Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 127/07

Tenor

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer vom 20. 8. 2007 – Aktenzeichen 31 O 566/07 – wird aufgehoben; der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch den Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.


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