Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 126/09

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate zu unterlassen,

a) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für ein behördlich nicht erlaubtes Glücksspiel zu werben und/oder werben zu lassen,

und/oder

b) die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne unmittelbar auf dem Werbeträger auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und/oder auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren und/oder Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen;

insgesamt wie nachstehend wiedergegeben:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Untersagung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.


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