Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 308/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.09.1999 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein Nr. ####/####, Bl. 31ff. GA) geleistet hat, hilfsweise Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten und weiter hilfsweise über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals sowie Auszahlung eines sich aus der Auskunft ergebenden weitergehenden Rückkaufswertes.
3Der Versicherungsschein vom 15.09.1999 (Bl. 31ff. GA) enthält auf der Rückseite folgende Widerspruchsbelehrung, wobei die Überschrift und der zweite Absatz in Fettdruck gestaltet sind:
4„Widerspruchsrecht
5Sie sind berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Police mit den darin enthaltenen weiteren Verbraucherinformation und den als Anlage zu Police beigefügten Versicherungsbedingungen dem Vertragsabschluss bzw. der Vertragsänderung schriftlich zu widersprechen.
6Weicht der Inhalt der Police oder der Anlage dazu vom Antrag oder von getroffenen besonderen Vereinbarungen ab, so ist dies an den betreffenden Stellen durch einen Stern gekennzeichnet. Wenn nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Police mit Anlage schriftlich widersprochen wird, gelten die Abweichungen als genehmigt.
7Zur Wahrung der Frist genügt in beiden Fällen die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2013 (Bl. 41f. GA) erklärte der Kläger den Widerspruch des Versicherungsvertrages gem. § 5a VVG a.F. und forderte die Beklagte zur Überweisung der gezahlten Prämien abzüglich des Rückkaufswertes zuzüglich entgangener Nutzungen bis zum 04.06.2013 sowie zur Auskunft über die Höhe der eingezahlten Beiträge auf. Die Beklagte rechnete den Vertrag ausgehend von einer zum 01.07.2013 wirksam werdenden Kündigung mit Schreiben vom 24.07.2013 (Bl. 34 GA) ab und ermittelte einen Rückkaufswert von 8.582,07 €, den sie an den Kläger auszahlte. Insgesamt zahlte der Kläger bis zur Beendigung der Versicherung Beiträge in Höhe von 11.833,30 €.
9Der Kläger behauptet, die Beklagte habe aus den eingezahlten Beiträgen jedenfalls eine Rendite in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz erwirtschaftet. Er ist unter näherer Darlegung im Wesentlichen der Ansicht, er habe dem Versicherungsvertrag wirksam widersprochen. Das Widerspruchsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Zudem bestreitet er den Erhalt der maßgeblichen Unterlagen mit Nichtwissen. Soweit in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. eine maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig. Ergänzend stützt der Kläger seinen Anspruch auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Beratungspflichten über Vertriebsprovisionen (sog. „Kick-Backs“). Im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsantrag macht der Kläger geltend, er habe gegen die Beklagte wegen Intransparenz und Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes ohne Abzug von Abschlusskosten oder Stornogebühren. Der Kläger ist überdies der Ansicht, die Beklagte schulde ihm unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, wobei eine 2,2 Gebühr ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 9.374,67 € angemessen sei, wobei die Rechtsschutzversicherung des Klägers lediglich eine 1,0 Gebühr in Höhe von 602,14 € erstattet habe und den übergegangenen Anspruch regelmäßig auf ihren Versicherungsnehmer übertrage.
10Der Kläger beantragt:
111. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 9.374,67 € zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
122. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 602,14 € zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
133. die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 694,01 EUR freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei F & L, T-Straße, ##### C gegenüber der klägerischen Partei hat, die aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen entstanden sind.
14Hilfsweise beantragt der Kläger:
154. Die Beklagte wird verurteilt der klägerischen Partei Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Vers.-Nr. ####/#### zu erteilen, hilfsweise, dem Kläger zum Vertrag mit der Vers.-Nr. ####/#### Auskunft zu erteilen über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.
165. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe (Mindestrückkaufswert) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sämtliche Vertragsunterlagen, namentlich den Versicherungsschein nebst den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Verbraucherinformationen erhalten. Unter näherer Darlegung bestreitet die Beklagte die Höhe der vom Kläger behaupteten Rendite auf die eingezahlten Prämien. Sie hält den Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam, die erteilte Widerspruchsbelehrung für ausreichend und beruft sich auf Verwirkung, Verjährung und Entreicherung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass selbst wenn von einer Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 S 4 VVG a. F. ausgehen würde, die dort geregelte Einjahresfrist Anwendung finden müsse, weil EU-Richtlinien keine unmittelbare horizontale Drittwirkung zukommen würde und die Annahme eines ewigen Widerspruchsrechts nur durch eine unzulässige Auslegung contra legem möglich wäre. Im Hinblick auf die Hilfsanträge behauptet die Beklagte, sie habe einen Stornoabschlag nicht erhoben. Ein Anspruch auf Auskunft stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er ersichtlich weit mehr als die Hälfte der eingezahlten Beiträge und mehr als die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens in Höhe von 5.823,35 € erhalten habe. Ein Anspruch auf Rechtsanwaltskosten scheide schon deshalb aus, weil sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Verzug befunden habe. Im Hinblick auf die durch den Rechtschutzversicherer gezahlten Gebühren fehle es dem Kläger bereits an der Aktivlegitimation.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist sowohl mit den Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet.
