Urteil vom Landgericht Köln - 171 StL 8/10

Tenor

Dem Berufsangehörigen wird wegen schuldhafter Berufspflichtverletzung ein Verweis erteilt. Ferner wird ihm die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von

1.000 €

auferlegt.

Der Berufsangehörige hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

§§ 57 Abs. 1, Abs. 2, 89, 90 StBerG i.V.m. § 9 BOStB.


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