Urteil vom Landgericht Köln - 13 S 218/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 12.06.2008 – 26 C 486/07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe des im Klageantrag näher bezeichneten Kraftfahrzeugs, das er im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung vom 21.05.2007 ersteigert haben will.
4Mit Urteil vom 12.06.2008, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger kein Eigentum am Fahrzeug erworben habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
5Der Kläger hat seinen Vortrag in der Berufungsinstanz dahingehend präzisiert, dass für ihn im Versteigerungstermin sein Bruder als Stellvertreter aufgetreten sei. Während des Berufungsverfahrens ist mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2008 – 71 IN 140/08 – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin eröffnet worden. Der Kläger vertritt die Auffassung, aufgrund des erteilten Zuschlages das Eigentum am Fahrzeug erworben zu haben, jedenfalls aber die Herausgabe an den Insolvenzverwalter verlangen zu können, weil dieser in der Lage sei, ihm ggf. das Eigentum zu verschaffen.
6Der Kläger beantragt,
71. unter Abänderung des Urteils des AG Bergheim vom 12.06.2008 die Beklagte zu verurteilen, den PKW Mercedes Benz CLK Fahrzeug-Ident-Nr. ##### an Herrn Rechtsanwalt Dr. H, S-Str., 50739 Köln in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma D GmbH herauszugeben;
8hilfsweise,
9die Beklagte zu verurteilen, den PKW Mercedes CLK Fahrzeug Ident-Nr.: ##### an ihn herauszugeben;
102. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 316,18 € vorgerichtlicher Kosten nebst 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit dem 21.12.2007 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13II.
14Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
151.
16Soweit der Kläger meint, aufgrund des erteilten Zuschlages Herausgabe an den Insolvenzverwalter der Vollstreckungsschuldnerin verlangen zu können, damit dieser ihm das Eigentum am Fahrzeug verschaffe, verkennt er, dass der Zuschlag in der öffentlichen Versteigerung weder ein dingliches Recht an der versteigerten Sache noch einen Verschaffungsanspruch gegen den Vollstreckungsschuldner (oder einen dritten Besitzer der Sache) begründet, sondern lediglich die Amtspflicht des Gerichtsvollziehers zur Ablieferung der Sache an den Meistbietenden (Zöller-Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 817 Rdnr. 7).
172.
18Der Kläger kann auch nicht Herausgabe des Fahrzeuges an sich verlangen. Die Voraussetzungen des § 985 BGB als einziger in Betracht kommender Anspruchsgrundlage liegen nicht vor. Der Kläger hat zu keiner Zeit das Eigentum am Fahrzeug erworben.
19a)
20Der Eigentumserwerb einer öffentlich versteigerten Sache vollzieht sich durch Ablieferung gemäß § 817 Abs. 2 ZPO (Zöller-Stöber, a. a. O., Rdnr. 8). Ablieferung erfordert grundsätzlich die Übertragung unmittelbaren Besitzes durch körperliche Übergabe der Sache. Die Einräumung mittelbaren Besitzes, etwa durch die Erklärung, die Sache könne alsbald in Besitz genommen werden, ist in der Regel nicht ausreichend; der Eigentumsübergang tritt in diesen Fällen erst mit der tatsächlichen Inbesitznahme durch den Ersteher ein (RGZ 153, 257 (261); 156, 395 (397); OLG München, ZMR 1956, 170).
21In der Rechtsprechung wurde von diesem Grundsatz nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen, die allerdings mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind (siehe OLG Köln, Rpfleger 1996, 296: Wenn der Gerichtsvollzieher einen Scheinbestandteil eines Grundstücks als bewegliche Sache versteigert, ist es dann nicht erforderlich, die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Ersteher auszubauen und vom Grundstück zu entfernen, wenn der Zuschlag dem Grundstückseigentümer erteilt worden ist; OLG Rostock, OLGR 2005, 933: Ein Ausbau des versteigerten Scheinbestandteils ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn dieser nach dem Willen des Erstehers an Ort und Stelle verbleiben soll.) Die diesen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsauffassung überzeugt, da es wirtschaftlich unvertretbar ist, dem Ersteher nur zum Zweck des rechtsgültigen Eigentumserwerbs den Aus- und Wiedereinbau der Sache zuzumuten.
22Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung (wenn bislang auch nur in obiter dicta) und Kommentarliteratur vertreten, die Einräumung mittelbaren Besitzes durch den Gerichtsvollzieher entsprechend § 931 BGB sei zur Eigentumsübertragung ausreichend, wenn sich die zu versteigernde Sache nicht am Versteigerungsort befinde (OLG München, OLG Köln, jeweils a. a. O.; Stein/Jonas-Münzberg, 22. Auflage, § 817 ZPO, Rdnr. 22; Zöller-Stöber, a. a. O., § 817, Rdnr. 8; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Auflage, Rdnr. 411 "bei Sachen, die wegen ihrer Beschaffenheit oder wegen ihrer Größe außerhalb des Versteigerungsortes eingelagert sind"; Münchener Kommentar-Gruber, ZPO, 3. Auflage, § 817 ZPO, Rdnr. 11; Musielak-Becker, ZPO, 6. Auflage, § 817 ZPO, Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 817 ZPO, Rdnr. 7) oder sonstige Transportprobleme entstehen würden (OLG Köln, OLG Rostock a. a. O.; Stein/Jonas-Münzberg, a. a. O.; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Auflage, Rdnr. 29.7, Fn. 26; Musielak-Becker, a. a. O., § 817 ZPO, Rdnr. 4; a. A. offenbar nur Thomas/Putzo-Hüßtege, 28. Auflage, § 817 ZPO, Rdnr. 8)
23Die vorstehende Auffassung überzeugt nicht. Sie steht im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, das in § 817 Abs. 2 ZPO eine "Ablieferung" der Sache fordert. Dass sich der Ersteher mit Zustimmung des GV den Besitz an der Sache selbst verschafft, ist vom Wortsinn nicht umfasst. Eine solche Auslegung ist auch nicht durch praktische Erfordernisse geboten. Wenn die Sache nur schwer zu transportieren ist, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers, wo er die Versteigerung durchführt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies Auswirkungen auf die Voraussetzungen des Eigentumsübergangs haben soll. Die vorstehende Auffassung ist auch geeignet, bei den Beteiligten Unklarheiten über die Eigentumslage hervorzurufen, so wenn der Ersteher vom Gewahrsamsinhaber unter Berufung auf sein Eigentum Herausgabe der Sache fordert.