23I.
24Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge nebst Zinsen zu.
251.
26Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Rechtsgrund für das behalten dürfen der Beiträge ist der zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Dem Zustandekommen dieses Vertrages steht nicht der vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2013 (Bl. 41f. GA) erklärte Widerspruch entgegen. Denn dieser Widerspruch ist zu spät erfolgt und mithin unwirksam.
27a.
28Zwar ist die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 S 1 VVG a.F. nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Nach § 5a Abs. 2 S 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An einer solchen drucktechnisch deutlichen Hervorhebung fehlt es vorliegend, weil gerade der Abschnitt über das Widerspruchsrecht im Gegensatz zu dem Absatz über die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 S 1 VVG a.F. nicht in Fettdruck gestaltet ist.
29Der Kläger konnte indes ungeachtet der nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist dem Vertragsschluss im Jahr 2013 nicht mehr widersprechen, weil das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen ist. Die Anwendung dieser Norm scheitert nicht daran, dass sie nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 nicht im Einklang steht. Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Ansicht des Oberlandesgerichts Köln in seinem Urteil vom 11.04.2014 - 20 U 172/12 – (bislang nicht veröffentlicht) an, in welchem hierzu ausgeführt wird:
30„Die vom Europäischen Gerichtshof festgestellte Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. führt nicht per se zu dessen Unwirksamkeit für den Bereich der Lebensversicherung. Grundsätzlich bedarf es insoweit eines Tätigwerdens des nationalen Gesetzgebers, der auf die festgestellte Europarechtswidrigkeit reagieren müsste (keine horizontale Drittwirkung, vgl. Brand, VersR 2014, 269, 273).
31Die nationalen Gerichte sind aber gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dem bindenden Auslegungsergebnis des Europäischen Gerichtshofs im Wege der Auslegung oder der Rechtsfortbildung des nationalen Rechts soweit wie möglich Rechnung zu tragen (so zuletzt BGH v. 8. Januar 2014 – V ZB 137/12).
32Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. scheidet allerdings von vornherein aus. Grenze der richtlinienkonformen (einschränkenden) Auslegung ist der eindeutige Wortlaut eines Gesetzes (vgl. BGHZ 179, 27, Rz. 20). § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. hat einen eindeutigen Regelungsinhalt: Das Widerspruchsrecht soll beim Abschluss eines Versicherungsvertrags erlöschen, wenn nach der Zahlung der ersten Prämie ein Jahr vergangen ist. Das war die klare Regelungsabsicht des Gesetzgebers und sollte dem Rechtsfrieden dienen (BT-Dr. 12/7595, S. 111).
33Auch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung, etwa durch teleologische Reduktion oder durch Analogie, scheidet nach Auffassung des Senats aus. Voraussetzung für eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es in Bezug auf die in Rede stehende Norm eine konkret geäußerte und von der Annahme der Richtlinienkonformität getragene Umsetzungsabsicht des Gesetzgebers gibt (BGH, aaO). Das setzt zwar nicht zwingend voraus, dass der Gesetzgeber sich zur Europarechtskonformität einer gesetzlichen Regelung erklärt hat; es muss aber jedenfalls erkennbar sein, dass es das ausdrücklich angestrebte Ziel des Gesetzgebers war, eine Norm zu schaffen, die mit europarechtlichen Vorgaben in Einklang steht (BGHZ 192, 148, Rz. 34). Eine solche Sichtweise ist geboten, weil die richterliche Rechtsfortbildung nur dazu dient, Lücken zu schließen und Wertungswidersprüche aufzulösen; demgegenüber ist es dem Gericht verwehrt, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen und seine eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen durchzusetzen (vgl. BVerfG, NJW 2012, 669).
