Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 77/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an ihren Geschäftsführern - zu unterlassen, nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über die Erbringung von Mobilfunkleistungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung der Verträge sowie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Kundenbetreuung, der Werbung, der Marktforschung oder der bedarfsgerechten Gestaltung der Dienstleistungen zu berufen:

„Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen des U AG zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst U]).“

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.00,00 € vorläufig vollstreckbar.


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