24Nach Auffassung der Kammer ist daher bereits keine "Ablieferung" im Sinne des § 817 Abs. 2 ZPO erfolgt, da die Übergabe der Fahrzeugschlüssel und –papiere an den Bruder des Klägers im Geschäftslokal des Gerichtsvollziehers am 22.05.2007 nicht ausreichte und der Kläger auch in der Folgezeit keinen unmittelbaren Besitz am Fahrzeug erlangt hat.
25b)
26Davon unabhängig fehlt es aber auch an der Ablieferung einer "zugeschlagenen Sache", vgl. § 817 Abs. 2 ZPO.
27Nach dem Klägervortrag ist im Versteigerungstermin ein unbedingter Zuschlag zu seinen Gunsten erfolgt. Einer wirksamen Eigentumsübertragung steht aber entgegen, dass im Zeitpunkt der "Ablieferung" (Übergabe der Schlüssel und Papiere am 22.05.2007) kein wirksamer Zuschlag mehr vorlag. Wie sich aus § 817 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergibt, wird der dem Meistbietenden erteilte Zuschlag gegenstandslos, wenn er nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung vor dem Schluss des Verhandlungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufpreises verlangt (Münchener Kommentar-Gruber, a. a. O., Rdnr. 18; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., Rdnr. 10). Über diese sich aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge konnten die Beteiligten nicht disponieren.
28Der Bruder des Klägers hat nicht bis zum Schluss des Versteigerungstermins vom 21.05.2007 die Ablieferung gegen Barzahlung verlangt. Er hatte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht ausreichend Bargeld bei sich, weshalb die Übergabe für den folgenden Tag vereinbart worden sein soll. Dass in den Versteigerungsbedingungen ein vom Gesetz abweichender Zahlungszeitpunkt vereinbart gewesen sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Stundung konnte nur mit Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners – als Versteigerungsbedingung oder nachträglich – getroffen oder gemäß § 825 ZPO vom Vollstreckungsgericht angeordnet werden (Münchener Kommentar-Gruber, a. a. O., Rdnr. 10; Zöller-Stöber, a. a. O., Rdnr. 4). Die erst mit Schreiben vom 28.11.2008, mithin nach Verfall des Zuschlags, erteilte Genehmigung der Gläubigerin war nicht ausreichend. Der Übergabe von Schlüsseln und Papieren am 22.05.2007 konnte daher nicht die Rechtswirkung einer Eigentumsübertragung nach § 817 ZPO zukommen. Eine Umdeutung in eine freihändige Veräußerung gemäß § 825 ZPO scheitert an den fehlenden Voraussetzungen dieser Norm.
29Die vom Kläger gegen die bereits mit Hinweisbeschluss vom 16.01.2009 geäußerte Rechtsauffassung der Kammer vorgebrachten Einwände geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere kommt es auf die vom Kläger wiederholt angesprochene Frage eines Besitzrechts der Beklagten nicht an. Wie sich aus dem Hinweisbeschluss ergab und auch im Termin nochmals erörtert worden ist, unterliegt die Klage bereits deshalb der Abweisung, weil der Kläger kein Eigentum am Fahrzeug erlangt hat. Soweit der Kläger beantragt hat, das Verfahren im Hinblick auf das gegen die Beklagte anhängige Ermittlungsverfahren auszusetzen bzw. die Ermittlungsakte beizuziehen, besteht hierzu ebenfalls keine Veranlassung. Der gegen die Beklagte erhobene Vorwurf der Vollstreckungsvereitelung ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung.
303.
31Da die Beklagte nicht zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet war, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
324.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
345.
35Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Auch wenn die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ablieferung im Sinne des § 817 Abs. 2 ZPO vorliegt, grundsätzliche Bedeutung haben könnte, ist sie doch nicht entscheidungserheblich (vgl. BGH, NJW 2003, 1125). Die Klage ist, wie ausgeführt, unabhängig hiervon abzuweisen, weil bereits der Umstand, dass der Zuschlag bei Übergabe der Schlüssel erloschen war, einem Eigentumserwerb des Klägers entgegensteht. Diesem Gesichtspunkt kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die genannte Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz; entgegenstehende Auffassungen werden hierzu, soweit ersichtlich, nicht vertreten.
36Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.800,00 € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 6 ZPO).
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Referenzen
- 26 C 486/07 1x (nicht zugeordnet)
- 71 IN 140/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 1x
- ZPO § 817 Zuschlag und Ablieferung 13x
- RGZ 153, 257 1x (nicht zugeordnet)
- ZMR 1956, 170 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs 1x
- ZPO § 825 Andere Verwertungsart 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- NJW 2003, 1125 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 48 Abs. 1 GKG, 6 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht 1x