34Gemessen hieran ist eine lediglich allgemein geäußerte Absicht des Gesetzgebers, europarechtliche Vorschriften in nationales Recht umzusetzen, keine ausreichende Rechtfertigung für eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung einer einzelnen Norm, die im Zuge einer größeren Gesetzesreform geschaffen worden ist. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF. scheidet danach aus. Diese Bestimmung ist eingeführt worden durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1630). Schon der Titel des Gesetzes mag einen allgemeinen Willen des Gesetzgebers nahelegen, das damalige VVG-Reform-Gesetz im Einklang insbesondere mit der Zweiten und Dritten Lebensversicherungsrichtlinie zu erlassen; diese Umsetzungsabsicht ist im Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf die Dritte Lebensversicherungsrichtlinie auch ausdrücklich erwähnt worden (BT-Dr. 12/6959, S. 1; BT-Dr. 12/7595, S. 1). Entgegen der Auffassung des OLG Celle (Urt. v. 27. Februar 2014 – 8 U 192/13 -; ebenso Brand, VersR 2014, 269, 273/274) kann aber auch bei einem umfangreichen Gesetzgebungsvorhaben wie dem Gesetz vom 21. Juli 1994 der allgemeine Wille, europarechtliche Vorgaben umzusetzen, nicht als Grundlage für eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung jeder einzelnen Norm des Gesetzes dienen. Dies gilt hier vor allem deswegen, weil den europäischen Lebensversicherungsrichtlinien schon Genüge getan war mit der vorgesehenen Einführung von § 8 Abs. 5 VVG (a.F.), mit dem das Rücktrittsrecht für den Bereich der Lebensversicherung einer gesonderte Regelung zugeführt werden sollte. § 5a VVG (a.F.) ist demgegenüber erst aufgrund einer Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages in den Gesetzentwurf eingeführt worden. Grund hierfür war, dass von der Versicherungswirtschaft praktische Schwierigkeiten gesehen wurden, die Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss vollständig zu erfüllen (BT-Dr. 12/7595, S. 102). Der Finanzausschuss hatte die Konstruktion des Policenmodells als eine „verbraucherfreundliche Lösung“ (aaO) angesehen, ohne sich damit zu befassen, ob mit dieser Neukonstruktion europarechtliche Vorgaben gewahrt waren. Erst recht gilt dies für die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, zu der es lediglich heißt, diese sei „im Interesse des Rechtsfriedens“ erforderlich (aaO, S. 111). Diese gesetzgeberischen Erwägungen reichen nach Auffassung des Senats als Grundlage für eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung (sei es in der Weise, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG für den Bereich der Lebensversicherung generell nicht anzuwenden ist [so OLG Celle, aaO], oder jedenfalls [in Analogie zu §§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG] ein Widerspruch dann nicht mehr möglich ist, wenn der Vertrag bereits beiderseits vollständig abgewickelt wurde, vgl. BGH, VersR 2013, 1513 zu § 8 Abs. 4 VVG in der Fassung bis 1994) nicht aus. Die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung findet ihre Schranke im Grundsatz der Rechtssicherheit und darf daher nicht als Grundlage für eine richterliche Rechtsfortbildung contra legem dienen (vgl. EuGH Slg 2009, I-6653; BVerfG, NJW 2012, 669). Um eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung contra legem würde es sich aber handeln, wenn sie eine nationale Norm betrifft, deren Einführung auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht (vgl. BGH, NJW 2012, 2571), ohne dass hinreichende Anhaltspunkte für dessen Willen zu europarechtskonformem Handeln erkennbar sind. So liegt der Fall hier (ebenso im Ergebnis OLG München, VersR 2013, 1025).
35Ausnahmsweise soll es allerdings zulässig sein, eine gegen europäisches Recht verstoßende nationale Norm außer Acht zu lassen. Insoweit hat die Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Sache C-209/12 (dort Rz. 69) ausgeführt, wenn das mit den einschlägigen Richtlinien verfolgte Ziel nicht durch Auslegung erreicht werden könne, müsse das nationale Recht „gegebenenfalls unangewendet bleiben“. Die hierzu in Bezug genommene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 19.1.2010 – C-555/07, NJW 2010, 427) betraf aber einen Sonderfall, der dadurch gekennzeichnet war, dass die dort maßgebende Vorschrift nicht alleine gegen Richtlinienrecht, sondern gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des europäischen Primärrechts (nämlich das Verbot der Altersdiskriminierung) verstieß (vgl. Brand, aaO, S. 274). Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Im Gegenteil lassen neuere Richtlinien erkennen, dass die zeitliche Begrenzung von Widerrufsrechten im Interesse der Rechtssicherheit durchaus als zulässig anerkannt wird (Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 [EU-Verbraucherrechterichtlinie], wonach die Widerrufsfrist bei Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht um 12 Monate verlängert wird; zum Zweck dieser Regelung s. Erwägungsgrund 43).“
36b.
37Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Generalanwältin am EuGH vom 11.07.2013 in der Rechtssache C-209/12 – nicht. Die darin vorgebrachten Argumente sind der Kammer bekannt, die Frage der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 1 Satz 1 und damit des Policenmodells zudem nicht Gegenstand des durch den Bundesgerichtshof angestrengten Vorlageverfahrens. Die Kammer geht daher derzeit weiter mit der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545) von der Europarechtsmäßigkeit des Policenmodells aus. Im Übrigen würden die vorstehend unter lit. a. enthaltene Erwägungen auch insoweit Geltung beanspruchen.
38c.
39Nach alledem kann dahinstehen, ob das Widerspruchsrecht des Klägers im vorliegenden Fall, in welchem der Kläger den Versicherungsvertrag nahezu 14 Jahre ohne Beanstandung durchgeführt hat, verwirkt ist.
402.
41Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) hergeleitet werden. Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und der Oberlandesgerichte entsprechenden Entscheidungen (OLG Köln, VersR 2011, 248 ff; Urteil vom 25.11.2011, 20 U 126/11 bei juris; Urteil vom 3.2.2012, 20 U 140/11 bei juris; OLG Stuttgart, r+s 2011, 218, OLG Hamm, Beschluss vom 31.8.2011, 20 U 81/11 bei Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen; mit Urteil vom 29.11.2011 hat der BGH selbst klargestellt, dass diese Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten über Innenprovisionen und vereinnahmte Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt (BGH ZIP 2012, 67, Rz 39).
42II.
43Mangels Anspruch in der Hauptsache scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus.
44III.
45Ein Anspruch auf die begehrte Auskunft steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, so dass auch die Hilfsanträge unbegründet sind.
46Soweit der Kläger von der Beklagten Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Vers.-Nr. ####/#### verlangt, scheidet ein solcher Anspruch schon deshalb aus, weil dem Kläger ein mit dieser Auskunft korrespondierender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht und der Kläger damit auf die begehrte Auskunft nicht angewiesen ist.
47Denn dem Kläger steht in Folge der zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden Unwirksamkeit der Bedingungen betreffend der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren ein Anspruch auf die versprochene Leistung – den nach den unwirksamen Bedingungen berechneten Rückkaufswert – zu, der bei fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens (sog. Mindestrückkaufswert) nicht unterschreiten darf (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.02.2010 – I-20 U 80/08, Rn. 116ff., zit. nach Juris), wobei keine (auch keine ratierliche) Verrechnung von Abschlusskosten erfolgen darf (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2013 – IV ZR 39/10, Rn. 54f., zit. nach Juris). In der Folge stehen dem Kläger Auskunftsansprüche auch nur bezüglich des vertraglich geschuldeten Rückkaufswertes (berechnet nach den unwirksamen Bedingungen) und des hälftigen ungezillmerten Fondsguthaben zu (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2013 – IV ZR 39/10, zit. nach Juris). Ein Anspruch auf den Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten besteht demgemäß nicht.
48Die geltend gemachte Auskunft über einen getätigten Stornoabzug sowie die hilfsweise geltend gemachte Auskunft über das hälftige ungezillmerte Fondsguthaben hat die Beklagte dahingehend erteilt, dass ein Stornoabzug nicht vorgenommen wurde und sich das hälftige ungezillmerte Fondsguthaben auf 5.823,35 € beläuft. Einwendungen hiergegen sind soweit ersichtlich vom Kläger nicht geltend gemacht worden, wobei der Kläger einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ohnehin nicht geltend gemacht hat.
49Ein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus den erteilten Auskünften nicht, zumal der Kläger auch mehr als 70% der eingezahlten Beiträge zurückerhalten hat.
50IV.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
52Streitwert: 9.374,67 EUR
53Eine Zusammenrechnung mit dem Wert der Hilfsanträge findet nicht statt, weil Hauptantrag und Hilfsanträge wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Maßgeblich war daher allein der (höhere) Wert des Hauptantrags (vgl. Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 5 ZPO, Rn. 13).
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