Urteil vom Landgericht Köln - 23 O 35/10

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.896 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 272,00 € seit dem 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009, 15.01.2010, 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 zu zahlen auf das Darlehenskonto der Klägerin bei der A-Bank, T-Platz, #### N, Finanzierungsnummer ########.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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