Beschluss vom Landgericht Köln - 9 T 70/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 10.05.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (61 H 6/10) vom 11.04.2011 aufgehoben. Der Sachverständige C soll auch zu den in dem Schriftsatz vom 25.02.2011 aufgeworfenen Fragen zu 2., 3. und 6. aus technischer Sicht Stellung nehmen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.


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