sei, sind diese Aussagen schon für sich gesehen unglaubhaft. Denn es ist kaum anzunehmen, daß sich die Zeugen bei dem über mehrere Tage hinziehenden Umzug permanent in Gegenwart des Beklagten aufgehalten haben und der Beklagte nicht in der Lage gewesen sein soll, sich kurzzeitig zu den Kanzleiräumen des Klägers zu begeben, zumal der Umzug in der Nähe von Köln stattgefunden hat. Den Bekundungen der Zeugen steht aber auch die Aussage der Zeugin X, der Rechtsanwaltsgehilfin des Klägers, entgegen. Danach ist die Zeugin mit dem Beklagten in dem hier in Rede stehenden Zeitraum zu einer Bank gefahren, um einen Scheck über einen Betrag von 2.000,00 € einzulösen, den der Beklagte ebenfalls vom Kläger erhalten hatte. Die Einlösung dieses Schecks kann sich jedoch nur am 02.07.2004 zugetragen haben, was der Kläger durch die mit Schriftsatz vom 16.09.2005 überreichten Unterlagen substantiiert und unwidersprochen belegt hat. Mit anderen Worten muß der Beklagte am 02.07.2004 entgegen seinem Vorbringen in den Kanzleiräumen des Klägers gewesen sein, wo er den Scheck erhalten hat, und es besteht auch nicht der geringste Anhaltspunkt, der unbeteiligten Zeugin X in ihren, der vorständigen Würdigung zugrunde liegenden Angaben keinen Glauben zu schenken.
17Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses durfte der Kläger die Versicherungsleistung in Höhe eines Betrages von 7.000,00 € auf das von ihm am 06.07.2004 gewährte Darlehen (vgl. im übrigen auch Quittung vom 06.07.2004 = Bl. 4 d. A.) anrechnen, so daß aus der Versicherungsleistung noch ein anrechnungsfähiger Betrag von 2.731,48 € verbleibt.
18Dieser Betrag war indes auf den durch das Schuldanerkenntnis anerkannten Betrag anzurechnen, da der Kläger weitere Forderungen gegen den Beklagten nicht schlüssig dargetan hat. Der Kläger hat insoweit nur eine "anderweitige Forderung" geltend gemacht, ohne darzulegen, wodurch diese begründet ist. Bei diesem unbestimmten Vortrag ist er auch nach der Erwiderung des Beklagten geblieben.
19Der letztendlich zuerkannte Betrag von 12.268,52 € ist auch zur Zahlung fällig. Der Kläger hat vorgetragen, daß die Rückzahlung aus dem Schuldanerkenntnis bis zum 31.07.2004 erfolgen sollte. Der Beklagte hat diese Fälligkeitsvereinbarung zwar bestritten, trägt jedoch konkret keinen anderen Fälligkeitszeitpunkt vor. Seine Ausführungen zu seiner eigenen finanziellen Situation und den hohen Schulden sind insoweit unerheblich.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 5, Nr. 11, 711 und 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
21Streitwert: 14.790,94 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 600 Nachverfahren 1x
- ZPO § 302 Vorbehaltsurteil 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 108 Art und Höhe der Sicherheit 1x