Der Antrag muss enthalten:
- 1.
-
die Bezeichnung des Gegners; - 2.
-
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; - 3.
-
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; - 4.
-
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.